JudikaturOGH

RS0130936 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
17. Dezember 2024

Soweit einzelne Ansprüche als Streitgegenstände einer Klage, über die das Berufungsgericht erkannte, nicht zusammenzurechnen sind, ist die Anrufbarkeit des Obersten Gerichtshofs für jeden Anspruch gesondert zu prüfen.

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