RKL0000113 – LG Klagenfurt Rechtssatz
Es ist ausgeschlossen, Beweisaufnahmen zu beantragen, um erst auf Grund der dadurch erzielten Ergebnisse die rechtlich erheblichen Tatsachen vorbringen zu können (vgl. RIS-Justiz RS0039881). Von einem unzulässigen Erkundungs- bzw. Ausforschungsbeweis ist dann zu sprechen, wenn der Beweisantrag auf die Aufklärung eines rechterzeugenden oder rechtsvernichtenden Sachverhaltes gerichtet ist, dessen Tatbestandselemente der Partei selbst nicht klar waren und die von ihr weder vorgetragen noch konkretisiert wurden (vgl. RIS-Justiz RS0039973).