Das Oberlandesgericht Innsbruck als Rekursgericht hat durch die Senatspräsidentin des Oberlandesgerichts Dr. Berchtold als Vorsitzende sowie die Richterin des Oberlandesgerichts Mag. Dr. Tangl und den Richter des Oberlandesgerichts Mag. Ortner als weitere Mitglieder des Senats in der Rechtssache der klagenden Partei A*, vertreten durch Mag. Martin Moser, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, wider die beklagte Partei B* C*, vertreten durch Schneider Schneider Rechtsanwalts GmbH in 1010 Wien, wegen EUR 15.075,-- s.A. und Feststellung (Streitinteresse EUR 6.000,--, Gesamtstreitwert daher EUR 21.075,-- s.A.) über den Rekurs der klagenden Partei (Rekursinteresse EUR 21.075,-- s.A.) gegen den Beschluss des Landesgerichts Innsbruck vom 2.10.2025, **, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Dem Rekurs wird keine Folge gegeben.
Die klagende Partei hat die Kosten des erfolglosen Rechtsmittels selbst zu tragen.
Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig .
Begründung:
Mit der am 11.01.2024 eingebrachten Klage begehrte der Kläger die Zahlung von EUR 15.075,00 s.A. aus dem Titel der Preisminderung sowie die Feststellung der Haftung der Beklagten für sämtliche Schäden aus der Manipulation seines am 27.4.2022 um EUR 50.250,-- gekauften Kraftfahrzeugs des Herstellers ** mit einem Basisfahrgestell der Marke C*, Modell (Handelsbezeichnung) **, mit dem Motortyp **, FIN **, mit 140 PS, typisiert nach der Abgasnorm Euro 6 und ausgestattet mit einer Software zur Umgehung von Emissionskontrollsystemen. Die Beklagte sei Fahrzeug- und Motorherstellerin. Der maximale Stickoxid (NOx)-Wert sei mit unterhalb des maximalen Straßengrenzwertes von 125 mg/km angegeben worden. Dieser Wert werde aber in Wahrheit nur für eine Dauer von maximal 33 Minuten nach jedem Start des Motors eingehalten, weil der „Zyklus“, den ein Fahrzeug bei der Typisierung durchfahren müsse, bei Euro 6-Fahrzeugen maximal 30 Minuten dauere. Das Fahrzeug habe daher eine illegale „Timerfunktion“ implantiert. In der „Timerfunktion“, welche keine technische Begründung besitze und keine Ausnahmeregelung gemäß Art 5 der VO (EU) 715/2007 in Anspruch nehmen könne, liege eine illegale „Prüfstands/Zykluserkennung“, jedenfalls eine illegale Abschalteinrichtung, welche mittels Einbau „technischer Alternativen“ (SCR, Twin Dosing Technik, Sperrkatalysator, Niederdruck AGR, etc.) entfallen hätte können und daher nicht „notwendig“ iS der Rechtsprechung gewesen sei. Außerdem sei aufgrund des zu breiten „Thermofensters“ die Abgasreinigungsanlage zu überwiegenden Teilen eines Jahres komplett deaktiviert und rechtfertige niemals eine Ausnahmeinanspruchnahme gemäß Art 5 VO (EU) 715/2007. Das Thermofenster im Klagsfahrzeug ende unterhalb von + 33 Grad Celsius, und spätestens jedenfalls oberhalb von + 5 Grad Celsius. Weiters liege eine illegale Höhenabschaltung vor, weil ab 1000 Meter Seehöhe die Abgasreinigungsanlage deaktiviert werde.
Der geltend gemachte Preisminderungsanspruch von lediglich 30 % stelle einen Mindestwert dar. Im Verhalten der Beklagten liege zudem eine arglistige Täuschungshandlung iSd § 874 ABGB. Sie hafte auch aufgrund vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung sowie Schutzgesetzverletzung und sei auch deshalb zu Naturalrestitution und Schadenersatz verpflichtet, weil sie den Vertrag zwischen Kläger und Verkäufer durch List bewirkt habe. Schon anlässlich der Typisierung und spätestens beim Verkauf sei ihr ein ursprünglicher Einbau von 2 Katalysatoren, Sperrkats, Speicherkats, Niederdruck AGR zur Absenkung der Schadstoffwerte zumutbar und leicht möglich gewesen. Aufgrund der rechtswidrigen und schuldhaften Schädigung würden dem Kläger auch „Nachfolgeschäden“, zudem Aufwendungen drohen, wie Nachzahlungen der österreichischen Normverbrauchsabgabe sowie der Entzug der Zulassung, weshalb er auch ein rechtliches Interesse an der begehrten Feststellung habe.
Die Beklagte bestritt, beantragte Klagsabweisung und wendete im Wesentlichen ein, das von ihr hergestellte Basisfahrzeug entspreche allen gesetzlichen Anforderungen. Die Angaben in der Klage seien unrichtig. Die verwendete Abgasstrategie sei der zuständigen Behörde vollständig offengelegt worden. Selbst für den Fall, dass sich die Abgasstrategie als objektiv rechtswidrig erweisen sollte, würde eine Haftung mangels Verschuldens ausscheiden. Das Basisfahrzeug sei auf Grundlage der Typgenehmigung e3*2007/46*0046*14 vom 20.05.2019 nach einem ordnungsgemäß durchgeführten Typengenehmigungsverfahrens in den Verkehr gebracht worden. Die Emissionsgenehmigung für den im klagsgegenständlichen Fahrzeug verbauten Motor sei von der zuständigen französischen Behörde, dem D* , erteilt worden. Für das Typengenehmigungsverfahren habe bereits die durch die Verordnung (EU) 2016/646 zur Änderung der Verordnung (EG) 692/2008 geänderte Rechtslage gegolten. Das Fahrzeug sei von keinem „Abgasskandal“ betroffen. Es sei keine illegale Timerfunktion verbaut, die Abgasreinigung werde weder nach 33 Minuten noch überhaupt nach Ablauf einer bestimmten Zeit deaktiviert. Es gebe auch kein illegales Thermofenster. Zumindest werde das Vorliegen eines Thermofensters vorsichtshalber bestritten. Das Klagsvorbringen sei unrichtig, wonach die Abgasreinigungsanlage außerhalb von Außentemperaturen von 20 bis 33 Grad Celsius abgeschaltet werde. Ebenso falsch sei das Vorbringen des Klägers zu einer angeblich illegalen Höhenabschaltung. Es sei unrichtig, dass ab 1000 Meter Seehöhe die Abgasreinigung deaktiviert werde. Auf die isoliert betrachtete Funktionsweise der Abgasrückführung komme es auch gar nicht an: Im vorliegenden Fahrzeug würden im Emissionskontrollsystem mehrere Systeme ineinandergreifen, insbesondere eine Abgasrückführung und eine Abgasnachbehandlung in Form eines SCR-Katalysators. Die Beweislast für das Vorliegen von Abschalteinrichtungen liege beim Kläger. Dazu sei darauf hinzuweisen, dass eine Abschalteinrichtung bei ineinandergreifenden Systemen nur dann vorliege, wenn die Wirksamkeit des Emissionskontrollsystems insgesamt verringert werde. Sie habe keine zu niedrigen CO 2 - und damit Verbrauchsangaben in der Bescheinigung angeführt. Für das hier vorliegende Fahrzeug gelte bereits die neue Rechtslage, bei der die Werte im WLTP-Zyklus zu ermitteln seien. Das Fahrzeug sei aufrecht typengenehmigungsfähig und nicht Gegenstand eines Rückrufs. Der Kläger habe keinen Vermögensschaden erlitten. Der Wert des Fahrzeuges sei nicht beeinträchtigt. Es liege kein Schaden vor. Das Feststellungsbegehren sei bereits ohne Beweisaufnahme abweisungsreif. Die Risiken seien durch den Minderwert bereits abgegolten.
Im Verfahren 7 Ob 163/24g legte der Oberste Gerichtshof dem EuGH (C-175/25) mit Beschluss vom 19.02.2025 folgende Fragen zur Vorabentscheidung vor:
Im Verfahren 8 Ob 99/24b legte der Oberste Gerichtshof dem EuGH (C-182/25) mit Beschluss vom 27.02.2025 folgende Fragen zur Vorabentscheidung vor:
Mit dem angefochtenen Beschluss unterbrach das Erstgericht nach der Einräumung der Möglichkeit von Stellungnahmen das Verfahren bis zu den Entscheidungen des Obersten Gerichtshofs in den Verfahren 7 Ob 163/24g und 8 Ob 99/24b und sprach aus, eine Verfahrensfortsetzung erfolge nur über Antrag.
In der rechtlichen Beurteilung führte es aus, auch wenn der Rechtsstreit einen anderen Fahrzeug- und Motortyp betreffe, seien zum Teil dieselben Rechtsfragen zu klären wie in den Vorabentscheidungsersuchen. Auch im vorliegenden Fall erblicke der Kläger seinen Schaden (auch) im Erwerb eines Fahrzeugs, das von der Beklagten mit unzulässigen Abschalteinrichtungen versehen worden sei. Die Vorlagefragen beträfen den Kern der für die Beurteilung des Schadenersatzanspruchs relevanten Fragen der Definition des Begriffs „Abschalteinrichtung“ und damit verbundene Fragen der Beweislast. Eine (weitere) Beweisaufnahme, insbesondere die Einholung eines kfz-technischen Gutachtens, erscheine vor dem Vorliegen der Vorabentscheidung nicht zweckmäßig, hänge doch gerade auch das weitere gerichtliche (Beweis-)Verfahren und dessen Inhalt zumindest teilweise von den Entscheidungen des Höchstgerichts, jedenfalls aber von der Beantwortung der Vorlagefragen durch den EuGH ab. Die Unterbrechung sei daher zweckmäßig.
Gegen diese Entscheidung richtet sich der rechtzeitige Rekurs des Klägers, der gestützt auf die Rechtsmittelgründe der Nichtigkeit und Mangelhaftigkeit des Verfahrens sowie der unrichtigen rechtlichen Beurteilung beantragt, den Beschluss aufzuheben und dem Erstgericht die weitere, unverzügliche Verfahrensfortsetzung aufzutragen. Hilfsweise stellt er einen Aufhebungsantrag.
Die Beklagte hat sich am Rekursverfahren nicht beteiligt.
Der Rekurs ist nicht berechtigt:
1.1. Der Rekurswerber kritisiert die angefochtene Entscheidung als nichtig und mangelhaft . Entgegen der Ansicht des Erstgerichts bestehe kein unionsrechtlicher Klärungsbedarf. Da es sich mit den in der Äußerung der Klägerin angeführten Argumenten nicht auseinandergesetzt habe, sei die Entscheidung nichtig. Das Erstgericht habe insofern gegen Art 6 MRK verstoßen. Es liege auch ein Begründungsmangel vor, weil das Erstgericht lediglich auf die Vorlagefragen verwiesen habe. Die vom Höchstgericht erwogene Auslegung der Typisierungsverordnung widerspreche den Denkgesetzen. Der EuGH entscheide ohnehin immer verbraucherfreundlich. Eine Unterbrechung beeinträchtige die Interessen des Klägers auf eine zügige Verfahrensführung. Er könne seine Beschwer verlieren, wenn ein Benützungsentgeltabzug das ganze Leistungsbegehren vernichtete. Das Gegenargument, der Kläger habe einen Nutzen aus dem Fahrzeug gezogen, überzeuge nicht. Der Kläger sei aufgefordert worden, ein Software-Update durchzuführen. Dadurch versuche die Beklagte, das Prozessergebnis zu beeinflussen. Ein Gutachten könnte jedenfalls eingeholt werden, selbst wenn man die Vorlagefragen für relevant erachtet. Ohne Klärung der Behauptungen zum Vorliegen der Abschalteinrichtungen sei eine Präjudizialität nicht beurteilbar.
1.2. Das Erstgericht hat ausführlich begründet, aufgrund welcher Erwägungen es das Verfahren unterbrochen hat. Von einer mangelhaften (vgl dazu Pochmarski/Lichtenberg/Tanczos/Kober , Berufung in der ZPO 4 119; RS0040217, RS0040165 [T 1]) oder gar nichtigen Begründung (vgl dazu RS0007484, RS0042133) kann keine Rede sein. Der Nichtigkeitsgrund des § 477 Abs 1 Z 4 ZPO wiederum ist nur bei einem völligen Ausschluss von der Verhandlung gegeben (RS0107383). Auch diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Der Grundsatz des Parteiengehörs fordert nur, dass der Partei ein Weg eröffnet werde, auf dem sie ihre Argumente für ihren Standpunkt sowie überhaupt alles vorbringen kann, was der Abwehr eines gegen sie erhobenen Anspruches dienlich sei. Rechtliches Gehör ist der Partei auch dann gegeben, wenn sie sich nur schriftlich äußern konnte oder geäußert hat (RS0006048). Wie der Rekurswerber selbst ausführt, wurde ihm die Möglichkeit einer Stellungnahme eingeräumt. Der Vorwurf, das Erstgericht habe sich damit nicht auseinandergesetzt, bedeutet nichts anderes, als dass es die Sache rechtlich unrichtig beurteilt habe. Eine Gehörverletzung kann darin aber schon begrifflich nicht liegen.
Der Rekurswerber vermischt generell verfahrensrechtliche Kritik mit Argumenten, warum die Unterbrechung entgegen der Ansicht des Erstgerichts nicht vorzunehmen gewesen wäre. Damit macht er aber eine unrichtige rechtliche Beurteilung geltend. Eine Mangelhaftigkeit oder Nichtigkeit des angefochtenen Beschlusses liegt nicht vor.
2.1. In der eigentlichen Rechtsrüge führt der Rekurswerber aus, die Verfahrensverzögerung gehe zulasten der Geschädigten. Bis zur Klärung der Frage, ob die behaupteten Manipulationen vorlägen, sei eine Unterbrechung nicht zulässig, was auch zahlreiche andere Gerichte richtig erkannt hätten. Es sei unumgänglich, einen Sachverständigen zu beauftragen. Der Kläger mache auch Ansprüche aus einem Garantievertrag geltend, sodass nicht nur die im Unterbrechungsbeschluss aufgeworfenen Fragen zu klären seien. Präjudizialität liege daher nicht vor. Immer noch einfacher wäre es, über ein Aktengutachten feststellen zu lassen, dass das Klagsfahrzeug den NOx-Grenzwert überschreite, weil nicht zwei SCR-Katalysatoren verbaut seien. Ein vom Erstgericht im angefochtenen Beschluss angeführtes Verfahren sei mittlerweile verbraucherfreundlich beendet. Der EuGH habe mit Urteil vom 2.8.2025 zu C-666/23 einen Verbotsirrtum sowie einen auf 15 % begrenzten pauschalierten Schadenersatz klar abgelehnt. Diese Fragen seien daher irrelevant.
2.2. Das Verfahren 8 Ob 99/24b ist mittlerweile durch Anerkenntnisurteil vom 27.11.2025 rechtskräftig beendet. Das Vorabentscheidungsersuchen wurde zurückgezogen.
Nach ständiger Rechtsprechung setzt jedes Rechtsmittel eine Beschwer voraus, weil es nicht Aufgabe der Rechtsmittelinstanzen ist, rein theoretische Fragen zu entscheiden (vgl RS0002495). Voraussetzung für die Zulässigkeit eines Rechtsmittels ist nicht nur die formelle, sondern auch die materielle Beschwer. Letztere liegt vor, wenn die (materielle oder prozessuale) Rechtsstellung des Rechtsmittelwerbers durch die angefochtene Entscheidung beeinträchtigt wird, diese also für ihn ungünstig ausfällt (vgl RS0041868 [T3, T7]). Ist das nicht der Fall, ist das Rechtsmittel auch dann zurückzuweisen, wenn die Entscheidung formal vom Antrag abweicht (vgl RS0041868 [T15]). Die Beschwer muss zur Zeit der Einlegung des Rechtsmittels gegeben sein und zur Zeit der Entscheidung über das Rechtsmittel noch fortbestehen, widrigenfalls das Rechtsmittel als unzulässig zurückzuweisen ist (vgl RS0041770).
Demzufolge fehlt beispielsweise die Beschwer, wenn ein unterbrochenes Verfahren zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Rekurs der Gegner bereits fortgesetzt wurde (8 Ob 39/22a, vgl auch 17 Ob 19/23b). Im vorliegenden Fall ist das Verfahren aber nach wie vor unterbrochen. Eine Beschwer kann schon deshalb nicht verneint werden.
2.3. Das Rechtsmittel ist aber (auch unter Bedachtnahme auf die im Zuge der Nichtigkeit bzw Mängelrüge vorgetragenen Argumente) nicht berechtigt. Das Rekursgericht hat den angefochtenen Beschluss aufgrund der Sach- und Rechtslage zu überprüfen, wie sie zur Zeit der Beschlussfassung bestanden hat (RS0043329). Der Oberste Gerichtshof hat zahllose, bei ihm behängende Verfahren im Hinblick auf die Anlass- und weitere Vorlageverfahren unterbrochen (vgl die in RS0135300 und RS0135307 angeführten Entscheidungen). Gerichte haben von einer allgemeinen Wirkung der Vorabentscheidung des EuGH auszugehen und diese auch für andere Fälle als den unmittelbaren Anlassfall anzuwenden. Aus prozessökonomischen Gründen sind Verfahren mit vergleichbaren Sachverhalten daher zu unterbrechen (RS0110583).
Entgegen der Argumentation des Klägers geht das Höchstgericht gerade nicht von einem acte clair aus, sondern hielt die gestellten Vorlagefragen für unionsrechtlich klärungsbedürftig. Da es unzählige Verfahren im Hinblick auf die Vorlagefragen unterbrach, ist eindeutig, dass es ua den im Anlassverfahren angestrebten EuGH-Entscheidungen eine unverzichtbare Leitfunktion für alle ähnlichen Klagen zubilligt. Der Umstand, dass ein Rechtsstreit einen anderen Motortyp betrifft als das Anlassverfahren, hindert die Unterbrechung nicht und nimmt der Beantwortung der Vorlagefragen auch nicht die Entscheidungsrelevanz. Dies hat der Oberste Gerichtshof beispielsweise in den Entscheidungen 6 Ob 231/24z und 6 Ob 159/24m klargestellt. Im Anlassverfahren 7 Ob 163/24g hat der dortige Kläger – wie hier – einen PKW mit einem Motor der Abgasklasse Euro 6 erworben. Auch dort erfolgt die Abgasnachbehandlung mit einem SCR-Katalysator. Beide Systeme interagieren miteinander. Präjudizialität ist daher sehr wohl gegeben. Schon in Hinblick auf den Prozessstandpunkt der Beklagten, die selbst mit dem ineinander übergreifenden AGR und SCR-System argumentiert, liegen ausreichende Anhaltspunkte für einen mit den Vorlageverfahren vergleichbaren Sachverhalt vor. Für die Beurteilung der Zulässigkeit der Verfahrensunterbrechung bedarf es daher keiner (auf Gutachten beruhenden) Sachverhaltsfeststellungen, weil sich die Einschlägigkeit der Vorabentscheidungen (insbes zum Gesamtsystem) schon aus den von den Parteien vertretenen Prozessstandpunkten ergibt. Darüber hinaus betreffen die Anträge auf Vorabentscheidung auch maßgebliche Fragen der Behauptungs- und Beweislast. Gerade durch das Abwarten der Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs können zielgerichtetere Fragen an Sachverständige gestellt und – je nach Beweislast – allenfalls entbehrliche Fragen vermieden werden. Kostspielige Abklärungen könnten damit hintangehalten werden.
2.4. Der Ausspruch einer amtswegigen Fortsetzung war im angefochtenen Beschluss nicht erforderlich, weil die Fortsetzung der Disposition der Parteien unterliegt (RS0110583 [T2], 2 Ob 2/23t, 10 Ob 13/25x, 1 Ob 164/24k, 4 Ob 30/25b, 4 Ob 45/25h uvm).
2.5. Dass das Erstgericht die Unterbrechung nicht nur auf den Abschluss des Vorabentscheidungsverfahrens, sondern auch die Implementierung auf die österreichische Rechtslage durch den Obersten Gerichtshof im Anlassverfahren erstreckt hat, ist mit dessen im B-VG geregelter Stellung als Höchstgericht und der damit einhergehenden Leitfunktion rechtfertigbar. Im Übrigen wendet sich das Rechtsmittel gegen diesen Aspekt ohnehin nicht.
2.6. Durch einen allenfalls durch die längere Verfahrensdauer höheren Abzug eines Benutzungsentgelts entsteht dem Kläger kein Schaden, weil damit lediglich von ihm aus der Sache bereits gezogene Vorteile abgegolten werden. Der Oberste Gerichtshof hat geklärt, dass die Nutzung des Fahrzeugs und dessen Weiterverkauf nichts am bei Vertragsabschluss eingetretenen Schaden ändern (5 Ob 33/24z, 3 Ob 58/24m, 7 Ob 138/24f). Im Gegenteil hat der Kläger bei einem Zuspruch Anspruch auf Zinsen über dem derzeitigen allgemeinen Zinsniveau.
Dem Rekurs ist daher keine Folge zu geben.
3. Die Kostenentscheidung im Rekursverfahren ergibt sich aus den §§ 50, 40, 41 ZPO. Der Kläger hat die Kosten seines erfolglosen Rechtsmittels selbst zu tragen.
4. Der Revisionsrekurs ist gemäß § 528 Abs 2 Z 2 ZPO jedenfalls unzulässig.
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