Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Der Oberste Gerichtshof hat durch die Präsidentin Hon. Prof. Dr. Lovrek als Vorsitzende, die Hofrätinnen Mag. Malesich und Dr. Kodek und die Hofräte Dr. Stefula und MMag. Sloboda als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. T*, 2. A*, erstklagende Partei vertreten durch die Erwachsenenvertreterin Mag. Elfriede Melichar, Rechtsanwältin in Mödling, wider die beklagte Partei Dr. G*, wegen Schadenersatz, hier wegen Verfahrenshilfe, aus Anlass des (richtig:) Revisionsrekurses der zweitklagenden Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts Wiener Neustadt als Rekursgericht vom 21. Juli 2023, GZ 18 R 96/23f, 97/23b, 98/23z 31, den
Beschluss
gefasst:
Der „Regress, Rekurs“ gegen den Beschluss des Obersten Gerichtshofs vom 25. September 2023, 17 Ob 19/23b, wird zurückgewiesen.
Begründung:
[1] Mit Beschluss vom 25. September 2023 wurde der Revisionsrekurs des Zweitklägers als unzulässig zurückgewiesen.
[2] Der vom Zweitkläger dagegen erhobene „Regress, Rekurs“ ist – weil der Oberste Gerichtshof letzte Instanz ist – unzulässig und daher zurückzuweisen.
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