JudikaturOGH

10Ob13/25x – OGH Entscheidung

Entscheidung
EU-Recht
16. September 2025

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Hargassner als Vorsitzenden, den Vizepräsidenten Hon. Prof. PD Dr. Rassi, die Hofräte Dr. Annerl und Dr. Vollmaier sowie die Hofrätin Dr. Wallner Friedl als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei A*, vertreten durch Poduschka Partner Anwaltsgesellschaft mbH in Linz, gegen die beklagten Parteien 1. P* GmbH, *, vertreten durch Raits Dalus Rechtsanwälte GmbH in Salzburg, und 2. M* AG, *, vertreten durch CMS Reich-Rohrwig Hainz Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen Vertragsaufhebung und 19.250,23 EUR sA, im Verfahren über die Revisionen der beklagten Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 25. November 2024, GZ 4 R 80/24z 63, mit dem das Urteil des Landesgerichts Wiener Neustadt als Handelsgericht vom 7. März 2024, GZ 20 Cg 43/21s 52, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Antrag der klagenden Partei auf Fortsetzung des Verfahrens wird abgewiesen.

Text

Begründung:

[1] Der Senat hat mit Beschluss vom 24. 4. 2025 das Revisionsverfahren bis zur Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union über vier verschiedene Vorabentscheidungsersuchen desObersten Gerichtshofs (7 Ob 163/24g [am EuGH anhängig zu C175/25]; 8 Ob 99/24b [am EuGH anhängig zu C182/25]; 10 Ob 71/24z [am EuGH anhängig zu C-251/25]; 10 Ob 11/25b [am EuGH anhängig zu C 252/25]) und über ein weiteres Vorabentscheidungsersuchen des Landgerichts Ravensburg/Deutschland (2 O 331/19 ua) unterbrochen und ausgesprochen, dass die Fortsetzung des Verfahrens nur auf Antrag erfolgt.

[2] Während das Ersuchen des Landgerichts Ravensburg ua Fragen zum Verbotsirrtum (Rechtsirrtum) betraf, sind Gegenstand der anderen Vorabentscheidungsersuchen im Wesentlichen Fragen zur Qualifikation einer Abschalteinrichtung nach der VO 715/2007/EG und damit im Zusammenhang stehende Behauptungs- und Beweislastfragen.

[3] Über das Vorabentscheidungsersuchen des Landgerichts Ravensburg hat der EuGH mit Urteil vom 1. 8. 2025 zu C 666/23 entschieden. Die Verfahren zu den weiteren Vorabentscheidungsersuchen sind noch offen.

[4] Seinen Fortsetzungsantrag begründet der Kläger damit, dass das Verfahren bis zur Entscheidung des EuGH in der Rechtssache zu C 666/23 zur Klärung von Fragen im Zusammenhang mit dem Verbotsirrtum (Rechtsirrtum) unterbrochen worden sei und der EuGH nunmehr entschieden habe.

Rechtliche Beurteilung

[5] Der Antrag ist unbegründet, weil das Revisionsverfahren auch wegen weiterer, bislang noch nicht erledigter Vorabentscheidungsersuchen unterbrochen wurde. Der EuGH hat in seiner Entscheidung C 666/23 die in den anderen vier Vorabentscheidungsersuchen gestellten (und für die Entscheidung über die Revisionen nach wie vor relevanten) Fragen nicht beantwortet.

[6] Der unbegründete Fortsetzungsantrag ist daher abzuweisen.