Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Schwarzenbacher als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen und Hofräte Mag. Istjan, LL.M., Mag. Waldstätten, Mag. Böhm und Dr. Gusenleitner Helm in der Rechtssache der klagenden Partei *, vertreten durch die Poduschka Partner Anwaltsgesellschaft mbH in Linz, gegen die beklagten Parteien 1. * Gesellschaft m.b.H. Co OG, *, und 2. * AG, *, Deutschland, vertreten durch die Pressl Endl Heinrich Bamberger Rechtsanwälte GmbH in Salzburg, wegen 31.601,80 EUR sA, im Verfahren über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 7. Jänner 2025, GZ 12 R 27/24i 108, mit dem das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 9. Februar 2024, GZ 54 Cg 6/21f 93, abgeändert wurde, den
Beschluss
gefasst:
Die Zurückziehung des Antrags der klagenden Partei auf Fortsetzung des Verfahrens wird zur Kenntnis genommen.
Die klagende Partei ist schuldig, den beklagten Parteien die mit 197,35 EUR (darin 32,89 EUR USt) bestimmten Kosten des Zwischenstreits binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Begründung:
[1] 1. M it Beschluss vom 18 . 3. 2025 wurde das Revisionsverfahren bis zur Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union über zwei Vorabentscheidungsersuchen des Obersten Gerichtshofs (7 Ob 163/24g [am EuGH anhängig zu C 175/25] und 8 Ob 99/24b [am EuGH anhängig zu C 182/25]), über ein Vorabentscheidungsersuchen des Bezirksgerichts für Handelssachen Wien (22 C 278/20y [am EuGH anhängig zu C 751/24]) und über ein weiteres Vorabentscheidungsersuchen des Landgerichts Ravensburg (Deutschland; 2 O 331/19 ua [EuGH C 666/23]) unterbrochen und ausgesprochen, dass die Fortsetzung des Verfahrens nur auf Antrag erfolgt.
[2] Der im Wesentlichen nur mit einem Hinweis auf die Entscheidung des EuGH zu C 666/23 begründete Fortsetzungsantrag des Klägers wurde nach einer ablehnenden Äußerung der Beklagten wieder zurückgezogen. Gleichzeitig beantragte der Kläger, de n Beklagten keine Kosten für deren Äußerung zuzusprechen, weil diese unzulässig sei.
[3] 2.1. Die Parteien können gemäß § 164 ZPO die Fortsetzung eines unterbrochenen Verfahrens beantragen. Dies gilt auch für das Verfahren in höheren Instanzen (§ 513 ZPO iVm § 463 ZPO).
2.2. Da der Aufnahmeantrag gegenüber dem Gericht bereits mit der Einbringung wirksam wird und eine Prüfungs- und Entscheidungspflicht über den geltend gemachten Wegfall des Unterbrechungsgrundes auslöst ( RS0041103 [T5]), ist die Zurücknahme mit deklarativem Beschluss zur Kenntnis zu nehmen (vgl zur Zurückziehung von Rechtsmitteln RS0110466; RS0042035 [T4], RS0042041 [T2 und T3]) .
[4] 3.1. Ein Streit über die Fortsetzung des unterbrochenen Verfahrens ist – ebenso wie ein Streit über eine Verfahrensunterbrechung ( RS0035908 [T1]) – aus kostenrechtlicher Sicht ein selbständiger Zwischenstreit, über dessen Kosten unabhängig vom Verfahrensausgang in der Hauptsache zu entscheiden ist.
[5] 3.2. Die Äußerung der Beklagten zum Fortsetzungsantrag war entgegen der Rechtsansicht des Klägers zulässig. Parteihandlungen, die lediglich auf Feststellung, Aufrechterhaltung oder Beendigung der Unterbrechung abzielen, sind nämlich auch während des Stillstands zulässig ( 3 Ob 137/10h [Pkt 3.1. f]).
[6] 3.3. Für eine Honorierung der Äußerung – wie von den Beklagten verzeichnet – nach TP 3A RATG besteht aber keine gesetzliche Grundlage. Der Schriftsatz fällt vielmehr unter TP 1 I. c ) RATG (vgl 8 ObA 117/04w, wonach auch Fortsetzungsanträge nicht nach TP 2 RATG zu honorieren sind ).
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