JudikaturOGH

17Ob19/23b – OGH Entscheidung

Entscheidung
25. September 2023

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Präsidentin Hon. Prof. Dr. Lovrek als Vorsitzende, die Hofrätinnen Mag. Malesich und Dr. Kodek und die Hofräte Dr. Stefula und MMag. Sloboda als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. T*, 2. A*, erstklagende Partei vertreten durch die Erwachsenenvertreterin Mag. Elfriede Melichar, Rechtsanwältin in Mödling, wider die beklagte Partei Dr. G*, wegen Schadenersatz, hier wegen Verfahrenshilfe, über den „Rekurs“ (richtig: Revisionsrekurs) der zweitklagenden Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts Wiener Neustadt als Rekursgericht vom 21. Juli 2023, GZ 18 R 96/23f, 97/23b, 98/23z 31, womit der Beschluss des Bezirksgerichts Mödling vom 10. Mai 2023, GZ 3 C 1057/21v 25, hinsichtlich der erstklagenden Partei bestätigt und der von der zweitklagenden Partei dagegen erhobene Rekurs zurückgewiesen wurde, sowie der Rekurs der klagenden Parteien gegen den Beschluss des Bezirksgerichts Mödling vom 28. März 2023, GZ 3 C 1057/21v 20, zurückgewiesen wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

[1] Die Kläger brachten gegen den Beklagten als ehemaligen Insolvenzverwalter der A. * Gesellschaft mbH eine von ihnen selbst verfasste Schadenersatzklage verbunden mit einem Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe ein. Mit Beschluss vom 25. Februar 2022 bewilligte das Erstgericht den Klägern die Verfahrenshilfe insbesondere im Umfang des § 64 Abs 1 Z 3 ZPO und stellte dem bestellten Verfahrenshelfer in der Folge die Klage urschriftlich zur allfälligen Verbesserung durch Behebung von Formgebrechen und Inhaltsmängeln zurück.

[2] Auf Antrag des Verfahrenshelfers erklärte das Erstgericht mit Beschluss vom 5. März 2023 (ON 15) die den Klägern gewährte Verfahrenshilfe für erloschen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung offenbar mutwillig und aussichtslos erscheine. Mit Beschluss vom 28. März 2023 (ON 20) forderte es den Zweitkläger, der aufgrund einer ihm erteilten Vollmacht ein Schreiben auch im Namen der Erstklägerin eingebracht hatte, auf, binnen 14 Tagen zu erklären, ob diese Eingabe als Rekurs gegen den Beschluss ON 15 zu werten sei, und bejahendenfalls anzugeben, aus welchen Gründen dieser Beschluss angefochten werde.

[3] Mit Beschluss vom 10. Mai 2023, ON 25 , unterbrach das Erstgericht das Verfahren hinsichtlich der Erstklägerin gemäß § 190 Abs 1 ZPO, nachdem es zuvor die Einleitung eines Erwachsenenschutzverfahrens angeregt hatte.

[4] Das Rekursgericht wies den Rekurs der Kläger gegen den Beschluss ON 20 zurück und gab dem Rekurs der Erstklägerin gegen den Unterbrechungsbeschluss ON 25 nicht Folge; den Rekurs des Zweitklägers wies es hingegen zurück, weil dieser durch die Unterbrechung nicht beschwert sei. Die Entscheidung über den Rekurs gegen den Beschluss ON 15 behielt es sich bis zur Entscheidung des Pflegschaftsgerichts vor.

[5] Mittlerweile wurde für die Erstklägerin eine gerichtliche Erwachsenenvertreterin mit dem Wirkungskreis „Vertretung in gerichtlichen Verfahren“ bestellt. Im Hinblick darauf setzte das Erstgericht das unterbrochene Verfahren mit Beschluss vom 24. August 2023 von Amts wegen fort.

Gegen die Rekursentscheidung, soweit sie den Unterbrechungsbeschluss betrifft, richtet sich der „Rekurs“ ( Revisionsrekurs ) des Zweitklägers.

Rechtliche Beurteilung

[6] Das Rechtsmittel ist unzulässig.

[7] 1. Ein Rekursrecht steht im Verfahren außer Streitsachen nur demjenigen zu, dessen rechtliche geschützte Interessen durch den angefochtenen Beschluss beeinträchtigt worden sind (RS0006641). Die Beschwer muss auch noch bei der Entscheidung über das Rechtsmittel vorliegen (vgl RS0041770).

[8] 2. Selbst wenn man eine Beeinträchtigung der rechtlich geschützten Interessen des Zweitklägers durch die Unterbrechung des Verfahrens bezüglich der Erstklägerin hätte annehmen wollen, wäre seine Beschwer durch die vom Erstgericht nach Einbringung des Rechtsmittels beschlossene Fortsetzung des Verfahrens nachträglich weggefallen. Der Revisionsrekurs ist daher zurückzuweisen.

Rückverweise