Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Schwarzenbacher als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen und Hofräte Mag. Istjan, LL.M., Mag. Waldstätten, Mag. Böhm und Dr. Gusenleitner Helm in der Rechtssache der klagenden Partei *, vertreten durch die Poduschka Partner Anwaltsgesellschaft mbH in Linz, gegen die beklagten Parteien 1. * Gesellschaft m.b.H. Co OG, *, und 2. * AG, *, Deutschland, vertreten durch die Pressl Endl Heinrich Bamberger Rechtsanwälte GmbH in Salzburg, wegen 31.601,80 EUR sA, im Verfahren über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 7. Jänner 2025, GZ 12 R 27/24i 108, mit dem das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 9. Februar 2024, GZ 54 Cg 6/21f 93, abgeändert wurde, den
Beschluss
gefasst:
Der Antrag der klagenden Partei auf Fortsetzung des Verfahrens wird abgewiesen.
Begründung:
[1] Mit Beschluss vom 18. 3. 2025 wurde das Verfahren bis zur Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union über die Vorabentscheidungsersuchen des Bezirksgerichts für Handelssachen Wien zu 22 C 278/20y ua (EuGH C 751/24), des Landgerichts Ravensburg (Deutschland) zu 2 O 331/19 ua (EuGH C 666/23) sowie des Obersten Gerichtshofs zu 7 Ob 163/24g (EuGH C 175/25 ) und zu 8 Ob 99/24b (EuGH C 182/25 ) unterbrochen.
[2] Das Vorabentscheidungsersuchen EuGH C 751/24 hat sich laut Beschluss des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 1. 10. 2025 erledigt, weil das Verfahren vor dem Bezirksgericht für Handelssachen Wien durch Klagsrückziehung beendet wurde. Über jenes zu EuGH C 666/23 wurde mit Urteil vom 1. 8. 2025 entschieden. Die anderen Verfahren zu den Vorabentscheidungsersuchen vor dem EuGH sind noch offen.
[3] Der Kläger beantragte die Fortsetzung des Verfahrens, weil die Forderungen in sämtlichen beim Obersten Gerichtshof anhängigen Anlassverfahren vollständig erfüllt worden und die Verfahren materiell erledigt seien.
[4] Das Verfahren 7 Ob 163/24g ist aber noch nicht beendet. Über den dort am 10. 12. 2025 eingebrachten Antrag auf Erlassung eines Anerkenntnisurteils wurde noch nicht entschieden. Damit fehlt es derzeit jedenfalls an den Voraussetzungen für eine Fortsetzung dieses Verfahrens. Der Fortsetzungsantrag ist daher abzuweisen.
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