Das Oberlandesgericht Innsbruck als Berufungsgericht hat durch die Senatspräsidentin des Oberlandesgerichts Dr. Berchtold als Vorsitzende sowie den Richter des Oberlandesgerichts Mag. Ortner und die Richterin des Oberlandesgerichts Mag. Dr. Tangl als weitere Mitglieder des Senats in der Rechtssache der klagenden Partei A* , vertreten durch Dillersberger Bronauer Rechtsanwaltsgemeinschaft in 6330 Kufstein, wider die beklagte Partei B * , vertreten durch den Verfahrenshelfer Dr. Gernot Alexander Winkler, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, wegen EUR 25.000,-- s.A. und Feststellung (Feststellungsinteresse EUR 5.000,--; Gesamtstreitwert sohin EUR 30.000,--), über die Berufung (Berufungsinteresse EUR 30.000,--) der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Innsbruck vom 27.2.2025, ** 46, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird k e i n e Folge gegeben.
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei zu Handen ihrer Vertreter binnen 14 Tagen die mit EUR 3.138,12 (darin EUR 523,02 USt) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens zu ersetzen.
Der Wert des Entscheidungsgegenstands übersteigt den Betrag von EUR 5.000,-- nicht jedoch EUR 30.000,--
Die Revision ist n i c h t zulässig.
Entscheidungsgründe:
Mit Urteil des Landesgerichts Innsbruck zu **, rechtskräftig seit 24.1.2023, wurde der Beklagte wegen des Verbrechens des versuchten Mordes nach §§ 15, 75 StGB und des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 StGB zum Nachteil des Klägers für schuldig erkannt, weil er (als damals 15-Jähriger) den gleichaltrigen Kläger am 18.3.2022 in ** gefährlich bedrohte und ihn anschließend dadurch vorsätzlich zu töten versuchte, dass er ihm insgesamt vier Stiche mit einem Klappmesser (Klingenlänge ca 10 cm), davon einen Stich in den rechten oberen vorderen Brustkorbbereich, einen Stich/Schnitt an den rechten Oberbauch, einen Stich in den linken Oberbauch sowie einen Stich in die hintere Außenseite des linken Oberschenkels versetzte, wobei der Kläger eine tiefere Stichverletzung am linken Oberbauch mit Verletzung einer Arterie, eine Stich-/Schnittverletzung am rechten Oberbauch, eine oberflächliche Stichverletzung im Brustkorbbereich und eine 4 cm lange Stichverletzung am linken Oberschenkel hinten erlitt. Dem Kläger wurde im Zuge dieses Strafverfahrens ein Teilschmerzengeld von EUR 8.000,-- zugesprochen. Der Beklagte bezahlte den vollen Betrag, wobei EUR 7.000,-- für „körperliche Schmerzen“ gewidmet wurden.
Der Kläger erlitt aufgrund der Messerstiche des Beklagten mehrfache Stichverletzungen im rechten Oberbauch mit Durchtrennung der Arterie thoracoepigastrica, eine oberflächliche Leberverletzung, eine Stichwunde unterhalb der rechten Schlüsselbeinmitte mit einer Rippenknorpelverletzung und eine doralseitige Stichwunde am linken Oberschenkel. Die Gewalteinwirkungen des Beklagten gegen den Rumpf des Klägers waren aus forensischer Sicht mit Lebensgefahr verbunden. Aus medizinischer Sicht bestand keine akute Lebensgefahr.
Der Kläger wurde in der Unfallambulanz des Krankenhauses ** notfallmedizinisch behandelt. Die dortigen Ärzte öffneten den Oberbauch zur Inspektion des Abdomens. Die oberflächliche Leberlazeration begann nicht weiter zu bluten. Innerhalb des Bauchraums lagen keine weiteren Verletzungen vor. Die Wunden wurden versorgt. Während des Eingriffes kam es zu einem diathermiebedingten Funkenflug, die zu einer flächigen Verbrennung im Gesäßbereich führte. Die Wunden heilten reizlos ab.
Der Kläger litt aufgrund dieser (körperlichen) Verletzungen unmittelbar an vier Tagen schweren Schmerzen , zwei Wochen mittleren Schmerzen und vier Wochen leichten Schmerzen .
Aus der Laparotomiemarke aus einer großen operativen Eröffnung des Ober- und zum Teil Mittelbauchs kann sich jederzeit ein Narbenbruch ergeben. Zudem ist die Bildung von Verwachsungen nicht ausgeschlossen. Folgen einer Negativentwicklung im zukünftigen Lebensalter sind nicht ausgeschlossen. Darüber hinaus erlitt der Kläger infolge des Mordversuchs psychische Beschwerden mit Krankheitswert in Form einer posttraumatischen Belastungsstörung. Am Tag der Tat befand er sich in einem Ausnahmezustand mit Angstsymptomen, Herzrasen und Weinen. Über die nächsten Wochen lebte er in sozialem Rückzug und Kontaktreduktion. Er hat seit dem Vorfall Schwierigkeiten, einzuschlafen, hat Albträume, in denen er die ganze Situation noch einmal erlebt, fürchtet sich und fühlt sich unwohl. Dies äußert sich unter anderem daran, dass er mehrmals wöchentlich an Flashbacks leidet, beispielsweise wenn er unter Druck steht oder sich in Menschenansammlungen, etwa in einem Linienbus, befindet. Diesbezüglich ist zwischenzeitlich insofern eine Besserung eingetreten, als er diese Flashbacks nunmehr „lediglich“ ein bis zwei Mal pro Woche hat. Vor der Tat des Beklagten hatte der Kläger keine solchen Symptome und war aus psychiatrischer Sicht unauffällig.
Aus psychopathologischer Sicht litt er bis 5.4.2024 zusätzlich zu den körperlichen Schmerzen aufgrund der Stichverletzungen an 5,5 Tagen schweren Schmerzen , 19,25 Tagen mittleren Schmerzen und 88,25 Tagen leichten Schmerze n. Die weitere Entwicklung der anhaltenden Symptome und der Schmerzen ist nicht abschätzbar, es kann aufgrund erfolgreicher Therapie aber eine Besserung eintreten.
Der Kläger leidet immer noch an den Dauerfolgen der posttraumatischen Belastungsstörung mit Symptomen wie Albträumen, Schlafstörungen, Flashbacks, Angst und Stimmungsschwankungen. Weitere Spät- und Dauerfolgen sind aufgrund der Tat des Beklagten nicht ausgeschlossen.
Der Sachverhalt ist im Berufungsververfahren nicht strittig.
Mit der am 5.5.2023 beim Landesgericht Innsbruck eingebrachten Klage begehrte der Kläger ein weiteres Schmerzengeld von EUR 25.000,-- sowie die Feststellung, dass der Beklagte dem Kläger für die Folgen, die dieser durch die Zufügung von vier Messerstichen am 18.03.2022 durch den Beklagten erlitten hat, zu haften habe. Er brachte vor, dass er aufgrund des dramatischen Erlebnisses bis heute an psychischen und seelischen Beeinträchtigungen in Form von Anpassungsstörungen, Schlafproblemen udgl leide. Nach Vorliegen des kinder- und jugendpsychiatrischen Fachgutachtens brachte er ergänzend vor, dass es sich beim geltend gemachten Betrag um ein Teilschmerzengeld zur Abgeltung der bis Schluss der Verhandlung abschätzbaren psychischen Beschwerden handle. Der Grundsatz der Globalbemessung von Schmerzengeldansprüchen werde durchbrochen, wenn zum Zeitpunkt des Schlusses der Verhandlung erster Instanz entweder die Verletzungsfolgen noch nicht im vollen Umfang mit hinreichender Sicherheit abgeklärt oder überblickt werden könnten oder trotz eines an sich abgeklärten Krankheitsbildes die Schmerzen in ihren Auswirkungen noch nicht endgültig überschaubar erscheinen. Dies sei hier der Fall. Angesichts der vom Kläger „bis zum heutigen Tag“ (gemeint 4.12.2024; ON 39 S 7) erlittenen Verletzungsfolgen sei nach den Ausführungen der Sachverständigen und im Hinblick auf die jüngere Judikatur zur Notwendigkeit der Berücksichtigung der Geldentwertung der eingeklagte Betrag von EUR 25.000,-- als Teilschmerzengeld der Höhe nach angemessen. Da weitere psychische Folgeschäden zukünftig möglich seien, habe er auch ein Interesse an der begehrten Feststellung.
Der Beklagte bestritt und beantragte Klagsabweisung. Er wendete zusammengefasst ein, dass die körperlichen Schmerzen mit der vorprozessualen Zahlung mit EUR 7.000,-- zur Gänze abgegolten worden seien. Die psychische Komponente mache erfahrungsgemäß ca 1/4 bis 1/3 der körperlichen Schmerzengeldansprüche aus, weshalb dafür eine Akontozahlung von EUR 1.000,-- geleistet worden sei. Das nunmehr geltend gemachte Schmerzengeld sei überhöht und nicht gerechtfertigt. Das eingeholte Gutachten sei in mehrfacher Hinsicht ergänzungsbedürftig. Insbesondere der vom Kläger gepflogene Suchtmittelkonsum habe mit Blick auf sein junges Alter eine suffiziente Auswirkung auf seine psychische Verfassung und demgemäß auf seine Resilienz im Hinblick auf die Erholung vom gegenständlichen Ereignis. Für das Feststellungsbegehren fehle die Beschwer, weil der Beklagte bereits mehrfach erklärt habe, dass er für sämtliche kausalen Folgen der Tat die Verantwortung übernehmen werde.
Mit dem angefochtenen Urteil gab das Erstgericht der Klage zur Gänze statt. Es legte dieser Entscheidung den in US 2 sowie US 4 bis 6 des Ersturteil festgestellten Sachverhalt zugrunde, welcher eingangs der Berufungsentscheidung auszugsweise wiedergegeben wurde. Darüber hinaus traf es zum Alkohol- und Drogenverhalten des Klägers noch folgende weitere Feststellungen:
„Seit seinem 14. Lebensjahr konsumierte der Kläger regelmäßig Nikotin in Form von Snus und Zigaretten. Vom 15. bis zum 16. Lebensjahr trank er regelmäßig ein großes Bier pro Tag, probierte andere alkoholische Getränke aus und konsumierte einmal im Monat mehr Alkohol. Nach dem Vorfall betrank er sich bis Juli 2022 bewusst einmal in der Woche, um Gedanken und Gefühle wegzuschieben. Ab dieser Phase konsumierte der Kläger wieder deutlich weniger Alkohol, um sich selbst besser in allfällig gefährlichen Situationen schützen zu können. Ein Mal konsumierte er Suchtgift in Form von Cannabis. Dabei handelte es sich aus kinder- und jugendpsychiatrischer Sicht um ein altersentsprechendes, ausprobierendes Verhalten. Der Kläger leidet nicht an einer Alkohol- oder Drogensucht. Selbst wenn er unter einer Nikotinsucht leidet, hat dies – wie auch der Alkoholkonsum des Klägers sowie der einmalige Konsum von Cannabis – keine Auswirkungen auf seinen psychischen Zustand. Die posttraumatische Belastungsstörung und die damit einhergehenden Symptome sind ausschließlich auf die Tat des Beklagten zurückzuführen.“
Rechtlich verwies das Erstgericht zunächst auf die Bindungswirkung des rechtskräftigen Straferkenntnisses und führte im Anschluss aus, der Zweck des Schmerzengeldes sei es, den Verletzten in die Lage zu versetzen, sich als Ausgleich für seine Leiden und statt der ihm entzogenen Lebensfreude auf andere Weise gewisse Annehmlichkeiten und Erleichterungen zu verschaffen. Eine Teilbemessung des Schmerzengelds käme ausnahmsweise dann in Betracht, wenn die Folgen der Körperbeschädigung noch nicht vorhersehbar seien oder das Ausmaß der Schmerzen noch nicht so weit abgeschätzt werden könne, dass eine globale Beurteilung möglich sei. Diesfalls sei das vorläufige Gesamtbild, welches sich bei Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz aus dem festgestellten Sachverhalt ergebe, maßgeblich und die bis dahin aufgetretenen Schmerzen global zu bemessen. Angesichts der vom Kläger nach den Feststellungen erlittenen körperlichen und psychischen Verletzungen und Beschwerden sei unter Berücksichtigung des bereits im Strafverfahren zugesprochenen Betrags von EUR 8.000,--, von welchem eine Teilsumme von EUR 7.000,-- für psychische Schmerzen gewidmet worden sei, das begehrte Teilschmerzengeld von EUR 25.000,-- bis Schluss der Verhandlung vollumfänglich zuzusprechen. Dies ergebe sich insbesondere aus den festgestellten physischen und psychischen Schmerzperioden, letztere bis Schluss der Verhandlung erster Instanz (5.4.2024), und auch unter Berücksichtigung der Schwere der Straftat, welche für den Kläger mit Lebensgefahr verbunden gewesen sei. Da Spät- und Dauerfolgen nicht auszuschließen seien, bestehe auch das Feststellungsbegehren zu Recht.
Der Beklagte bekämpft diese Entscheidung mit einer fristgerechten Berufung . Er führt eine Mängel- und eine Rechtsrüge aus und beantragt die Abänderung der Entscheidung in eine gänzliche Klagsabweisung; hilfsweise wird ein Aufhebungs- und Zurückverweisungsantrag gestellt.
In seiner ebenfalls rechtzeitigen Berufungsbeantwortung beantragt der Kläger, dem Rechtsmittel den Erfolg zu versagen.
Die Berufung ist nicht berechtigt.
1. Der Berufungwerber rügt eine Mangelhaftigkeit des Verfahrensim Sinn des § 496 Abs 1 ZPO. Er moniert, dass das Erstgericht seinem, in der Tagsatzung vom 4.12.2024 gestellten Antrag nach § 362 Abs 2 ZPO auf „Einholung eines ergänzenden Gutachtensauftrags“ (sic) und/oder Beiziehung eines zweiten Sachverständigen nicht entsprochen habe. Die Voraussetzungen für ein Vorgehen nach der genannten Bestimmung lägen vor, weil das Gutachten der Sachverständigen Univ. Prof. Dr. C* Unklarheiten und Unschlüssigkeiten aufweise. Die Bewertung der seelischen Schmerzen des Klägers durch die Sachverständige entspräche nicht den Denkgesetzen der Logik. Sie habe im Gutachten die leichten seelischen Schmerzen mit 706 Tagen – je 3 Stunden pro Tag komprimiert – bemessen. Auf Frage des Beklagtenvertreters habe sie nicht erklären können, ob sich die Bewertung geändert hätte, wenn die Exploration ein Jahr früher stattgefunden hätte. Auch sei aus dem Sachverständigengutachten nicht abzuleiten, ob die leichten seelischen Schmerzen, welche laut Gutachten am 1.5.2022 begonnen hätten, sich allmählich verflacht hätten oder ob sie sich „ad infinitum“ fortsetzen würden. Aus dem Gutachten gehe nicht klar hervor, ob sich die leichten seelischen Schmerzen vom 1.5.2022 bis zum Tag der Exploration, dem 4.5.2024 gleichmäßig gezeigt hätten. Aus den Ausführungen der Sachverständigen ließe sich auch nicht ableiten, warum sie die starken seelischen Schmerzen mit 12 Stunden pro Tag und die mittelstarken Schmerzen mit 14 Stunden pro Tag komprimiere.
Das Erstgericht hätte von Amts wegen dafür Sorge tragen müssen, dass das Gutachten vollständig, in sich schlüssig und widerspruchsfrei erstattet werde. Dass das Gericht das unschlüssige und bezüglich der Schmerzperioden widersprüchliche bzw mehrdeutige Gutachten verwertet habe, stelle einen Stoffsammlungsmangel dar und begründe eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens. Gehe man bei der Schmerzengeldbemessung von 11 Tagen schweren, 33 Tagen mittelstarken und 706 Tagen leichten Schmerzen aus, ergäbe sich ein Gesamtschmerzengeld von EUR 118.000,--. Folgte man hingegen der von der Sachverständigen vorgenommenen „unorthodoxen“ Komprimierung auf Stunden, ergebe sie bei Heranziehung der üblichen Schmerzengeldsätze ein Gesamtbetrag von EUR 19.975,--. Unklar und unschlüssig sei letztlich auch, ob beim Kläger leichte seelische Schmerzen im Ausmaß von 3 Stunden pro Tag komprimiert weiterhin bzw seit zumindest zwei Jahren vorlägen. Dies würde bedeuten, dass der Kläger in Hinkunft pro Jahr einen Schmerzengeldanspruch von EUR 6.750,-- für psychische Schmerzen hätte. Keiner dieser Schlüsse sei sachgerecht und mit den von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen zur Bemessung des psychischen Schmerzengelds vereinbar. Der Kläger würde de facto eine „jährliche Rente“ erhalten, was der Judikatur gänzlich widerspräche. Das Schmerzengeld sei nach gefestigter Rechtsprechung im Rahmen einer Globalbemessung zu bestimmen; warum hier eine Ausnahme bestehen solle und sich „die seelischen Schmerzen dauerhaft fortsetzen“ sollten, ließe sich aus dem Gutachten nicht erschließen.
Ein weiterer Aufklärungs- und Ergänzungsbedarf des Sachverständigengutachtens bestünde im Hinblick auf die Einschätzung und Bewertung des Suchtmittelkonsums des Klägers. Dass dieser in beträchtlichem Ausmaß Suchtmittel – insbesondere Alkohol und Nikotin – genieße, sei von der Sachverständigen völlig außer Acht gelassen worden. „Es könne nicht sein“, dass der Kläger sich regelmäßig betrinke und einen erheblichen Nikotinkonsum zeige und das kinder- und jungendpsychiatrische Gutachten all dies als bloß altersentsprechend „normal“ bezeichne. Es hätte auch diesbezüglich der Einholung eines weiteren Sachbefundes bedurft.
Dazu ist auszuführen:
1.1.Die erfolgreiche Geltendmachung eines Stoffsammlungsmangels in der Berufung setzt zwar keine Rüge gemäß § 196 ZPO in erster Instanz voraus (RS0037055); allerdings muss die abstrakte Eignung des Verfahrensmangels – sofern eine solche nicht offenkundig ist – im Rechtsmittel konkret und nachvollziehbar aufgezeigt werden (RS0116273 [T1], RS0043049 [T6], RS0043027 [T10, T13]). Dies bedeutet, dass sich aus der Berufung erschließen lassen muss, welche für die Entscheidung des Rechtsfalls relevanten Ergebnisse bei Aufnahme der vermissten Beweismittel hätten erzielt werden können (RS0043039; 6 Ob 184/20g mwN; vgl auch Pimmer in Fasching/Konecny³ § 496 ZPO Rz 37).
1.2. Der Berufungswerber vermeint, dass sich bei Durchführung eines mängelfreien Verfahrens (sprich: Einholung eines weiteren Gutachtens) ergeben hätte, dass der Suchtmittelkonsum des Klägers für seine psychischen Beschwerden – insbesondere die Schlafstörungen – (mit)verantwortlich sei und dass bei Aufklärung der vermeintlichen Widersprüche des Gutachtens eine Globalbemessung des Schmerzengelds hätte vorgenommen werden können und müssen.
1.3.Nach § 362 Abs 2 ZPO, auf welche Bestimmung sich der Berufungswerber ausdrücklich bezieht, hat das Gericht auf Antrag oder von Amts wegen eine neuerliche Begutachtung durch einen anderen Sachverständigen anzuordnen, wenn ein bereits abgegebenes Gutachten ungenügend und nicht vervollständigbar erscheint oder vom bereits befassten Sachverständigen widersprüchliche Ansichten geäußert wurden bzw. wenn ein Sachverständiger nach Abgabe seines Gutachtens mit Erfolg abgelehnt wurde. Nur insoweit könnte in der Nichteinholung eines zweiten Gutachtens aus demselben Fachgebiet ein Verfahrensmangel gelegen sein. Die Beurteilung der Schlüssigkeit und Vollständigkeit eines bereits vorliegenden Gutachtens bildet hingegen nach der ständigen Rechtsprechung einen Akt der richterlichen Beweiswürdigung und kann demgemäß nur mit Beweisrüge angefochten werden (RS0043275, RS0043163).
Diese, von § 362 Abs 2 ZPO geforderten, Voraussetzungen, liegen hier nicht vor:
1.3.1. Die Sachverständige setzte sich mit dem – nach den Einwendungen des Beklagten exzessiven – Alkohol- und Drogenverhalten des Klägers im Gutachten eingehend auseinander. Auf Basis der dahingehenden gutachterlichen Ausführungen wurden vom Erstgericht zu diesem Themenkreis die oben wiedergegeben Feststellungen getroffen. Die Gutachterin Prim. Univ.-Prof. Dr. C* ist Fachärztin für Kinder- und Jugendpsychiatrie, Psychotherapie, Psychosomatik sowie psychotherapeutische Medizin. Sie ist Vorständin der Abteilung für Kinder- und Jugendpsychiatrie, sowie Psychotherapie und Psychosomatik des Landeskrankenhauses ** und Direktorin der Universitätsklinik für Psychiatrie, Psychotherapie und Psychosomatik im Kindes- und Jugendalter **. Die Beurteilung von Suchtproblematiken fällt in ihr zentrales Fachgebiet. Sie befasste sich im Gutachten gemäß dem ihr erteilten Auftrag auch ausschließlich mit den vorfallsbezogenen psychischen Beschwerden des Klägers.
1.3.2. Die Frage, ob die Konsumation von Alkohol und Drogen einen Einfluss auf die psychische Verfassung des Klägers bewirken könnten, beantwortete die Sachverständige im Rahmen der mündlichen Gutachtenserörterung am 4.12.2024 ua damit, dass es sich bei dem sich aus der Anamnese ergebenen Konsumverhalten des Klägers um ein altersentsprechendes ausprobierendes Verhalten handle und im psychiatrisch-medizischen Kontext in Bezug auf den Kläger „auf keinen Fall“ von einer Abhängigkeit von irgendeiner Substanz auszugehen sei. Dafür sei die Konsummenge zu gering. Sie habe keine Hinweise für eine körperliche Symptomatik einer Abhängigkeitserkrankung. Der Substanzkonsum, so wie ihn der Kläger angegeben habe, liege im Spektrum und habe seinen psychischen Zustand nicht verschlechtert (ON 39, 4).
1.3.3. Diese Ausführungen sind schlüssig und basieren auf einer jahrzehntelangen Erfahrung der Sachverständigen im klinischen Bereich. Von einer Unvollständigkeit, Unklarheit oder Widersprüchlichkeit des Gutachtens im Sinn des § 362 Abs 2 1. Fall ZPO kann vor diesem Hintergrund keine Rede sein.
1.3.4. Auch die Kritik des Berufungswerbers an den gutachterlichen Ausführungen zu den vom Kläger erlittenen Schmerzen überzeugt nicht:
Die Sachverständige differenzierte zunächst zwischen starken, mittelstarken und leichten seelischen Schmerzen und erläuterte diese Einteilung auch inhaltlich. Sie zeigte nachvollziehbar auf, anhand welcher Kriterien die Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung gestellt werde und begründete eingehend – sowohl und Bedachtnahme auf die frühkindliche Entwicklung und Familienanamnese sowie die aktuelle Situation des Klägers – aus welchen Gründen sie die „eindeutige“ Prognose einer vorfallskausalen posttraumatischen Belastungsstörung (ICD-10 F 43.1) vergeben könne (ON 28 S 39-41). Dabei nahm sie nicht nur auf ihre eigene psychiatrische Exploration, sondern auch auf Vorbefunde sowie die Fremdbeurteilung durch die Mutter, die testpsychologische Fremdeinschätzung, die testpsychologische Selbsteinschätzung durch den Kläger und den psychopathologischen Befund Bezug.
Dass die Sachverständige die Schmerzperioden in Stunden auswarf, macht das Gutachten nicht unschlüssig. Die Hochrechnung auf den 24h-Tag durch das Erstgericht entspricht der Gerichtspraxis. In der Rechtsprechung wird bei der Bemessung der Anspruchshöhe auf Schmerzperioden (Tage), gegliedert nach den Schweregraden stark, mittelstark und leicht – dies komprimiert auf einen 24h-Tag –, als Hilfsmittel zurückgegriffen. Diese Gerichtspraxis, zur Vereinfachung und Objektivierung des Ausgleichs für Schmerzen gleichsam „Tarife“ herauszuarbeiten, führt zwar nicht dazu, dass das Gericht bei der Ausmessung des Schmerzengeldbetrags an bestimmte Tagessätze oder die im Sachverständigengutachten angegebenen Schmerzperioden gebunden wäre; es handelt sich aber um eine transparente Bewertungshilfe (RS0122794; vgl auch OLG Wien 11 R 174/19t uvm). Im Übrigen ist das Schmerzengeld – wie im Rahmen der rechtlichen Beurteilung noch aufzuzeigen sein wird – ohnedies nicht zu „berechnen“, sondern unter Berücksichtigung der jeweils festgestellten Umstände des Einzelfalls in Anwendung des § 273 ZPO zu bemessent (RS0125618, RS0031075).
Die Sachverständige zeigte nachvollziehbar auf, dass der Kläger während seiner elftägigen stationären Behandlung in komprimierter Form 12 Stunden pro Tag an starken seelischen Schmerzen litt; in der Folge über einen Zeitraum von 33 Tagen an mittelstarke Schmerzen (aufgrund täglicher Albträumen und einem Rückzugsverhalten) von komprimiert 14 Stunden pro Tag und danach bis zum Tag der Exploration am 5.4.2024 (706 Tage) jeweils an komprimiert 3 leichten seelischen Schmerzen pro Tag litt. Bei dieser Einschätzung blieb sie auch im Rahmen der mündlichen Gutachtenserörterung. Dass sich daraus – hochgerechnet auf einen 24 Stunden Tag – in komprimierter Form die dem Sachverhalt zugrunde gelegten Schmerzperioden ergeben, ist das Ergebnis eine einfachen Division. Für diesen Rechengang (Ermittlung der gesamten Stundenzahl dividiert durch 24h) bedarf es keiner psychiatrischen Facheinschätzung. Eine Unklarheit oder Widersprüchlichkeit des Gutachtens vermag der Berufungswerber daher auch in diesem Zusammenhang nicht nachvollziehbar aufzuzeigen. Auf welcher Grundlage/Überlegung vom Berufungswerber die in der Mängelrüge vorgenommene Multiplikation von 706 Tagen (!) leichten Schmerzen mit EUR 150 pro Tag beruht, wird in der Berufung nicht nachvollziehbar zur Darstellung gebracht.
Insgesamt ist eine Ergänzungsbedürftigkeit des Gutachtens klar zu verneinen.
2. In seiner Rechtsrüge argumentiert der Beklagte, das Erstgericht habe „in keinster Weise“ berücksichtigt, dass der Kläger bereits einen Schmerzengeldbetrag von EUR 8.000,-- erhalten habe. Ferner hätte es gemäß der ständigen Rechtsprechung eine Globalbemessung vornehmen und dabei alle, auch künftigen, physischen wie auch psychischen Auswirkungen des Vorfalls mitberücksichtigen müssen. Der Zuspruch von Schmerzengeld im Rahmen einer Teilbemessung für verschiedene Zeiträume und verschiedene Typen von Schmerzen (körperliche und seelische) dürfe nicht dazu führen, dass ein Geschädigter unter Umständen ein höheres Schmerzengeld bekomme, als wenn eine Globalbemessung vorgenommen werde. Dass sich aus der von der Sachverständigen vorgenommenen, ungewöhnlichen Komprimierung auf 12 Stunden schwere, 14 Stunden mittelschwere und 3 Stunden leichte Schmerzen pro Tag, „zufälligerweise“ exakt ein dem Klagsbetrag entspreche Schmerzengeld ergebe, decke sich nicht mit den von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen zur Bemessung seelischer Schmerzen.
Das Erstgericht habe es auch unterlassen, die bereits in dem im Strafverfahren vorgelegten Gutachten des Sachverständigen Univ. Prof. Dr. D* ausgemittelten Schmerzperioden in die globale Abgeltung einfließen zu lassen. Hätte das Erstgericht die diesbezüglichen in der Klagebeantwortung zum Verhalten des Beklagten im Strafverfahren ** – insbesondere seinem ernstlichen Bemühen, den verursachten Schaden proaktiv gutzumachen – den Feststellungen zugrunde gelegt, hätte es feststellen müssen, dass dem Kläger die Beschwer zur Klagsführung fehle (sic). Aus dem Strafakt ** ergebe sich insbesondere, dass der Vater des Beklagten bereits im Herbst 2022 auf Basis des von Dr. D* erstatteten Gutachtens einen Schmerzengeldbetrag von EUR 7.000,-- sowie einen Akontobetrag für die noch nicht gutachterlich konkretisierten psychischen Alterationen in Höhe von EUR 1.000,--, insgesamt sohin einen Betrag von EUR 8.000,-- für den Kläger überwiesen habe. Es widerspräche den Grundsätzen der Globalbemessung des Schmerzengelds, zu den bereits bezahlten EUR 8.000,-- nunmehr weitere EUR 25.000,-- im Rahmen einer weiteren „Teilbemessung“ zuzusprechen.
2.1.Richtig ist dass das Schmerzengeld grundsätzlich eine Globalabfindung für alle eingetretenen und nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden körperlichen und seelischen Beeinträchtigungen durch die Unfallsfolgen darstellt. Für dessen Bemessung ist daher grundsätzlich das Gesamtbild der Verletzungsfolgen maßgebend. Dabei müssen auch künftige, nach dem gewöhnlichen Verlauf der Dinge zu erwartende, körperliche und seelische Schmerzen einbezogen werden. Ausgenommen von der Globalbemessung bleiben nur solche künftige Schmerzen, deren Eintritt noch nicht vorhersehbar ist, oder deren Ausmaß auch nicht so weit abgeschätzt werden kann, dass eine Globalbeurteilung möglich ist (RS0031300 [T1, T4] uvm).
2.2. In der Rechtsprechung wurde vor diesem Hintergrund der Grundsatz entwickelt, dass eine mehrmalige (ergänzende) Schmerzengeldbemessung nur dann zulässig ist, wenn eine Globalbemessung zum Zeitpunkt des Schlusses der Verhandlung erster Instanz versagt,
1. weil noch kein Dauer(end)zustand vorliegt, weshalb die Verletzungsfolgen noch nicht oder noch nicht in vollem Umfang und mit hinreichender Sicherheit überblickt werden können;
2. wenn Schmerzen in ihren Auswirkungen für den Verletzten zum Zeitpunkt des Schlusses der Verhandlung erster Instanz noch gar nicht oder nicht endgültig überschaubar erscheinen;
3. wenn der Kläger nachweist, dass ihm gegenüber dem Vorprozess und der dort vorgenommenen Globalbemessung weitere, nach dem gewöhnlichen Verlauf der Dinge vorerst nicht zu erwartende, aus der damaligen Sicht daher nicht abschätzbare, aber dennoch kausale Unfallsfolgen verbunden mit weiteren Schmerzbeeinträchtigungen, mit deren Eintritt nicht oder nicht ernstlich zu rechnen war, entstanden sind (RS0031307 [T27] RS0031082 [T15], [T19] uvm).
2.3. Die Zahlung des Klägers im Strafverfahren, welche mit EUR 7.000,-- der Abfindung „körperlicher“ Schmerzen und mit EUR 1.000,-- als Akontozahlung für psychische Schmerzen gewidmet war, wurde vom Erstgericht in der rechtlichen Beurteilung des Falls (US 10 [Pkt 2.3.]) sehr wohl berücksichtigt. Es befasste sich auch mit den Grundsatz der Globalbemessung und den Voraussetzungen für eine – bloß ausnahmsweise in Betracht zu ziehende – Teilbemessung (US 10 [Pkt 2.2.]).
2.4. Aus den auf Basis des Sachverständigengutachtens getroffenen Feststellungen ergibt sich, dass die weitere Entwicklung der anhaltenden Symptome und der Schmerzen des Klägers (in psychiatrischer Hinsicht) derzeit nicht abschätzbarsind und bei einer erfolgreichen Therapie eine Besserung eintreten kann (US 5). Bei dieser Sachlage ist es nicht zu beanstanden, dass das Erstgericht von einer abschließenden Globalbemessung abgesehen und das Vorliegen der oben dargelegten Voraussetzungen für eine Teilbemessung des Schmerzengeldes bejaht hat. Dem steht auch der Umstand nicht entgegen, dass der Kläger zunächst selbst eine Globalbemessung anstrebte. Dem Gericht steht es frei, eine zeitliche Begrenzung innerhalb des ziffernmäßigen Begehrens auszusprechen, wenn es sich beim festgestellten Sachverhalt zu einer Globalbemessung nicht in der Lage sieht (2 Ob 181/19k, 2 Ob 59/17s uvm). Daran ändert auch der Grundsatz, dass bei den oben aufgezeigten Voraussetzungen für eine Teilbemessung des Schmerzengeldes keine „Teil-Globalbemessung“ unter Einbeziehung der derzeit bekannten zukünftigen Schmerzen vorgenommen werden darf (RS0115721), nichts. Dies bedeutet nämlich nur, dass im Rahmen einer zulässigen Teilbemessung jedenfalls zu erleidende künftige Schmerzen dann nicht zu berücksichtigen sind, wenn das Gesamtbild der Beeinträchtigungen – wie hier – noch nicht vorhersehbar ist.
2.5.Bei einer – wie hier – vorzunehmenden Teilbemessung sind die bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz aufgetretenen Schmerzen global abzugelten. Wie bei jeder Bemessung des Schmerzengeldes sind dabei auch die Art und Schwere der Verletzungen und das Maß der bereits vorliegenden psychischen und physischen Beeinträchtigungen des Gesundheitszustandes des Geschädigten einzubeziehen. Grundlage für die Teilbemessung ist somit das vorläufige Gesamtbild, das sich bei Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt (RS0115721 [T3] uvm).
Hier ist zu berücksichtigen, dass zwischen der Begutachtung durch die Sachverständige am 5.4.2024 (ON 28 S 12) und dem Schluss der Verhandlung am 4.12.2024 (ON 46) ein Zeitraum von 243 Tagen liegt, weshalb auch die seelischen Schmerzen des Klägers während dieses Zeitraums abzugelten sind. Es liegen Feststellungen zu den Schmerzen in den letzten 706 Tagen bis zur Untersuchung des Klägers vor. Die Entwicklung nach dem Untersuchungszeitpunkt konnte die Sachverständige nicht einschätzen, weshalb dazu eine Negativfeststellung getroffen wurde. Da eine zwischen Untersuchung und Verhandlungsschluss eingetretene, maßgebliche Besserung des psychischen Zustandsbildes nicht behauptet wurde und sich eine solche auch nicht aus der in der letzten Streitverhandlung stattgefundenen Gutachtenserörterung ergibt, ist bei der mit Berücksichtigung des Zeitraumes bis Verhandlungsschluss von Fortbestehen des zuletzt bestehenden Beschwerdebildes (bei 3 Stunden pro Tag sind dies komprimiert auf einen 24h Tag weitere 30 Tage an leichten seelischen Schmerzen) auszugehen (so auch 2 Ob 59/17s). Vor diesem Hintergrund hält sich der Zuspruch von EUR 25.000,-- für das vorläufige Gesamtbild durch das Erstgericht, das in Anwendung der aufgezeigten Grundsätze völlig zutreffend auf den Zeitpunkt des Schlusses der Verhandlung erster Instanz abstellte (US 10), im Rahmen des von der Rechtsprechung gezogenen Rahmens.
3. Letztlich liegt auch die in der Berufung gerügte Unvollständigkeit des Sachverhalts nicht vor. Die im Strafverfahren geleistete Teilzahlung von EUR 8.000,-- wurde – wie angeführt – vom Erstgericht sehr wohl berücksichtigt. Dass diese Zahlung vom Beklagten im Strafverfahren geleistet wurde, war im Verfahren nicht strittig. Darauf, dass der Beklagte im Strafverfahrenmit Blick auf die Bestimmung des §§ 34 Z. 15 StGB ernstlich bemüht war, den verursachten Schaden proaktiv gutzumachen, kommt es bei der Bemessung des Schmerzengelds im Zivilverfahren nicht an. Dass der Beklagte – wie in der Berufung mehrfach argumentiert wird – bereits vor der Hauptverhandlung im Strafverfahren „ mehr als nur Bereitschaft gezeigt habe “, sämtliche zu Recht bestehenden Schmerzengeldansprüche des Klägers auszugleichen, nimmt der vorliegenden Klagsführung nicht die Beschwer.
Insgesamt reicht die vom Erstgericht geschaffene Sachverhaltsgrundlage, wie die obigen Ausführungen zeigen, für eine abschließende rechtliche Beurteilung des Falls aus, weshalb keine sekundäre Mangelhaftigkeit des Verfahrens vorliegt (vgl RS0043480, RS0043320, RS0053317).
4. Hinsichtlich der Stattgebung des Feststellungsbegehrens enthält die Berufung keine Ausführungen. Damit ist darauf nicht neuerlich einzugehen, sondern kann auf das Ersturteil verwiesen werden (RS0043352 [T10, T23, T30], RS0041570 [T12]).
Insgesamt war daher der Berufung somit keine Folge zu geben.
Verfahrensrechtliches:
1. Die Kostenentscheidung für das Berufungsverfahren stützt sich auf §§ 50, 40 und 41 ZPO. Der Beklagte hat dem Kläger die rechtzeitige und tarifgemäß verzeichneten Kosten seiner Berufungsbeantwortung zu ersetzen.
2. Da der Streitgegenstand nicht ausschließlich in einem Geldbetrag besteht, war ein Bewertungsausspruch nach § 500 Abs 2 Z 1 ZPO vorzunehmen. Dabei bestand kein Anlass, von der vom Kläger vorgenommenen Bewertung des Feststellungsbegehrens abzugehen. Somit war auszusprechen, dass der Entscheidungsgegenstand zwar den Betrag von EUR 5.000,-- nicht aber den Grenzwert von EUR 30.000,-- übersteigt.
3. Eine Rechtsfrage mit der von § 502 Abs 1 ZPO geforderten Qualität war nicht zu lösen. Vom Berufungsgericht verneinte Mängel des Verfahrens erster Instanz sind nicht revisibel (7 Ob 191/11f uvm). Die Bemessung des Schmerzengelds hat stets nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalls zu erfolgen (RS0125618 [T1], RS0031075). Auch die Frage, ob eine Global- oder eine Teilbemessung des Schmerzengelds zu erfolgen hat, ist nach den konkreten Feststellungen im Einzelfall zu beurteilen (vgl 2 Ob 24/19x).
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