Die Behauptung, dass der Sachverständigenbeweis nur unvollständig aufgenommen worden sei, besagt im Grunde nichts anderes, als dass die Untergerichte Feststellungen getroffen hätten, für die die vorliegenden Angaben des Sachverständigen nicht ausreichten. Somit handelt es sich, zumal wenn in der Revision gar nicht behauptet wird, dass das Gutachten wesentlichen Verhandlungsstoff außer acht gelassen hätte, um eine Frage der Beweiswürdigung (SZ 22/126 ua).
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