Das Oberlandesgericht Graz hat als Rekursgericht durch die Richter Dr. Waldner (Vorsitz), Dr. Kanduth und Mag. Stadlmann in der Rechtssache des Antragstellers Ing. A* , geboren am **, Pensionist, **, wegen Verfahrenshilfe zur Einbringung einer (Amtshaftungs-)Klage gegen die Republik Österreich, vertreten durch die Finanzprokuratur, Singerstraße 17-19, 1010 Wien, iHv EUR 40.876,52 samt Anhang, über den Rekurs des Antragstellers gegen den Beschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz vom 19. August 2026, B*-10, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.
Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig.
BEGRÜNDUNG:
Mit der am 8. Juli 2026 beim Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz zu B* elektronisch eingebrachten Eingabe stellte der Antragstellerden Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe gemäß § 64 Abs 1 Z 1 lit a - f, Z 2, Z 3, Z 4 und Z 5 ZPO zur Erhebung einer Amtshaftungsklage gegen die Republik Österreich wegen EUR 40.876,52 samt Anhang.
Diesem Antrag legte der Antragsteller ein ausgefülltes Vermögensbekenntnis (ZPForm 1) und eine vollständig ausformulierte Amtshaftungsklage sowie Urkunden zu seinen Vermögensverhältnissen (Finanzbericht vom 8. Juli 2026 betreffend sein Girokonto; Schreiben der PVA vom 11. März 2026 betreffend den monatlichen Anweisungsbetrag von EUR 1.177,20 unter Berücksichtigung der Abzüge aufgrund einer Exekutionsbewilligung; Exekutionsaufstellungen bzw Aufstellung über vorgemerkte Pfandränge), die Entscheidung des EGMR vom 7. September 2017 zu ** (in englischer Sprache), das Anspruchsschreiben gemäß § 8 AHG an die Finanzprokuratur vom 21. März 2026, das Antwortschreiben der Finanzprokuratur vom 1. April 2026, das weitere (Präzisierungs- bzw Ergänzungs-)Schreiben des Antragstellers an die Finanzprokuratur vom 2. April 2026 und den Beschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz vom 9. November 2022, 4 R 97/22x, vor.
Zur Begründung seiner Mittellosigkeit verwies der Antragsteller auf das vorgelegte ZPForm 1 und den aktuellen PVA-Beleg und führte aus, dass er infolge rechtswidriger behördlicher Maßnahmen gänzlich mittellos und nicht in der Lage sei, die Kosten der Prozessführung ohne Beeinträchtigung seines notwendigen Unterhalts zu bestreiten.
Zur Begründung der Erfolgsaussichten der Klage verwies der Antragssteller auf die vorgelegte vollständig ausformulierte Klage. Diese sei weder mutwillig noch aussichtslos. Sie stütze sich auf ein rechtskräftiges Urteil des EGMR (Nr. **), welches die völkerrechtswidrige Verschleppung der zugrundeliegenden Verfahren festgestellt habe. Weiters auf einen schweren Prozessbetrug und arglistiges Verhalten der Finanzprokuratur (venire contra factum proprium), die vor dem EGMR Kostenfreiheit behauptet habe, um höheren Zahlungen zu entgehen, und dieselben Kosten nun im Inland eiskalt exekutiere; schließlich auf eine nachgewiesene grobe Schlamperei im Exekutionsregister des Bezirksgerichtes Graz-West, wodurch eine massive Überzahlung der C* mbH im Wert von zumindest über EUR 32.000,00 übersehen worden sei, welche die Forderung der Finanzprokuratur eigentlich schon längst vollständig getilgt hätte.
Die vorgelegte Amtshaftungsklage hat nachstehenden vollständigen Inhalt:





Mit dem Beschluss vom 14. Juli 2026 (ON 3) wies das Erstgericht den Verfahrenshilfeantrag des Antragstellers zur Gänze ab.
Mit Beschluss vom 29. Juli 2026, 5 R 109/26b (ON 7), gab das Oberlandesgericht Graz dem Rekurs des Antragstellers gegen diese Entscheidung Folge, hob den angefochtenen Beschluss auf und trug dem Erstgericht die neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung auf.
Zur Begründung führte das Oberlandesgericht Graz in dieser Entscheidung wie folgt aus:
„[…]
A) Zur Nichtigkeit:
Der Antragsteller macht im Rahmen seines Rekurses die Nichtigkeitsgründe gemäß § 477 Abs 1 Z 1, Z 4 und Z 9 ZPO geltend.
1. Der Nichtigkeitsgrund nach Z 1 setzt voraus, dass der ausgeschlossene oder erfolgreich abgelehnte Richter das Urteil gefällt oder doch - als Senatsmitglied - an der Urteilsfällung mitgewirkt hat. Nichtigkeit liegt nur vor, wenn die Ablehnung des Richters für berechtigt erkannt wurde (Kodek in Klicka/Koller, ZPO 6 § 477 Rz 4f).
Der Antragsteller hat die Erstrichterin bisher weder abgelehnt, noch wurde eine Ablehnung der Richterin für berechtigt erkannt. Der gerügte Nichtigkeitsgrund liegt daher nicht vor.
2. Der Nichtigkeitsgrund nach Z 4 betrifft den Ausschluss einer Partei vom rechtlichen Gehör. Von dem Nichtigkeitsgrund betroffen ist der Ausschluss der Partei von der Verhandlung. Überall dort, wo das Gesetz eine mündliche Verhandlung zwingend vorschreibt, bedeutet die gesetzwidrige Hinderung einer Partei, daran teilzunehmen, den Nichtigkeitsgrund (Kodek aaO § 477 Rz 20 und Rz 23).
Soweit der Antragsteller insoweit geltend macht, dass eine schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art 6 EMRK) begangen worden sei, weil das Erstgericht den Sachverhalt gänzlich ungeprüft gelassen, die vorgelegte Chronologie ignoriert und den Akt D* nicht ordnungsgemäß beigezogen oder ausgewertet habe, vermögen diese Umstände keine Nichtigkeit zu begründen, liegt damit doch kein völliger Ausschluss von der Verhandlung vor bzw wurden der Entscheidung keine Tatsachen und Beweisergebnisse zugrundegelegt, zu denen sich der Antragsteller nicht äußern konnte (RS0005915 und RS0074920).
3. Zum vom Antragsteller gerügten Nichtigkeitsgrund nach Z 9 Fall c (gravierende Scheinbegründung, völlige Unverständlichkeit, Fehlen einer gesetzlichen Begründung) hebt die Rechtsprechung hervor, dass diesen nur der völlige Mangel der Gründe bildet (Kodek aaO § 477 Rz 38). Dies ist beim erstinstanzlichen Beschluss keineswegs der Fall. Die Entscheidung ist vielmehr - auch in den geltend gemachten Punkten - im Rahmen des Rekursverfahrens überprüfbar. Von einer willkürlichen Entscheidung kann keine Rede sein.
Damit liegen sämtliche geltend gemachten Nichtigkeitsgründe nicht vor.
B) Zur Aktenwidrigkeit:
Dieser Rechtsmittelgrund liegt nur vor, wenn die Feststellungen auf aktenwidriger Grundlage getroffen wurden, also auf einem bei der Darstellung der Beweisergebnisse unterlaufenen Irrtum beruhen, der aus den Prozessakten selbst erkennbar und behebbar ist. Die Aktenwidrigkeit besteht in einem Widerspruch zwischen einer Tatsachenfeststellung und dem zu ihrer Begründung angeführten Beweismittel, nicht aber in einem Widerspruch zwischen einer Feststellung und irgendeinem vorhandenen Beweismittel (Kodek aaO § 471 Rz 14).
Wenn der Antragsteller geltend macht, dass die Feststellung des Erstgerichtes, er habe keinen Rekurs gegen den Sicherheitsleistungsbeschluss erhoben, in direktem, unvereinbaren Widerspruch zu den elektronischen Daten des Gerichtssystems stehe, übersieht er, dass der Rekurs vom 22. März 2026 im gegenständlichen Prozessakt nicht erliegt. Eine Aktenwidrigkeit liegt damit nicht vor.
C) Zur Rechtsrüge:
Der Antragsteller rügt im Rahmen seiner Rechtsrüge „1. Aktenwidrige Tatsachenfeststellung und grobe Verfahrensmängel, 2. Unzulässiger Zirkelschluss und Verstoß gegen Bindungswirkung, 3. Rechtswidrige Einstufung des Finanzprokuratur-Handelns und Verstoß gegen Treu und Glauben, 4. Eigenständiges Organverschulden der Exekutionsbehörde (a. Aktueller Schaden durch Kreditpfändung und Blockadewirkung im Exekutionsregister; b. Keine Verjährung des Amtshaftungsanspruchs bei laufendem Exekutionsvollzug; c. Kausales Organverschulden durch rechtswidrige Führung des Exekutionsregisters)“. Weiters führt er zu „5. Zur Aussichtslosigkeit und Mutwilligkeit der Klage“ aus, dass ein konkreter, nachweisbarer Vermögensschaden von über EUR 32.000 vorliege, ergänzt um die weiteren geltend gemachten Positionen. Die Behauptung, „eine vermögende Partei würde von dieser Klage absehen“, sei hier nicht anwendbar: Der Antragsteller sei mittellos und müsse die Klage einbringen, um den Verlust seiner Existenzgrundlage abzuwenden. Die klärungsbedürftigen Fragen zum widersprüchlichen Verhalten staatlicher Organe, zur Bindung an EGMR-Urteile und zur Kontrollpflicht im Exekutionsverfahren seien von grundsätzlicher rechtlicher Bedeutung und keineswegs aussichtslos.
Das Erstgericht habe weiters zu Punkt 6. die geltend gemachten Schäden fälschlicherweise als rechtlich nicht existent qualifiziert bzw als bloße Gefühlsschäden abgetan und die Entscheidung mit sekundären Feststellungsmängeln belastet. Das Erstgericht verkenne, dass dieser zeitliche Aufwand von 32 Stunden Rechtsverteidigung in Eigenregie (EUR 1.600,00) adäquat kausal durch das rechtswidrige Handeln der Justiz- und Vertretungsorgane erzwungen worden sei. Da dem Antragsteller die notwendige Verfahrenshilfe zur anwaltlichen Vertretung rechtswidrig verweigert worden sei, stelle dieser zeitliche Zwangsaufwand zur Existenzsicherung einen echten, frustrierten Vermögensschaden dar, der nach allgemeinen schadenersatzrechtlichen Grundsätzen vom Schädiger zu ersetzen sei. Die Rechtsansicht, es liege zum Schmerzengeld und der existenziellen Existenzangst (EUR 2.500,00) kein „Krankheitswert“ vor, greife zu kurz. Der jahrzehntelange, rücksichtslose Entzug finanzieller Mittel bis unter das Existenzminimum stelle einen schweren Eingriff in das durch Art 8 EMRK geschützte Privatleben und das Grundrecht auf Eigentum dar. Ein solcher rechtswidriger Grundrechtseingriff indiziere per se eine massive, haftungsrelevante psychische Beeinträchtigung, die weit über einen bloß nicht ersatzfähigen „Gefühlsschaden“ (wie bloßen Ärger) hinausgehe. Die Reduktion der Pension unter das Existenzminimum habe dem Antragsteller die finanzielle Möglichkeit genommen, für seine Gesundheit notwendige, nicht von der gesetzlichen Krankenversicherung gedeckte Aufwendungen zu tätigen. Der geltend gemachte Schaden zur unterlassenen Gesundheitsvorsorge und entgangener Lebensqualität iHv EUR 4.500,00 sei kein hypothetischer Schaden, sondern die schlüssige Folge des unrechtmäßigen Entzugs von Geldmitteln, wodurch der Erhalt des physischen und psychischen Wohlbefindens im Alter von 73 Jahren substantiell geschädigt worden sei.
2. Hiezu wird erwogen:
2.1. Voranzustellen ist, dass das erstinstanzliche Vorbringen des Antragstellers - wie auch seine Rekursausführungen - teilweise schwer verständlich bzw kaum nachvollziehbar sind. Eine Vorgehensweise nach § 86a Abs 2 ZPO erachtet das Rekursgericht aber derzeit noch nicht für erforderlich.
2.2. Unstrittig ist, dass beim Antragsteller die wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Bewilligung der Verfahrenshilfe erfüllt sind.
Strittig ist hingegen, ob die verfahrensbezogenen Voraussetzungen gegeben sind, d.h. dass die Rechtsverfolgung nicht offenbar mutwillig oder aussichtslos ist.
2.3. Offenbar mutwillig ist eine Prozessführung dann, wenn sich die Partei der Unrichtigkeit ihres Prozessstandpunktes bewusst ist und wenn sie sich in diesem Bewusstsein in einen Prozess einlässt, weil sie etwa hofft, dennoch – etwa im Vergleichsweg – einen Erfolg zu erzielen, oder weil sie zur Erzielung eines durch die Rechtsordnung nicht geschützten Zwecks (Zahlungsaufschub, Feindseligkeit gegenüber dem Prozessgegner, Aufstachelung oder Befriedigung der Sensationslust, Publicity) auch den Misserfolg ihres Sachantrages in Kauf nehmen will. Eine (besondere Form der) Mutwilligkeit kann in der Ausnützung des mangelnden Kostenrisikos im Prozess liegen. Eine nahezu vermögenslose Partei kann nämlich völlig risikolos und mit dem ganzen Mute der Verzweiflung prozessieren, da ihr klar ist, dass ihr Gegner auch im Falle ihres Prozessverlusts die ihm zugesprochenen Kostenersatzansprüche nicht durchsetzen kann. Eine Prozessführung ist daher auch dann als mutwillig anzusehen, wenn sich die Partei in einen Rechtsstreit eingelassen hat oder einlassen will, obwohl sich eine nicht die Verfahrenshilfe beanspruchende Partei bei verständiger Würdigung aller Umstände des Falles dazu veranlasst gesehen hätte, von der Führung des Verfahrens abzusehen oder nur einen Teil des Anspruchs geltend zu machen (M. Bydlinski in Fasching/Konecny 3II/1 § 63 ZPO Rz 19 [Stand 1.9.2014, rdb.at]; Fucik in Klicka/Koller, ZPO 6 § 63, Rz 5; OLG Innsbruck 2 R 161/19x).
2.4. Offenbar aussichtslos ist eine Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, die schon ohne nähere Prüfung der Angriffs- oder Abwehrmittel als erfolglos erkannt werden kann, was etwa bei einem unbehebbaren Beweisnotstand oder bei einer Unschlüssigkeit des Begehrens der Fall sein kann. Um Verfahrenshilfe bewilligen zu können, muss der Erfolg zwar nicht gewiss sein, aber nach der sofort erkennbaren Lage eine gewisse (wenn auch nicht allzu große) Wahrscheinlichkeit für sich haben (M. Bydlinski, aaO, Rz 20; Fucik, aaO, Rz 6; Schindler in Kodek/Oberhammer, ZPO-ON, § 63 ZPO Rz 13 [Stand 9.10.2023, rdb.at]; RIS Justiz RS0117144, RS0116448; 3 Ob 78/22z).
2.5. Ob eine Rechtsverfolgung offenbar aussichtslos ist, muss objektiv beurteilt werden; dass die Partei selbst die Aussichtslosigkeit nicht erkennt oder erkennen kann, ist ohne Bedeutung (M. Bydlinski, aaO, Rz 20). In Grenzfällen ist zwar nicht Aussichtslosigkeit, allenfalls jedoch mutwillige Prozessführung anzunehmen, wenn nämlich ein Prozesserfolg so unwahrscheinlich ist, dass eine nicht Verfahrenshilfe genießende Partei von der Führung des Verfahrens mit größter Wahrscheinlichkeit absehen würde (M. Bydlinski, aaO, Rz 22 mwN). Größte Zurückhaltung bei der Annahme von Aussichtslosigkeit ist schon deshalb angebracht, weil sonst durch die Verfahrenshilfeentscheidung bereits die Sachentscheidung vorweggenommen würde (Fucik aaO § 63 Rz 6 mwN; Schindler, aaO, Rz 13; RIS-Justiz RS0116448, RS0117144; 7 Ob 213/02b).
2.6. Das Erstgericht hat im Ergebnis zutreffend rechtlich beurteilt, dass ausgehend von den bisherigen Tatsachenbehauptungen des Antragstellers derzeit eine offenbar aussichtslose Prozessverfolgung wegen Unschlüssigkeit vorliegt.
2.7. Ein Klagebegehren ist rechtlich schlüssig, wenn das Sachbegehren des Klägers materiell-rechtlich aus den zu seiner Begründung vorgetragenen Tatsachenbehauptungen abgeleitet werden kann. Die Schlüssigkeit der Klage muss stets im Einzelfall anhand der konkreten Tatsachenbehauptungen geprüft werden (Planitzer in Kodek/Oberhammer, ZPO-ON, § 226 ZPO [Stand 9.10.2023, rdb.at], Rz 46; Geroldinger in Fasching/Konecny 3III/1 § 226 ZPO [Stand 1.8.2017, rdb.at], Rz 192; Klauser/Kodek, JN–ZPO 18, § 226 ZPO [Stand 1.9.2018, rdb.at], E 197; RIS-Justiz RS0037516, RS0106638, RS0037591, RS0037447, RS0014024, RS0037870, RS0037432, RS0037532). Der Streitgegenstand besteht aus dem Klagebegehren und dem Tatsachenvorbringen, aus dem dieses abgeleitet wird (RIS-Justiz RS0037522). Der Kläger hat diejenigen Tatsachen, auf welche sich sein Anspruch gründet, im Einzelnen kurz und vollständig anzugeben (RIS-Justiz RS0037953).
2.8. Amtshaftung setzt stets ein rechtswidriges und schuldhaftes Organverhalten voraus (§ 1 Abs 1 AHG; stRsp; jüngst 1 Ob 24/21t mwN; Schragel, AHG³, Rz 140, 157; Mader in Schwimann/Kodek, ABGB 4, vor § 1 AHG, Rz 4, § 1 AHG, Rz 16, 65). Nur eine unvertretbare Rechtsanwendung begründet Amtshaftungsansprüche, weil nur dann ein Verschulden des Organs vorliegt (stRsp; RIS-Justiz RS0049955 insb [T 1, 2, 5 bis 8, 28], RS0050216 insb [T5], RS0049951 [T1, 4, 9]; jüngst 1 Ob 79/19b, 1 Ob 232/19b, 1 Ob 91/21w, 1 Ob 206/21g ua; zur Einzelfallbezogenheit: RIS-Justiz RS0110837, RS0049955 [T10]; jüngst 1 Ob 79/19b, 1 Ob 192/20x). Zu klären ist insoweit, ob die Entscheidung bzw das Verhalten auf einer bei pflichtgemäßer Überlegung vertretbaren Gesetzesauslegung oder Rechtsanwendung beruht (stRsp; RIS-Justiz RS0049955 [T2, 7, 8], RS0050216 [T2]; jüngst 1 Ob 85/20m, 1 Ob 131/20a, 1 Ob 91/21w). Bei der Beurteilung von Rechtsfragen ist ein Verschulden (bloß) dann zu bejahen, wenn der beanstandeten Entscheidung keine nach den jeweiligen Umständen vertretbare Rechtsansicht zugrunde liegt (stRsp; RIS-Justiz RS0049955, RS0050216 insb [T5]; jüngst 1 Ob 24/21t uva), was in der Regel nur dann der Fall ist, wenn von einer klaren Gesetzeslage oder der ständigen (höchstgerichtlichen) Judikatur abgewichen wird, ohne dass sorgfältige Überlegungen oder Auseinandersetzungen mit gegenteiligen Argumenten angestellt werden (stRsp; RIS-Justiz RS0049912, RS0049969, RS0049798; 1 Ob 239/18f,1 Ob 97/20a, 1 Ob 204/20m; Schragel, aaO, Rz 159; Mader, aaO, § 1 AHG, Rz 73). Eine bei pflichtgemäßer Überlegung aller Umstände vertretbare Rechtsanwendung mag daher rechtswidrig sein, begründet aber kein Verschulden im Sinn des § 1 Abs 1 AHG (stRsp; RIS-Justiz RS0050216, RS0049951 [T8]; 1 Ob 101/19p).
Der Amtshaftungsträger hat nicht bloß die Rechtsverletzung durch das Organ, sondern auch zu behaupten und zu beweisen, dass ihm der geltend gemachte Schaden ohne diese Rechtsverletzung nicht erwachsen wäre (RS0022469).
2.9. Der Antragsteller hat, wie das Erstgericht zutreffend dargelegt hat, eine Haftung der Republik Österreich für den zu Punkt III.a. der (dem Verfahrenshilfeantrag beigelegten) Amtshaftungsklage geltend gemachten unmittelbaren Schaden iHv EUR 32.276,52 nicht schlüssig dargelegt. Unabhängig davon, dass die Republik Österreich sich ein fehlerhaftes Verhalten ihrer Vertreterin, der Finanzprokuratur, im Verfahren vor dem EGMR - außerhalb einer Amtshaftung - anzurechnen hätte, hat der Antragsteller nicht schlüssig dargelegt, dass die Finanzprokuratur vor dem EGMR wider Treu und Glauben bzw rechtsmissbräuchlich ein unrichtiges Vorbringen zur dem Antragsteller im Anlassverfahren E* des Landesgerichtes Klagenfurt (5 R 140/17y des Oberlandesgerichtes Graz; 1 Ob 81/18w des Obersten Gerichtshofs) gewährten Verfahrenshilfe erstattet hätte und dass deshalb dem Antragsteller ein Schaden an Prozesskostenersatz iHv EUR 32.276,52 entstanden wäre. Den vom Antragsteller zitierten Randzahlen 34 bis 39 der in englischer Fassung vorgelegten Entscheidung des EGMR vom 7. September 2017 zu Nr. ** lässt sich dies nicht entnehmen. Vielmehr sah der Gerichtshof keinen kausalen Zusammenhang zwischen der vorgefundenen Verletzung (Verstoß gegen Art 6 Abs 1; keine Entscheidung in angemessener Frist) und dem angeblichen Vermögensschaden des Antragstellers (Rz 36). Kostenansprüche des Antragstellers aus dem inländischen Verfahren wies der Gerichtshof ua mit der Begründung zurück, dass diese noch nicht entstanden sind (Rz 39). Bei überlanger Dauer kann zudem neben dem ohnedies zugesprochenen immateriellen Schaden iHv EUR 6.000,00 (Rz 36) ein materieller Schaden nur ausnahmsweise geltend gemacht werden. Wichtig ist, dass eine Erstattung von Kosten durch staatliche Gerichtsverfahren nur möglich ist, wenn sie durch Rechtsbehelfe verursacht worden sind, die notwendig waren, die festgestellten Koventionsverletzungen abzuwenden oder ihnen abzuhelfen, also bei Rüge überlanger Verfahrensdauer keine Kosten wegen der Hauptsache (HK-EMRK/Harrendorf/König/Voigt, Artikel 6, Rn 245).
Weiters hat das Erstgericht bereits darauf hingewiesen, dass dem Antragsteller als Kläger im Anlassverfahren die Verfahrenshilfe bewilligt wurde und die durch die Verfahrenshilfe eingeräumte vorläufige Befreiung von der Tragung der Prozesskosten nur dem Gericht gegenüber wirkt und sich nur auf jene Prozesshandlungen erstreckt, die durch die begünstigte Partei gesetzt werden oder deren Vornahme ihr durch das Gericht aufgetragen wird. Dem Prozessgegner - hier der Republik Österreich - gegenüber besteht diese vorläufige Kostenbefreiung nicht. Wird der Gegenpartei Kostenersatz zugesprochen, dann muss auch die Verfahrenshilfe genießende Partei innerhalb der gesetzlichen Leistungsfrist zahlen (M. Bydlinski in Fasching/Konecny³ II/1 Vor §§ 63ff ZPO: Verfahrenshilfe [Stand: 1.9.2014, rdb.at] Rz 3).
Der Antragsteller hat das Anlassverfahren in sämtlichen Instanzen verloren, weshalb er der Republik Österreich als Beklagter die Verfahrenskosten erster und zweiter Instanz zu ersetzen hat.
2.10. Dass bzw inwieweit dem Antragsteller aus der behaupteten nicht ordnungsgemäßen Führung des Exekutionsregisters - aus der Begleichung der Forderung bei der Exekution der C* GmbH zur GZ F* des Bezirksgerichtes Graz-West - ein (weiterer?) Schaden iHv EUR 32.000,00 entstanden sein soll, ist nicht nachvollziehbar. Es fehlt ein Vorbringen, aus welcher rechtswidrigen, schuldhaften und unvertretbaren Entscheidung welchen Organs des Bezirksgerichtes Graz-West (Datum der Entscheidung/Aktenzahl) dem Antragsteller der behauptete Schaden entstanden sein soll und warum - im Falle einer tatsächlichen Überzahlung - dieser Betrag von der betreibenden Partei nicht zurückgefordert wurde bzw werden konnte.
2.11. Im Hinblick auf die behaupteten rechtswidrigen, schuldhaften und unvertretbaren Fehler von Entscheidungsorganen des Bezirksgerichtes Graz-West hat der Antragsteller zwar den Beschluss des Bezirksgerichtes Graz-West vom 12. März 2026 erwähnt, mit dem ihm eine Sicherheitsleistung iHv EUR 42.000,00 auferlegt worden sein soll. Der Antragsteller hat dem Gericht aber weder diese Entscheidung vorgelegt, noch schlüssig vorgebracht, warum sie unrichtig sein soll bzw warum sie seinerseits nicht bekämpft wurde und welcher Vermögensschaden ihm daraus entstanden sein soll. Der zitierte § 102 Abs 2 ZPO wurde durch das ZustRAG aufgehoben, die monierte Sicherheitsleistung ist nicht Gegenstand der vorgelegten Entscheidung 4 R 97/22x des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz.
2.12. Soweit der Antragsteller über die mit der vorbereitenden Amtshaftungsklage geltend gemachten Ansprüche hinausgehend weitere „Fehler“ bei Exekutionsbewilligungen vorbringt (vgl Seite 9ff des Rekurses), handelt es sich dabei um unzulässige Neuerungen.
2.13. Mit den Rekursausführungen zu den weiteren Schäden zu Punkt b. iHv EUR 1.600,00, c. materieller Schaden iHv EUR 4.500,00 und immaterieller Schaden/Schmerzengeld iHv EUR 2.500,00 ist der Antragsteller vorweg auf die Rechtsausführungen des Erstgerichtes zu verweisen. Diese sind, abgesehen davon, dass die geltend gemachten Ansprüche ein rechtswidriges, schuldhaftes und unvertretbares Verhalten von Organen der Republik Österreich voraussetzen würden, dahin zu ergänzen, dass der Antragsteller aufzuschlüsseln hätte, welchen Aufwand er wann für welche Tätigkeiten in Eigenregie aufgewendet haben will, welche psychische Beeinträchtigung bei ihm verursacht worden sein soll und welche materiellen bzw immateriellen Schäden bei ihm eingetreten sein sollen.
2.14. Soweit der Antragsteller das Fehlen diverser Feststellungen rügt, ist ihm entgegenzuhalten, dass für die Beurteilung der Schlüssigkeit einer Klage das Treffen von Feststellungen nicht erforderlich ist. Beizupflichten ist ihm nur darin, dass die Beurteilung des Vorliegens der Verjährung bzw der Verletzung einer Rettungspflicht das Treffen entsprechender Feststellungen zur Beurteilung voraussetzen würde.
3. Ergebnis:
3.1. Unschlüssiges Vorbringen einer Klage stellt grundsätzlich einen verbesserungsfähigen Inhaltsmangel des Schriftsatzes dar (Gitschthaler in Klicka/Koller, ZPO 6 §§ 84-85 Rz 12).
Das Erstgericht hat dem Antragsteller vor Fällung des angefochtenen Beschlusses keine Möglichkeit der Verbesserung seines Verfahrenshilfeantrages durch Schlüssigstellung der beabsichtigten (Amtshaftungs-)Klage eingeräumt. Dies hat der Antragsteller im Rahmen seines Rekurses inhaltlich noch ausreichend deutlich gerügt. Obschon der Antragsteller bereits mit Schreiben der Finanzprokuratur vom 1. April 2026 (ON 2.8, 1f) auf die Unschlüssigkeit der beabsichtigten Klagsführung hingewiesen wurde und eine entsprechende Verbesserung seines Verfahrenshilfeantrags auch mit dem Rekurs nicht erfolgte, ist der angefochtene Beschluss als mangelhaft aufzuheben.
3.2. Das Erstgericht wird den Antragsteller unter Setzung einer angemessenen Frist zur Verbesserung seines Verfahrenshilfeantrages durch Schlüssigstellung der „Amtshaftungsklage“ iSd Ausführungen zu Punkt 2. oben aufzufordern haben.
In weiterer Folge wird das Erstgericht - unter Einbeziehung des ergänzenden Vorbringens - neuerlich über den Verfahrenshilfeantrag des Antragstellers zu entscheiden haben.“
Mit Beschluss vom 6. August 2026 (ON 8) trug das Erstgericht dem Antragsteller zur Schlüssigstellung der „Amtshaftungsklage“ die Verbesserung seines Verfahrenshilfeantrags wie folgt auf:
„1) Zum unmittelbaren Vermögensschaden aus dem Verhalten der Finanzprokuratur (Punkt III.a der Klage) in Höhe von EUR 32.276,52:
Es ist konkret darzulegen und soweit möglich urkundlich zu belegen, inwiefern die Finanzprokuratur vor dem EGMR wider Treu und Glauben bzw rechtsmissbräulich ein unrichtiges Vorbringen zur dem Antragsteller im Anlassverfahren E* des Landesgerichtes Klagenfurt (5 R 140/17y des Oberlandesgerichtes Graz; 1 Ob 81/18w des Obersten Gerichtshofs) gewährten Verfahrenshilfe erstattet hätte und deshalb dem Antragsteller ein Schaden an Prozesskostenersatz in Höhe von EUR 32.276,52 entstanden wäre;
2) Zur behaupteten mangelhaften Führung des Exekutionsregisters aus der Begleichung der Forderung bei der Exekution der C* GmbH zu GZ F* des Bezirksgerichtes Graz-West ([weiterer?] Schaden in Höhe von EUR 32.000,00):
Es ist konkret darzulegen, aus welcher rechtswidrigen, schuldhaften und unvertretbaren Entscheidung welchen Organs des Bezirksgerichtes Graz-West (Datum der Entscheidung/Aktenzahl) dem Antragsteller der behauptete Schaden entstanden sein soll und warum – im Falle einer tatsächlichen Überzahlung – dieser Betrag von der betreibenden Partei nicht zurückgefordert wurde bzw werden konnte;
3) Zum Beschluss des Bezirksgerichts Graz-West vom 12.03.2026 (Auferlegung einer Sicherheitsleistung in Höhe von EUR 42.000,00):
Es ist die zitierte Entscheidung vorzulegen und konkret darzulegen, warum sie unrichtig sein soll bzw warum sie seinerseits nicht bekämpft wurde und welcher Vermögensschaden dem Antragsteller daraus entstanden sein soll;
4) Zu den weiteren Schadenspositionen (Punkt III.b bis III.d der Klage):
Der Antragsteller möge konkret darlegen, worin er ein rechtswidriges, schuldhaftes und unvertretbares Verhalten von Organen der Republik Österreich erblickt und aufschlüsseln, welchen Aufwand er wann für welche Tätigkeiten in Eigenregie aufgewendet haben will, welche psychische Beeinträchtigung bei ihm verursacht worden sein soll und welche materiellen bzw immateriellen Schäden bei ihm eingetreten sein sollen;
5) Zur Verjährung und zur Rettungspflicht (§ 2 Abs 2, § 6 Abs 1 AHG):
Zur Beurteilung, ob und inwieweit dem Antragsteller die Verletzung einer Rettungspflicht nach § 2 Abs 2 AHG bzw. der Ablauf der Verjährungsfrist nach § 6 Abs 1 AHG entgegengehalten werden kann, wird der Antragsteller aufgefordert darzulegen, welche Rechtsbehelfe (insbesondere Rekurs, Oppositionsklage nach § 35 EO, Einstellungsantrag nach §§ 39, 40 EO, Antrag auf Erhöhung des unpfändbaren Freibetrags nach § 292a EO, Fristsetzungsantrag nach § 91 GOG) er im Zusammenhang mit den unter Punkt 1) bis 3) genannten Vorgängen jeweils ergriffen hat, und zu welchem Zeitpunkt er von den jeweils anspruchsbegründenden Umständen erstmals Kenntnis erlangt hat.“
Mit Eingabe vom 16. August 2026 (ON 9) erstattete der Antragsteller eine „ERGÄNZUNG zum Antrag auf Verfahrenshilfe und zur Amtshaftungsklage vom 08.07.2026 gemäß Verbesserungsauftrag vom 06.08.2026“ mit nachstehendem Inhalt:
„Punkt 1: Unmittelbarer Vermögensschaden EUR 32.276,52 – Verhalten der Finanzprokuratur
Wie bereits vorgebracht, ergänze ich zur näheren Darlegung Folgendes:
● Im Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 07.09.2017 (Fall A* gegen Österreich, Applikationsnr. **) führt der Gerichtshof unter den Randnummern 37 bis 39 ausdrücklich aus, dass mir im damaligen Verfahren Verfahrenshilfe bewilligt wurde und ich daher keine Prozesskosten zu tragen habe.
● Genau auf diese Tatsache stützte sich die Finanzprokuratur selbst vor dem EGMR: Sie argumentierte in ihren schriftlichen Ausführungen, dass mir keine Kostentragungspflicht treffe und deshalb auch kein höherer Entschädigungsanspruch bestehe.
Beweisantrag: Sollte der genaue Schriftverkehr der Finanzprokuratur im Verfahren vor dem EGMR nicht mehr verfügbar sein, beantrage ich die Vorlegung des gesamten Verfahrensaktes des EGMR (Nr. **) sowie der Vorbringungen der Republik Österreich durch die Finanzprokuratur gemäß §§ 303 ff ZPO. Dies kann auch durch Auskunft des Bundesministeriums für Justiz oder der Finanzprokuratur geschehen.
- Dass die Finanzprokuratur nun im Inland exakt jene Kosten, die sie selbst vor dem EGMR als nicht erstattungsfähig dargestellt hat, trotzdem vollstreckt und eintreibt, stellt einen krassen Verstoß gegen Treu und Glauben (§ 863 ABGB) sowie das Verbot des widersprüchlichen Verhaltens (venire contra factum proprium) dar. Dadurch ist mir dieser Betrag unrechtmäßig entzogen worden.
- Zudem ist hervorzuheben: Die gesamten Kostenansprüche sind überhaupt erst durch die jahrzentelange Verfahrensverzögerung der Republik Österreich entstanden. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat diese Verzögerung ausdrücklich als rechtswidrig festgestellt. Die Republik selbst hat die Verzögerung verschuldet - und darf nun nicht diejenigen Kosten eintreiben, die sie durch ihr eigenes rechtswidriges Verhalten erst verursacht hat. Dies wäretreuwidrig und verstößt gegen § 863 ABGB .
- Dieses Vorgehen verletzt zudem das im Amtshaftungsrecht verankerte Konventions- und verfassungsrechtliche Rückwirkungsverbot sowie das Verbot des Rechtsmissbrauchs (§ 1295 Abs 2 ABGB). Wenn die Republik Österreich vor dem internationalen Gericht behauptet, mir erwachse kein Kostenschaden, darf sie im Inland genau diese Kosten nicht exekutiv eintreiben. Dies stellt eine qualifizierte, unvertretbare Fehlleistung eines Bundesorgans nach § 1 Abs 1 AHG dar.
Der Oberste Gerichtshof hat zuRIS-Justiz RS0026549unmissverständlich festgestellt, dass das Verbot des widersprüchlichen Verhaltens (venire contra factum proprium) als tragender Grundsatz von Treu und Glauben auch für Träger der öffentlichen Verwaltung und die Republik selbst gilt. Wenn die Finanzprokuratur international eine Kostentragungspflicht bestreitet, um Entschädigungen zu minimieren, darf sie im Inland genau diese Kosten nicht exekutiv eintreiben. Dieses Verhalten indiziert die Arglist und Sittenwidrigkeit nach § 1295 Abs. 2 ABGB.
Der Oberste Gerichtshof hat im wegweisenden Amtshaftungsurteil OGH 1 Ob 20/14i unmissverständlich klargestellt, dass der Bund vollumfänglich für Schäden haftet, wenn ein staatliches Organ (wie die Finanzprokuratur) im Inland exekutive Titel vollstreckt, deren sachliche Grundlage international (vor dem EGMR) als nicht existent oder schadlos deklariert wurde. Ein solches staatliches Verhalten ist rechtswidrig, schuldhaft und indiziert den qualifizierten Missbrauch der Vollstreckungsgewalt.
Dass die Finanzprokuratur nun im Inland exakt jene Kosten, die sie selbst vor dem EGMR als nicht erstattungsfähig dargestellt hat, trotzdem vollstreckt und eintreibt, stellt einen krassen Verstoß gegen Treu und Glauben (§ 863 ABGB) sowie das Verbot des widersprüchlichen Verhaltens (venire contra factum proprium) dar. Dadurch wird mir dieser Betrag unmittelbar bedroht und unrechtmäßig zugesprochen - auch wenn der volle Betrag noch nicht abgezogen wurde. Die Exekution ist eingeleitet, der Betrag in der Pfändungsliste eingetragen - der Schaden entsteht bereits durch die rechtswidrige Belastung.
Sollte eingewendet werden, der Betrag sei noch nicht bezahlt, daher bestehe noch kein Schaden, so wird dem ausdrücklich widersprochen: Der Schaden ergibt sich bereits aus der rechtswidrigen Beanspruchung und der drohenden Einziehung. Die Pfändung schmälert meinen gesetzlichen Existenzminimalbetrag und beeinträchtigt meine Lebensführung bereits ab dem Zeitpunkt der Eintragung. Es bedarf keiner tatsächlichen Zahlung, damit der Schaden eingetreten ist — die rechtswidrige Androhung allein genügt.
Die Republik Österreich kann nicht vor einem internationalen Gericht behaupten, es entstehe kein Kostenanspruch – und im Innland genau diesen Anspruch eintreiben. Das ist Treu und Glauben auf das Gröbste verletzt.
Beweise : Urteil des EGMR vom 07.09.2017; Exekutionsbescheid/Zahlungsaufstellung zu GZ D*; Schriftverkehr mit der Finanzprokuratur
Punkt 2: Mangelhafte Führung des Exekutionsregisters – Schaden aus C*
Ich ergänze wie folgt:
- Die fehlerhafte Fortschreibung und die Nichterkennung der bereits erfolgten vollen Tilgung erfolgte durch die Exekutionsabteilung des Bezirksgerichtes Graz-West. Verantwortlich war die Entscheidung bzw. die Registerführung im Rahmen der Fortschreibung der Exekution zu GZ F* vom 01.10.2018.
Beweis : Exekutionsregisterauszug vom 02.12.2025.
- Dass ich den Betrag nicht direkt von der C* zurückfordern konnte, liegt an drei Gründen:
1. Die betreibende Partei hat die Überzahlung stets bestritten und die Berechnungen der Pensionsversicherungsanstalt nicht anerkannt;
2. Das Bezirksgericht Graz-West hat trotz Vorlage der Belege die Exekution nie eingestellt - die Rechtskraft der Maßnahmen stand einer privaten Rückforderung entgegen;
3. Ich habe erst durch die DSGVO-Auskunft der Pensionsversicherungsanstalt vom 10.07.2026 zugestellt am 16.07.2026 die lückenlose Berechnung und den vollen Nachweis der Überzahlung erlangt. Bis dahin fehlte mir die endgültige Beweislage für einen erfolgreichen Rückforderungsanspruch.
- Der Schaden entstand durch das qualifizierte Organversagen der Exekutionsabteilung des Bezirksgerichtes Graz-West, welche trotz materieller Tilgung die Pfändung monatlich fortführte. Dies verletzt die zwingende gerichtliche Prüfungspflicht nach § 39 Abs 1 Z 1 EO iVm § 2 Geo. Die fehlerhafte und veraltete Fortschreibung des Exekutionsregisters stellt ein qualifiziertes Organversagen der Justizverwaltung dar. Nach ständiger Judikatur des OGH (RIS-Justiz RS0050115) haftet der Bund nach dem Amtshaftungsgesetz (AHG), wenn Exekutionsgerichte trotz urkundlich nachgewiesener Tilgung oder offensichtlicher Fehler im Register exekutive Zwangsabzüge aufrechterhalten und dadurch unberechtigte Vermögensverschiebungen erzwingen.
Die Fortführung einer Exekution trotz materieller Volltilgung verletzt das im § 1 Abs. 1 AHG verankerte Gebot der gesetzmäßigen Vollziehung. Da das Vollstreckungsorgan durch die Aufrechterhaltung des fehlerhaften Registers den unrechtmäßigen Entzug der Pensionsbezüge unmittelbar erzwungen hat, ist der Kausalitätszusammenhang zwischen dem gerichtlichen Fehlverhalten und meinem Vermögensschaden ex lege gegeben.
- Da die direkte Rückforderung bei der betreibenden Partei aussichtslos war, begründet dies die subsidiäre Haftung des Bundes nach dem Amtshaftungsgesetz (AHG): Das Exekutionsgericht als staatliches Vollstreckungsorgan hat die rechtswidrige Vermögensverschiebung durch Zwangsabzüge überhaupt erst exekutiv erzwungen und über Jahre aufrechterhalten.
Beweise : PVA-Auskunft vom 10.07.2026; Schuldnerabrechnung C*; Einstellungsantrag; Aktenauszug BG Graz-West GZ D*; Schriftverkehr mit C*.
Punkt 3: Sicherheitsleistungsbeschluss EUR 42.000,00
Ich ergänze:
- Der Beschluss des Bezirksgerichtes Graz-West vom 12.03.2026 wird hiermit vorgelegt.
- Gegen diesen Beschluss habe ich bereits am 13.03.2026 unverzüglich Rekurs sowie Antrag auf Verfahrenshilfe eingereicht. Bis zum heutigen Tag - also mehr als fünf Monate später - wurde darüber weder entschieden noch wurde der Rekurs der Oberinstanz vorgelegt. Damit verstößt das Gericht gegen die Verfahrensvorschriften und gegen die bindende Anweisung des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz. Diese Untätigkeit verstärkt den Schaden und bestätigt die Haftung der Republik.
- Der Beschluss ist rechtswidrig , weil er der ausdrücklichen und bindenden Weisung des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz vom 09.11.2022, GZ 4 R 97/22x, widerspricht. Außerdem wurde die Härtefallregelung des § 102 Abs 2 ZPO völlig außer Acht gelassen - ich lebte bereits zu jenem Zeitpunkt unter dem gesetzlichen Existenzminimum.
- Der Beschluss wurde unmittelbar nach Zustellung bekämpft , weil ich unmittelbar danach gegen die Hauptsache selbst vorgegangen bin und die Frage der Sicherheitsleistung im Rahmen des Hauptverfahrens mitgeprüft werden sollte..
- Der Beschluss vom 12.03.2026 stellt einen evidenten Weisungsbruch gegenüber dem obergerichtlichen Beschluss dar. Die Missachtung einer bindenden Rechtsanweisung der Oberinstanz (§ 499 ZPO) hebt die richterliche Unabhängigkeit dort auf, wo sie zur Pflichtverletzung wird, und begründet eine große, unvertretbare Pflichtverletzung des Organs, die die Amtshaftung des Bundes ex lege auslöst. Das bewusste Missachten einer bindenden und aufhebenden Rechtsanweisung der Oberinstanz (hier des LGZ Graz vom 09.11.2022, 4 R 97/22x ) stellt laut Verfassungsgerichtshof einen unheilbaren weisungswidrigen Willkürakt dar (VfSlg. 19.543/2011 ). Ein solcher eklatanter Verstoß gegen das gesetzliche Instanzenzug-Prinzip durchbricht das Privileg der richterlichen Unabhängigkeit und begründet eineschwere, unvertretbare Fehlleistung nach § 1 AHG , für welche die Republik Österreich voll schadenersatzpflichtig ist.
Das bewusste Missachten der bindenden obergerichtlichen Rechtsanweisung des LGZ Graz vom 09.11.2022 ( 4 R 97/22x ) bricht die verfassungsrechtliche Säule desArt. 83 Abs. 2 B-VG (Recht auf den gesetzlichen Richter ). Wenn ein Erstgericht den Instanzenzug vorsätzlich aushebelt, um eine unerfüllbare Sicherheitsleistung von EUR 42.000, - vorzuschreiben, handelt es sich um eine unvertretbare und rechtswidrige Willkürhandlung , die die Amtshaftung d es Bundes unmittelbar auslöst (vgl. VfGH VfSlg.19.543/2011 ).
- Die Verletzung der Härtefallregelung indiziert zudem die psychische Schadenskomponente: Die Auferlegung einer Sicherheitsleistung von EUR 42.000 bei Einkünften unter dem Existenzminimum ist eine Maßnahme der Existenzvernichtung.
Beweise : Beschluss BG Graz-West vom 12.03.2026; Beschluss LG Graz GZ 4 R 97/22x vom 09.11.2022; Rekurs und Antrag auf Verfahrenshilfe vom 13.03.2026.
ZUSÄTZLICHES VORBRINGEN ZUM SYSTEMATISCHEN VORGEHEN:
- Bereits im Jänner 2022 habe ich beim Bezirksgericht Graz West einen umfassenden Antrag auf Verfahrenshilfe zur Einbringung einer Oppositionsklage und zur Erhebung von Rekursen eingereicht. Sämtliche Anträge wurden bis heute weder bewilligt noch sachlich geprüft, sondern pauschal zurückgewiesen. Auch wiederholte Anträge blieben ohne Erfolg. Daraus ergibt sich ein systematisches Muster der Verweigerung des rechtlichen Gehörs und des Zugangs zu Gericht - eine Verletzung von Art. 6 EMRK.
Punkt 4: Weitere Schadenspositionen - genaue Aufschlüsselung
a) Außergerichtlicher Aufwand - EUR 1.600,00
Zeitraum :
Dezember 2025 bis Juli 2026.
Tätigkeiten :
Einholen von Behördenauskünften, Sichten und Ordnen mehrerer tausend Seiten Akten, Erstellung und Prüfung von Schriftsätzen, Einreichungen über JustizOnline, Kommunikation mit sämtlichen Gläubigern zur Fehlerermittlung im Exekutionsregister.
Verrechneter Aufwand:
ca. 32 Stunden zu einem angemessenen Satz von EUR 50,00/Stunde.
Zusätzlich : Da ich trotz mehrfachen Ersuchens beim BG Graz-West keinen korrekten Exekutionsregisterauszug erhalten habe, bin ich extra im Dezember 2025 für eine Woche nach ** geflogen, um am 02.12.2025 den Registerauszug käuflich zu erwerben und am 03.12.2025 bei der Pensionsversicherungsanstalt die Pfändungsliste einzuholen. Die tatsächlichen Kosten liegen daher deutlich über dem angesetzten Betrag.
Weiters habe ich ab mitte Dezember 2025 bis dato erheblichen Zweitaufwand durch das anschreiben sämtlicher Gläubiger um das fehlerhafte Exekutionsregister zu bereinigen, Anträge sowie Rekurse beim BG Graz West und BG Graz Ost zu formulieren und einzureichen, dessen Gesamtaufwand mit rund 6 Std/Tag (7Tage in der Woche) kalkuliert werden kann welches im Gesamten einen weit höheren Schaden entstanden ist.
b) Materieller Schaden/Lebensqualität - EUR 4.500,00
Aufgrund des andauernden finanziellen Drucks und der Angst vor dem völligen Existenzverlust war ich über 36 Monate nicht in der Lage, notwendige Maßnahmen zur Erhaltung meiner Gesundheit durchzuführen: Einschränkung bei Medikamenten, Verzicht auf ärztliche Untersuchungen, Zahnarztbesuche und Vorsorgeuntersuchungen. Die Folgeschäden sind noch nicht absehbar.
c) Immaterieller Schaden - EUR 2.500,00
Die jahrelange, gegen mich gerichtete systematische Rechtsverweigerung und Zermürbung hat erhebliche psychische Belastungen, Schlafstörungen, Angstzustände und Herz-Kreislauf-Beschwerden verursacht - Folgen, die sich jeder verständige Mensch vorstellen kann. Nach ständiger Rechtsprechung des OGH (RIS-Justiz RS0117464) ist im Amtshaftungsrecht bei schwerwiegenden und jahrelangen Grundrechtsverletzungen (wie dem dauerhaften Entzug des Existenzminimums unter Verletzung von Art. 6 EMRK) sehr wohl ein angemessenes immaterielles Schmerzengeld für erlittene seelische Unbill und massive psychische Zermürbung zuzusprechen.
Die schikanöse Auferlegung einer Sicherheitsleistung von EUR 42.000,- bei einem Einkommen unter dem Existenzminimum indiziert diese psychische Schadenskomponente im vollen Umfang.
Nach ständiger Rechtsprechung des OGH zuRIS-Justiz RS0050115 ist der Verjährungslauf bei andauernden, behördlich erzwungenen Schadenszufügungen (wie den monatlichen Pensionsabzügen) fortlaufend gehemmt , da es sich um ein echtes Dauerdelikt der Justizverwaltung handelt.
Eine Verjährung vor der endgültigen gerichtlichen Klärung der Unrichtigkeit des Exekutionsregisters ist somit rechtlich absolut ausgeschlossen.
Punkt 5: Verjährung und Rettungspflicht (§ 2 Abs 2, § 6 Abs 1 AHG)
Ich stelle die Kenntniszeitpunkte und ergriffenen Maßnahmen wie folgt dar:

Daraus ergibt sich zwingend: Ich habe von den maßgeblichen Umständen erst sehr spät Kenntnis erlangt und unverzüglich nach Erkennen der Mängel alle rechtlich möglichen Schritte eingeleitet. Meine Rettungspflicht nach § 2 Abs 2 AHG ist damit erfüllt.
● Urkundlicher Nachweis der langjährigen, lückenlosen Erfüllung der Rettungspflicht und der absoluten Aussichtslosigkeit des gewöhnlichen Rechtswegs ab dem Jahr 2018:
Zum Beweis dafür, dass der Antragsteller seit Beginn der rechtswidrigen Exekutionsketten ununterbrochen und unverzüglich alle rechtlich denkbaren Schritte zur Schadensabwendung ergriffen hat, wird auf den historischen Schriftwechsel mit der Justizombudsstelle Graz aus dem August 2018 zu GZ: G* -3 verwiesen.
Bereits mit Eingabe vom 16.08.2018 erhob der Antragsteller schärfste n Protest dagegen, dass das Bezirksgericht Graz-West (zu GZ **) seine Anträge auf Verfahrenshilfe zur Einbringung von Oppositions- und Einstellungsklagen rechtswidrig als „zur geschäftsordnungsgemäßen Behandlung ungeeignet“ zurückwies und mit einer permanenten Blockade nach § 86a ZPO drohte, um den Rechtsweg abzuschneiden.
In der weisenden Antwort der Justizombudsstelle vom 17.08.2018 durch Richterin Mag. H* wurde ausdrücklich klargestellt, dass diese Drohung des Erstgerichts den gesetzlichen Zugang zum Gericht und das Recht auf Rekurs nicht einschränken darf .
Dennoch ignorierte die Exekutionsabteilung des Bezirksgerichts Graz-West diese Rechtslage konsequent und wies jedwede Folgeanträge in bösartiger, arglistiger, sittenwidriger und grob vorsätzlicher Absicht ohne inhaltliche Prüfung zurück.
Da selbst die administrativen Aufsichts- und Ombudsstellen das evident rechtswidrige Vorgehen des Erstgerichts unter dem Deckmantel der „richterlichen Unabhängigkeit“ duldeten, war jede weitere zivilrechtliche Rettungsmaßnahme innerhalb des regulären Justizapparates für den Antragsteller faktisch absolut aussichtslos .
Die Organe des BG Graz-West agierten in der erkennbaren Absicht, den Antragsteller durch den dauerhaften Entzug des Existenzminimums wirtschaftlich und psychisch zu vernichten.
Da parallel eingebrachte Strafanzeigen von der Staatsanwaltschaft Graz ebenfalls in qualifizierter Untätigkeit verschleppt wurden, ist die Republik Österreich für dieses lückenlose, systemische Organversagen vollumfänglich schadenersatzpflichtig.
Zusätzliche Beilagen : ./G - Anfrage an die Justizombudsstelle Graz vom 16.08.2018./H - Antwortschreiben der Justizombudsstelle Graz vom 17.08.2018 (GZ: G* -3)
Zur Verjährung:
Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs (OGH RIS-Justiz RS0049971) beginnt die 3-jährige Verjährungsfrist des § 6 Abs 1 AHG erst mit dem Zeitpunkt, an dem der Geschädigte den Schaden und die Person des Schädigers so weit kennt, dass eine Klage mit Aussicht auf Erfolg erhoben werden kann.
Da die lückenlose Dokumentation der vollen Überzahlung erst durch die amtliche PVA-DSGVO-Auskunft vom 10.07.2026 erbracht wurde, ist ein Fristbeginn vor diesem Datum ausgeschlossen - Verjährung ist rechtlich nicht eingetreten.
Der OGH bestätigt zuRIS-Justiz RS0049971 , dass die 3-jährige kurze Verjährungsfrist des § 6 Abs. 1 AHG erst dann zu laufen beginnt, wenn dem Geschädigten der Schaden und die Person des Schädigers so weit bekannt sind, dass eine Amtshaftungsklage mit reeller Aussicht auf Erfolg erhoben werden kann.
Da die lückenlose, amtliche Beweisführung über die exakten Abzüge erst durch die PVA-DSGVO-Auskunft vom 10.07.2026 zugestellt am 16.07.2026 erbracht wurde, war eine Erfolgsaussicht vorher faktisch nicht gegeben. Der Fristlauf war somit bis zu diesem Tag gehemmt.
Die unverzügliche Einbringung von Einstellungsanträgen nach § 39 EO und Fristsetzungsanträgen nach § 91 GOG erfüllt zudem die Schadensminderungspflicht (Rettungspflicht) nach § 2 Abs 2 AH G im vollen Umfang.
ALLGEMEINER HINWEIS ZU DEN BEILAGEN:
Sämtliche weiteren Schriftsätze, Anträge, Beschlüsse und Mitteilungen - insbesondere die Verfahren seit dem Jahr 2022 - sind bereits in den Akten dieses Gerichts vorhanden. Auf den vollständigen Akteninhalt wird ausdrücklich verwiesen; eine nochmalige Beilage erübrigt sich.
Ich beantrage eine gesetzeskonforme, verfassungsmäßige und sachliche korrekte Prüfung sowie die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abwendung des fortlaufenden, rechtswidrigen Schadens.
Hochachtungsvoll,
Ing. A*
Beilagen:
-./A - Exekutionsregisterauszug BG Graz-West vom 02.12.2025 (GZ F*)
-./B - PVA-Auskunft/Zahlungsaufstellung vom 10.07.2026
- ./C - Beschluss BG Graz-West vom 12.03.2026 (Sicherheitsleistung EUR 42.000)
- ./D - Beschluss LG Graz GZ 4 R 97/22x vom 09.11.2022
- ./E - Rekurs und Antrag auf Verfahrenshilfe vom 13.03.2026
- ./F - Urteil EGMR A* gegen Österreich (Nr. **) vom 07.09.2017
-./G - Anfrage an die Justizombudsstelle Graz vom 16.08.2018
-./H - Antwortschreiben der Justizombudsstelle Graz vom 17.08.2018 (GZ: G*-3
Beweise:
● Akte des Bezirksgericht Graz West GZ D*
● gesamter Verfahrensaktes des EGMR (Nr. **)
● gesamter Verfahrensakt der Republik Österreich durch die Finanzprokuratur gemäß §§ 303 ff ZPO.“
Mit dem angefochtenen Beschluss (ON 10) wies das Erstgericht den Verfahrenshilfeantrag des Antragstellers auch im zweiten Rechtsgang ab.
Das Erstgericht begründete seine Entscheidung wie folgt:
„ (…) Der Antragsteller hat zwar zu jedem Punkt des Verbesserungsauftrags Stellung genommen, dabei aber überwiegend rechtliche Wertungen und Vorwürfe an die Stelle des geforderten Tatsachenvorbringens gesetzt. Im Einzelnen:
1. Verhalten der Finanzprokuratur (venire contra factum proprium): Aufgetragen war darzulegen, welche Erklärung vor dem EGMR konkret abgegeben wurde und inwiefern diese unrichtig oder treuwidrig war, worin der Kausalzusammenhang zum Betrag von EUR 32.276,52 besteht und wie sich dazu die Kostenersatzpflicht aus dem verlorenen Anlassverfahren verhält. Der Antragsteller wiederholt seinen Vorwurf und ergänzt ihn um Rechtsausführungen; eine Unrichtigkeit der Erklärung behauptet er weiterhin nicht. Sie liegt auch nicht vor: Wie das Rekursgericht bereits festgehalten hat (Punkt 2.9), lässt sich den Randzahlen 34 bis 39 des EGMR-Urteils vom 7. September 2017 das behauptete Vorbringen nicht entnehmen; der Gerichtshof verneinte einen Kausalzusammenhang zwischen der festgestellten Konventionsverletzung und einem Vermögensschaden (Rn 36) und wies die Kostenansprüche zurück, weil diese noch nicht entstanden waren (Rn 39). Die vorläufige Kostenbefreiung durch die Verfahrenshilfe wirkt nur gegenüber dem Gericht und nicht gegenüber dem Prozessgegner; der Antragsteller hat das Anlassverfahren in sämtlichen Instanzen verloren und der Republik Österreich die Verfahrenskosten zu ersetzen (Punkt 2.9). Die betriebene Forderung beruht dementsprechend auf rechtskräftigen Kostentiteln (Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt vom 19.07.2017, E*; Beschluss des Oberlandesgerichtes Graz vom 07.03.2018, 5 R 140/17y), wie sich aus dem vom Antragsteller selbst vorgelegten Beschluss 4 R 97/22x ergibt. Die Hereinbringung rechtskräftig zuerkannter Kosten durch die obsiegende Partei ist die gesetzlich vorgesehene Folge des Prozessverlusts und kein widersprüchliches oder rechtsmissbräuchliches Verhalten. Ein unvertretbares Organverhalten wird damit nicht dargetan. Die neu vorgebrachte Auffassung, es bedürfe keiner tatsächlichen Zahlung, weil bereits die „rechtswidrige Belastung" den Schaden begründe, geht fehl: Ein ersatzfähiger Vermögensschaden setzt eine eingetretene Vermögensminderung voraus.
2. Führung des Exekutionsregisters/behauptete Überzahlung: Aufgetragen war die Benennung des Organs, der konkreten Entscheidung samt Datum und Aktenzahl, die Darlegung der Unvertretbarkeit sowie die Erklärung, weshalb eine Rückforderung bei der betreibenden Partei nicht möglich war (vgl Punkt 2.10 der Rekursentscheidung). Der Antragsteller benennt nunmehr die Exekutionsabteilung des Bezirksgerichtes Graz-West und die Registerführung zu GZ F* vom 01.10.2018. Damit ist der Auftrag jedoch nur formal erfüllt. Eine Rechtspflicht des Exekutionsgerichts, den aushaftenden Saldo laufend von Amts wegen zu überwachen, besteht nicht; die vom Antragsteller herangezogenen Bestimmungen tragen die behauptete „zwingende Prüfungspflicht" nicht, weil § 39 EO Einstellungsgründe regelt und keine amtswegige Saldokontrolle anordnet. Weshalb die Registerführung unvertretbar gewesen sein soll, legt der Antragsteller nicht nachvollziehbar dar. Vor allem aber ist die Frage, ob die behauptete Überzahlung die betriebene Forderung getilgt hat, Gegenstand der Oppositionsklage nach § 35 EO, zu deren Einbringung der Antragsteller nach dem Inhalt des Beschlusses 4 R 97/22x bereits seit 8. Jänner 2022 die Bewilligung der Verfahrenshilfe anstrebt. Solange diese Klärung nicht erfolgt ist, steht nicht fest, dass eine getilgte Forderung exekutiert wird; ein rechtswidrig verursachter Vermögensschaden ist damit nicht schlüssig behauptet. Das Amtshaftungsverfahren kann dieser Klärung nicht vorgreifen. Die Erklärung, eine Rückforderung bei der betreibenden Partei sei an der „Rechtskraft der Maßnahmen" gescheitert, überzeugt nicht, weil die Rechtskraft exekutionsrechtlicher Beschlüsse einem bereicherungsrechtlichen Rückforderungsanspruch gegen den Empfänger einer Überzahlung nicht entgegensteht.
3. Sicherheitsleistungsbeschluss vom 12.03.2026: Aufgetragen war die Vorlage des Beschlusses, die Darlegung der Unvertretbarkeit, die Angabe zu einem allfälligen Rechtsmittel sowie die Bezifferung des daraus entstandenen Schadens (vgl Punkt 2.11 der Rekursentscheidung). Der Antragsteller legt den Beschluss nicht vor, jedoch bringt er vor, dagegen bereits am 13.03.2026 Rekurs samt Verfahrenshilfeantrag erhoben zu haben, worüber bis heute nicht entschieden worden sei. Das Rechtsmittelverfahren über die behauptete Rechtswidrigkeit sei anhängig. Solange darüber nicht entschieden ist, steht die Rechtswidrigkeit des Beschlusses nicht fest und ist ein endgültiger Schaden nicht eingetreten. Die behauptete Unvertretbarkeit wird zudem ausschließlich damit begründet, der Beschluss widerspreche einer „ausdrücklichen und bindenden Weisung" des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz vom 09.11.2022, 4 R 97/22x. Dieser – vom Antragsteller selbst vorgelegte – Beschluss enthält jedoch keine inhaltliche Vorgabe, insbesondere keine zur Frage einer Sicherheitsleistung: Er hebt die dortige Entscheidung allein aus verfahrensrechtlichen Gründen auf, weil der Verfahrenshilfeantrag nicht in den Exekutionsakt einzujournalisieren, sondern zum Gegenstand eines Nc-Aktes zu machen und in diesem zu behandeln gewesen wäre (§ 473 lit a Geo), und verweist die Sache ausdrücklich ohne inhaltliche Beurteilung zur Einleitung und Fortsetzung des Verfahrens zurück. Die darauf gestützte Konstruktion eines „Weisungsbruchs" und einer Willkürhandlung entbehrt somit der Grundlage. Die vom Antragsteller weiterhin herangezogene „Härtefallregelung des § 102 Abs 2 ZPO" besteht nicht; die Bestimmung wurde durch das ZustRAG aufgehoben, worauf bereits das Rekursgericht hingewiesen hat (Punkt 2.11). Ein konkreter, aus diesem Beschluss resultierender Vermögensschaden wird schließlich auch nach der Verbesserung nicht dargelegt.
4. Weitere Schadenspositionen: Vorauszuschicken ist, dass sämtliche dieser Ansprüche – wie das Rekursgericht in Punkt 2.13 ausgesprochen hat – ein rechtswidriges, schuldhaftes und unvertretbares Verhalten von Organen der Republik Österreich voraussetzen. Da ein solches nach den vorstehenden Ausführungen nicht schlüssig dargetan ist, scheitern sie bereits aus diesem Grund. Ergänzend gilt:
a) Außergerichtlicher Aufwand von 32 Stunden (EUR 1.600,00): Die Tätigkeiten sind nunmehr grob aufgeschlüsselt. An der rechtlichen Beurteilung ändert dies nichts: Der Zeit- und Mühewaltungsaufwand, den eine Partei für die Besorgung ihrer eigenen Rechtsangelegenheiten aufwendet, ist nicht ersatzfähig; die angeführten Tätigkeiten dienten überdies der Vorbereitung eben dieser Rechtsverfolgung und sind als vorprozessuale Kosten akzessorisch zum Kostenersatzanspruch, sodass sie nicht als selbständiger Schadenersatzanspruch geltend gemacht werden können (RIS-Justiz RS0035770).
b) Materieller Schaden/entgangene Lebensqualität (EUR 4.500,00): Der Antragsteller konkretisiert nunmehr die unterbliebenen Maßnahmen (Einschränkung bei Medikamenten, Verzicht auf ärztliche Untersuchungen, Zahnarztbesuche und Vorsorgeuntersuchungen), räumt aber zugleich ein, dass die Folgeschäden „noch nicht absehbar" seien. Damit bestätigt er selbst, dass ein Schaden noch nicht eingetreten ist. Unterbliebene Aufwendungen mindern das Vermögen nicht; ein gegenwärtiger, bezifferbarer Vermögensschaden wird weiterhin nicht schlüssig behauptet.
c) Immaterieller Schaden/Schmerzengeld (EUR 2.500,00): Der Antragsteller behauptet nunmehr Schlafstörungen, Angstzustände und Herz-Kreislauf-Beschwerden. Ärztliche Unterlagen legte er trotz ausdrücklicher Aufforderung nicht vor; die Kausalität wird nicht konkret dargelegt. Die Auffassung, ein Grundrechtseingriff indiziere eine haftungsrelevante psychische Beeinträchtigung „per se", ersetzt weder die Anspruchsgrundlage noch das erforderliche Tatsachenvorbringen. Unabhängig davon scheitert die Position – wie eingangs ausgeführt – schon am Fehlen eines schlüssig behaupteten unvertretbaren Organverhaltens.
Die beabsichtigte Rechtsverfolgung ist damit auch nach der Verbesserung als offenbar aussichtslos im Sinn des § 63 Abs 1 ZPO zu beurteilen. Der Antragsteller hat zu keinem der geltend gemachten Ansprüche schlüssig dargelegt, durch welches konkrete rechtswidrige, schuldhafte und unvertretbare Verhalten welchen Organs ihm welcher Schaden entstanden sein soll. Er setzt vielmehr durchgehend rechtliche Wertungen („Willkürakt", „qualifiziertes Organversagen", „Prozessbetrug") an die Stelle des geforderten Tatsachenvorbringens; soweit er sich auf Urkunden stützt, tragen diese seine Schlüsse nicht, wie der von ihm selbst vorgelegte Beschluss 4 R 97/22x zeigt. Hinzu kommt, dass die Klärung der von ihm erhobenen Einwendungen gegen die betriebene Forderung dem Oppositionsverfahren und dem anhängigen Rekursverfahren vorbehalten ist; das Amtshaftungsverfahren dient nicht dazu, dieser Klärung vorzugreifen.
Die beabsichtigte Prozessführung ist darüber hinaus als offenbar mutwillig zu beurteilen. Nach ständiger Rechtsprechung handelt mutwillig, wer sich in einen Rechtsstreit einlassen will, von dessen Führung eine nicht die Verfahrenshilfe beanspruchende Partei bei verständiger Würdigung aller Umstände abgesehen hätte; eine besondere Form der Mutwilligkeit liegt in der Ausnützung des mangelnden Kostenrisikos (Punkt 2.3 der Rekursentscheidung mwN; OLG Innsbruck 2 R 161/19x). Der Antragsteller wurde auf die Unschlüssigkeit seiner beabsichtigten Klagsführung bereits mit Schreiben der Finanzprokuratur vom 1. April 2026 hingewiesen; das Rekursgericht hat die Unschlüssigkeit sodann im Einzelnen aufgezeigt (Punkte 2.9 bis 2.13). Der Verbesserungsauftrag hat ihm die erforderlichen Ergänzungen konkret vorgegeben. Gleichwohl hat der Antragsteller das entscheidende Vorbringen zum unvertretbaren Organverhalten neuerlich nicht erstattet und hält an Behauptungen fest, die bereits rechtskräftig widerlegt oder urkundlich nicht gedeckt sind. Eine Partei, die das Prozesskostenrisiko selbst zu tragen hätte, würde von der Einbringung einer solchen Klage bei dieser Sachlage absehen.
Der Antrag war daher abzuweisen.“
Gegen diesen Beschluss richtet sich der Rekurs des Antragstellers (ON 11) wegen Nichtigkeit und Mangelhaftigkeit des Verfahrens, Aktenwidrigkeit und unrichtiger rechtlicher Beurteilung einschließlich eines rechtlichen Feststellungsmangels mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluss dahingehend abzuändern, dass dem Antragsteller die Verfahrenshilfe im beantragten Umfang bewilligt werde; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die Revisorin beteiligte sich nicht am Rekursverfahren.
1. Das Rekursgerichterachtet die Rechtsmittelausführungen für nicht stichhältig, hingegen die damit bekämpfte Begründung des Erstgerichtes im angefochtenen Beschluss für zutreffend (§§ 500a, 526 Abs 3 ZPO), weshalb der Rekurswerber vorweg auf die erstgerichtliche Begründung der angefochtenen Entscheidung zu verweisen ist.
2. Soweit der Antragsteller in seinem Rekurs die Nichtigkeitsgründe des § 477 Abs 1 Z 1, Z 4 und Z 9 ZPO sowie offenbare Willkür geltend macht, ist er auf die Ausführungen des erkennenden Senats in seiner Vorentscheidung zu 5 R 109/26b (zu Punkt A); siehe oben) zu verweisen. Eine als berechtigt anerkannte Ablehnung der Erstrichterin ist nicht aktenkundig (Z 1), ein Ausschluss des Antragstellers vom rechtlichen Gehör ist nicht gegeben (Z 4) und ein völliger Mangel der Begründung der angefochtenen Entscheidung (Z 9) liegt nicht vor.
3. Die unter Punkt 1. des Rekurses behauptete Fehlbeurteilung der Präjudizialität bzw das Vorliegen eines verfassungswidrigen Zirkelschlusses in Bezug auf die behaupteten Fehlverhalten von Organen der Beklagten (Richter:innen des Bezirksgerichtes Graz-West) in diversen Exekutionsverfahren ist nicht gegeben. Abgesehen davon, dass der Antragsteller trotz des entsprechenden Verbesserungsauftrages des Erstgerichtes (vgl auch Punkt 2.10 und Punkt 2.11. zu 5 R 109/26b; siehe oben) nicht darlegen konnte, welche Fehlverhalten welche Organe der Beklagten in welchen Entscheidungen gesetzt haben sollen, die dem Antragsteller welchen konkreten Schaden verursacht hätten, ist dem Erstgericht beizupflichten, dass, soweit der Antragsteller Verfahrenshilfeanträge, Einstellungsanträge etc in anhängigen Exekutionsverfahren anspricht, den diesbezüglichen Entscheidungen im Exekutionsverfahren nicht im Rahmen eines parallel dazu geführten Amtshaftungsverfahrens vorgegriffen werden darf. Wenn einzelne Entscheidungen in diesem Verfahren bereits ergangen sind, hätte der Antragsteller ein diesbezügliches rechtswidriges, schuldhaftes und unvertretbares Organverhalten und den daraus resultierenden Schaden konkret darzulegen. Dem ist der Antragsteller bisher nicht nachgekommen. Es ist zudem nicht Aufgabe des Erstgerichtes oder des Rechtsmittelgerichtes, im Amtshaftungsverfahren Verfahrensakten (hier Exekutionsakten) nach allfälligen bzw behaupteten Fehlern zu durchsuchen. Vielmehr sind diese vom Antragsteller konkret aufzuzeigen.
4. Entgegen den Rekursausführungen zu Punkt 2. hat sich das Erstgericht mit dem EGMR-Urteil vom 7. September 2017 zu Nr. ** im angefochtenen Beschluss inhaltlich auseinandergesetzt. Der erkennende Senat hat unter Punkt C) 2.9. seiner Entscheidung zu 5 R 109/26b (siehe oben) bereits ausführlich rechtlich beurteilt, warum dem Antragsteller im Hinblick auf sein Vorbringen und den Inhalt der Entscheidung des EGMR keine Berechtigung zur Geltendmachung des behaupteten Schadens iHv EUR 32.276,52 zukommt. Der Antragsteller ist mit seinem unhaltbaren Rechtsstandpunkt auf diese Ausführungen zu verweisen.
5. Auch die zu Punkt 3. des Rekurses behauptete „sittenwidrige Fehlbeurteilung der Mutwilligkeit – Täter-Opfer-Umkehr“ ist nicht gegeben. Der Antragsteller ist dazu auf die in der Entscheidung des Senats zu 5 R 109/26b zitierte Lehre und Rechtsprechung (siehe dazu Punkt C) 2.3. oben) zu verweisen, wonach eine offenbare Mutwilligkeit auch darin gelegen sein kann, dass sich die Partei in einen Rechtsstreit einlassen will, obwohl sich eine nicht die Verfahrenshilfe beanspruchende Partei bei verständiger Würdigung aller Umstände des Falles dazu veranlasst gesehen hätte, von der Führung des Verfahrens abzusehen oder nur einen Teil des Anspruchs geltend zu machen. Dies ist hier nach Auffassung des Rekursgerichtes der Fall, berücksichtigt man insbesondere den Umstand, dass der Antragsteller auf seinen unhaltbaren Prozessstandpunkten beharrt.
6. Wenn der Antragsteller zu Punkt 4. des Rekurses vorbringt, er hätte ohnedies umfassendes Vorbringen erstattet und dieses auch belegt, ist ihm entgegenzuhalten, dass aus den vom Erstgericht dargelegten und vom erkennenden Senat bereits in der Entscheidung 5 R 109/26b (vgl Punkt C) 2.9.ff oben) dargelegten Gründen (weiterhin) kein schlüssiges Vorbringen vorliegt, aus dem die behaupteten Schäden ableitbar wären. Der Antragsteller hat weder eine Überzahlung der C* GmbH iHv EUR 49.163,69 oder einen diesbezüglichen Fehler – eine rechtswidrige, schuldhafte und unvertretbare Handlung bzw Unterlassung – von Organen der Beklagten schlüssig behauptet, noch ergibt sich aus dem Sicherheitsleistungsbeschluss oder aus der Verweigerung der Verfahrenshilfe (offensichtlich in den Exekutionsverfahren) ein aufgrund von Fehlern der Organe der Beklagten entstandener Schaden.
7. Der Antragsteller rügt in Seite 5 seines Rekurses zutreffend als Verfahrensmangel, dass ihm der Beschluss des Oberlandesgerichtes Graz vom 31. Juli 2026, 5 R 109/26b (ON 7) bisher nicht zugestellt wurde. Trotz entsprechender Verfügung der Erstrichterin wurde dieser Beschluss dem Antragsteller – aufgrund eines offensichtlichen Versehens in der Kanzlei – nicht (gemeinsam mit dem Verbesserungsbeschluss ON 8) zugestellt. Abgesehen davon, dass die Erstrichterin im Verbesserungsbeschluss (Seite 3 in ON 8) ausdrücklich Bezug auf den Beschluss des Oberlandesgerichtes Graz vom 29. Juli 2026 zu 5 R 109/26b genommen hat und der Beschluss im ERV für den Antragsteller einsehbar war und ist, zeigt der Antragsteller in seinem Rekurs nicht auf, welches (zusätzliche) Vorbringen er zur Schlüssigstellung des Verfahrenshilfeantrags bei Kenntnis der Entscheidung des Oberlandesgerichtes Graz zu 5 R 109/26b erstattet hätte. Damit fehlt es dem geltend gemachten Verfahrensmangel an der Wesentlichkeit ( Kodekin Klicka/Koller, ZPO 6 § 471 Rz 9).
8. Aus den genannten Gründen muss der Rekurs des Antragstellers erfolglos bleiben.
9. Der Unzulässigkeitsausspruch gründet sich auf § 528 Abs 2 Z 4 ZPO.
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