Die Behauptung in der Klage, die Beklagte schulde "auf Grund des Schuldscheines" den Betrag von S 95.000,-- besagt nichts über einen Rechtsgrund der Forderung. Da es aber ein abstraktes Verpflichtungsgeschäft nach österr. Recht - außerhalb des Wertpapier- und Anweisungsrechtes - nicht gibt, fehlen bei nur auf einen Schuldschein gestützten Klagebegehren die rechtserzeugenden Tatsachen, aus denen sich das Klagebegehren ergibt, weshalb die Klage nicht schlüssig ist.
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