RS0049798 – OGH Rechtssatz
Eine Rechtsverletzung im Sinne des § 1 AHG ist nur dann gegeben, wenn durch eine Handlung oder Unterlassung das Recht gebeugt, also gegen eine positive Vorschrift des Gesetzes verstoßen wird oder gesetzliche Bestimmungen in grob fahrlässiger Unkenntnis nicht angewendet wurden. (JBl 1958,404)