Kreditzahlungen des Unterhaltsverpflichteten für Sanierungskosten des ihm im Rahmen der Scheidung zugesprochenen Hauses schmälern die Unterhaltsbemessung auch dann nicht, wenn er (derzeit nur mit obligatorischer Wirkung) verpflichtet ist, das Haus irgendwann einmal, spätestens von Todes wegen, dem Unterhaltsberechtigten zukommen zu lassen.
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