JudikaturOGH

3Ob78/22z – OGH Entscheidung

Entscheidung
19. Mai 2022

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon. Prof. Dr. Höllwerth als Vorsitzenden sowie den Hofrat Hon. Prof. Dr. Brenn, die Hofrätinnen Dr. Weixelbraun Mohr und Dr. Kodek und den Hofrat Dr. Stefula als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei K* B*, vertreten durch Dr. Felix Graf, Rechtsanwalt in Feldkirch, gegen die beklagte Partei Dr. E* V*, Rechtsanwalt *, wegen 10.173,07 EUR sA, aus Anlass der „außerordentlichen Revision“ der beklagten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts Feldkirch als Berufungsgericht vom 18. Jänner 2022, GZ 2 R 357/21w 24, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Akten werden dem Erstgericht zurückgestellt.

Text

Begründung:

[1] Die Klägerin begehrte mit ihrer Drittschuldnerklage zur Hereinbringung von Kostenforderungen aus einem von ihrer Mutter erfolglos gegen sie geführten Vorprozess, den Beklagten, der ihre Mutter als Verfahrenshelfer vertreten hatte, aus dem Titel der Anwaltshaftung zur Zahlung des Klagsbetrags zu verurteilen.

[2] Das Erstgericht wies die Klage ab.

[3] Das Berufungsgericht gab der Berufung der Klägerin nach Beweiswiederholung Folge und dem Klagebegehren (abgesehen von der Abweisung eines geringfügigen Zinsenmehrbegehrens) statt. Gleichzeitig sprach es aus, dass die ordentliche Revision nicht zulässig sei.

[4] Gegen diese Entscheidung erhob der Beklagte eine „außerordentliche Revision“, die auf die Abweisung des Klagebegehrens abzielt. Da der Beklagte das Rechtsmittel nicht mit einem Antrag nach § 508 Abs 1 ZPO verbunden hatte, legte das Erstgericht dieses unmittelbar dem Obersten Gerichtshof vor.

Rechtliche Beurteilung

[5] Diese Vorgangsweise widerspricht der Rechtslage, weil ein Fall des § 508 ZPO vorliegt.

[6] 1. Gemäß § 502 Abs 3 ZPO ist die Revision – außer im Fall des § 508 Abs 3 ZPO – jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand insgesamt zwar 5.000 EUR, nicht aber 30.000 EUR übersteigt und das Berufungsgericht die ordentliche Revision nach § 500 Abs 2 Z 3 ZPO für nicht zulässig erklärt hat. Unter diesen Voraussetzungen ist auch eine außerordentliche Revision nicht zulässig. Eine Partei kann daher nur gemäß § 508 Abs 1 und 2 ZPO binnen vier Wochen nach Zustellung des Berufungserkenntnisses den beim Erstgericht einzubringenden Antrag an das Berufungsgericht stellen, seinen Ausspruch über die Zulässigkeit der Revision dahin abzuändern, dass die ordentliche Revision doch für zulässig erklärt werde. Ein solcher Antrag muss die Gründe anführen, warum die ordentliche Revision für zulässig erachtet wird. Das ordentliche Rechtsmittel ist mit demselben Schriftsatz auszuführen.

[7] 2. Im Anlassfall übersteigt der Gegenstand, über den das Berufungsgericht entschieden hat, zwar 5.000 EUR, nicht aber 30.000 EUR. Es liegt somit ein Fall des § 502 Abs 3 ZPO vor.

[8] Der Antrag nach § 508 Abs 1 ZPO ist beim Prozessgericht erster Instanz einzubringen und vom Berufungsgericht zu behandeln. Dementsprechend ist das Rechtsmittel dem Gericht zweiter Instanz vorzulegen (§ 507b Abs 2 ZPO). Diese Vorgangsweise ist auch dann einzuhalten, wenn das Rechtsmittel als „außerordentliche Revision“ bezeichnet ist (vgl RS0109623). Ob der Rechtsmittelschriftsatz den Erfordernissen des § 508 Abs 1 ZPO entspricht (vgl RS0109623; RS0109501), bleibt der Beurteilung der Vorinstanzen vorbehalten.

[9] 3. Der Akt ist daher dem Erstgericht zur geschäftsordnungsgemäßen Behandlung zurückzustellen.

Rückverweise