Das Oberlandesgericht Graz hat durch die Richter Dr. Sutter (Vorsitz), Mag a . Haas und Mag. Wieland in der Strafsache gegen A*wegen des Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 Abs 1 StGB nach öffentlicher Verhandlung am 19. November 2025 in Anwesenheit des Oberstaatsanwalts Dr. Kirschenhofer und des Verteidigers Rechtsanwalt Mag. Wurnig sowie der Privatbeteiligtenvertreterin Rechtsanwältin Mag. a Weidinger, jedoch in Abwesenheit des Angeklagten über die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Leoben als Schöffengericht vom 22. April 2025, GZ **-55a, zu Recht erkannt:
Der Berufung wird dahin Folge gegeben, dass über A* die Zusatzfreiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten verhängt wird.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des Berufungsverfahrens zur Last.
Entscheidungsgründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am ** geborene A* des Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 Abs 1 StGB schuldig erkannt und nach dem Strafsatz des § 201 Abs 1 StGB unter Bedachtnahme auf das Urteil des Bezirksgerichts Leoben vom 25. August 2023, AZ **, gemäß § 31 Abs 1 StGB zur zusätzlichen Freiheitsstrafe von vier Jahren sowie gemäß § 389 Abs 1 StPO zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens verurteilt.
Gemäß § 369 Abs 1 StPO wurde der Angeklagte schuldig erkannt der Privatbeteiligten B* einen Betrag von EUR 2.000,00 binnen vierzehn Tagen bei sonstiger Exekution zu bezahlen. Mit ihren darüber hinausgehenden Ansprüchen wurde die Privatbeteiligte gemäß § 366 Abs 2 StPO auf den Zivilrechtsweg verwiesen.
Dem nach Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten mit Beschluss des Obersten Gerichtshofs vom 24. September 2025, GZ 13 Os 71/25b-5, in Rechtskraft erwachsenen Schuldspruch zufolge hat A* am 19. April 2022 in ** B* mit Gewalt zur Duldung des Beischlafs genötigt, indem er sie mit Körperkraft auf einer Couch fixierte, sie entkleidete, ihren Hals in die Couch drückte, sie auf den Bauch drehte und von hinten trotz ihrer Gegenwehr den vaginalen Geschlechtsverkehr an ihr vollzog, während dessen er sie auch heftig auf den Hinterkopf schlug.
Gegen das Urteil richtet sich die Berufung des Angeklagten, der eine „Kassation des Urteils“ (siehe dazu aber RIS-Justiz RS0120535) in eventu eine Reduktion der Strafe anstrebt (ON 59.2). Die angemeldete Berufung wegen des Ausspruchs über die privatrechtlichen Ansprüche (ON 56.2,2) wurde nicht ausgeführt.
Die Oberstaatsanwaltschaft Graz und die Privatbeteiligte (ON 60.2) traten dem Rechtsmittel entgegen.
1. Zur Strafe:
Gemäß § 31 Abs 1 StGB war bei der Strafzumessung auf das Urteil des Bezirksgerichts Leoben vom 25. August 2023, AZ **, rechtskräftig am 28. August 2023, mit dem der Angeklagte wegen des Vergehens nach § 50 Abs 1 Z 3 WaffG zu einer für eine dreijährige Probezeit bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von drei Monaten verurteilt wurde, Bedacht zu nehmen, wobei zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Ausführungen des Erstgerichts (US 16 [siehe auch RIS-Justiz RS0112524]) verwiesen wird.
Strafbestimmend ist § 201 Abs 1 StGB mit einer angedrohten Freiheitsstrafe von zwei bis zu zehn Jahren.
Unter Einbeziehung der Strafzumessungsgründe des Vor-Urteils (RIS-Justiz RS0091425) wirkt erschwerend, dass der Angeklagte mehrere strafbare Handlungen verschiedener Art (hier: Zusammentreffen von einem Vergehen [siehe auch RIS-Justiz RS0130142 [T1] und einem Verbrechen) begangen hat (§ 33 Abs 1 Z 1 StGB) und zwei auf der gleichen schädlichen Neigung beruhende (länger zurückliegende) Vorverurteilungen gegen Leib und Leben aufweist (ON 53 [Pos. 1. und 2.]; § 33 Abs 1 Z 2 StGB). Zudem fällt ihm zur Last, dass er eine vorsätzliche strafbare Handlung nach dem zehnten Abschnitt des Besonderen Teils des StGB als Volljähriger gegen eine minderjährige (§ 33 Abs 2 Z 1 StGB), durch Alkohol bereits massiv beeinträchtige (US 4), Person begangen hat. Zusätzlich fällt schuldaggravierend ins Gewicht, dass die in zwei offenen Probezeiten begangene (ON 53 Pos. 2. und 3.) Tat ohne Verwendung eines Kondoms (US 8) ausgeübt wurde, zumal ein ungeschützter vaginaler Geschlechtsverkehr – neben dem Risiko einer ungewollten Schwangerschaft (siehe auch US 6 und US 11) – aus der Opferperspektive auf Grund der Gefahr der Übertragung von Geschlechtskrankheiten und dem Ausmaß der Demütigung den Erfolgs- und Handlungsunwert erhöht ( Riffel in WK 2StGB § 32 Rz 78; 12 Os 133/17a; OLG Graz, 10 Bs 116/24w). Die beim Opfer konstatierten Tatfolgen (US 6) sind zusätzlich erschwerend (§ 32 StGB), weil sie kein Tatbestandsmerkmal des § 201 Abs 1 StGB sind (vgl. RIS-Justiz RS0130193, RIS-Justiz RS0090709, RS0091115; OLG Innsbruck, 11 Bs 69/23v, Riffel , aaO § 32 Rz 78). Letztlich stellt auch das Anspucken des Tatopfers bei der durchgeführten Vergewaltigung (US 2 und US 4 [siehe auch ON 2.7,6: „... ich fühlte mich dreckig “]) eine besondere Form der Demütigung dar und wirkt daher schuldsteigernd ( Riffel , aaO § 32 Rz 78).
Eine zur Wahrheitsfindung wesentlich beitragende Aussage im gegenständlichen Verfahren lag ebenso wenig wie ein reumütiges Geständnis vor, weil dieses auch die subjektive Tatseite umfassen muss ( Riffel , WK 2StGB § 34 Rz 38) und diese vom Angeklagten erkennbar negiert wird (ON 41.2,3). Sehr wohl aber verantwortete sich der Angeklagte im Verfahren vor dem Bezirksgericht Leoben geständig (§ 34 Abs 1 Z 17 StGB [ON 16,3]), sodass dieser Umstand als mildernd zu werten war. Die sich aus den Gutachten des Sachverständigen aus dem Fachgebiet der Psychiatrie ergebende dissoziale Persönlichkeitsakzentuierung (ON 41.2,6) vermag weder den Milderungsgrund nach § 34 Abs 1 Z 1 zweiter Fall StGB noch jenen nach § 34 Abs 1 Z 11 StGB zu begründen, weil es sich dabei weder um einen abnormen Geisteszustand (siehe auch ON 41.2,6) noch um Umstände handelt, die einem Schuldausschließungs- oder Rechtfertigungsgrund nahekommen (so auch OLG Graz, 10 Bs 75/25t mwN).
Die in der Berufung durch den Konsum von Cannabis und Alkohol reklamierte eingeschränkte Zurechnungsfähigkeit wurde vom Erstgericht zu Recht nicht als mildernd herangezogen, weil die allgemeine Vorwerfbarkeit des kombinierten Konsums von Alkohol und Suchtgift der Berücksichtigung der rauschbedingt eingeschränkten Zurechnungsfähigkeit nach § 35 StGB entgegensteht (vgl Riffel in WK 2StGB § 35 Rz 4 ff; RIS-Justiz RS0091087, RS0091073, RS0090988, RS0091030, RS0091038; OLG Graz, 10 Bs 194/24s). Selbiges ergibt sich aus der Kenntnis des Angeklagten zur Neigung zu strafbarem Verhalten in alkoholisiertem Zustand (siehe dazu Seite 3 des Protokolls der Beschuldigtenvernehmung vom 1. 2. 2019 aus dem Verfahren des Bezirksgerichts Mürzzuschlag, AZ **).
Maß nehmend am Gewicht und dem hohen sozialen Störwert des Sexualverbrechens, den besonderen Strafbemessungsgründen, der persönlichen Schuld des Angeklagten (§ 32 Abs 1 StGB) und an den Präventionserfordernissen ( Tipoldin Leukauf/Steininger, StGB 4§ 32 Rz 9 ff) hält das Berufungsgericht bei fiktiver Annahme der gemeinsamen Aburteilung aller Taten (d.h auch jener, die Gegenstand des im Verhältnis des § 31 StGB stehenden Urteils sind) eine Zusatzstrafe von drei Jahren und neun Monaten, mithin insgesamt eine Freiheitsstrafe von vier Jahren, für adäquat, aber – mit Blick auf die erstmalige Invollzugsetzung einer solchen Sanktion – auch für ausreichend, um eine dauerhaft abhaltende Wirkung auf den noch jungen Angeklagten zu erzielen. Es ist davon auszugehen, dass durch die mehrjährige Freiheitsstrafe ausreichend Zeit zur Verfügung steht, in Haft einen Umdenkprozess beim Angeklagten in Gang zu setzen, um dessen Resozialisierung zu bewirken. Auch generalpräventiven Aspekten (zur Berücksichtigung innerhalb der schuldadäquaten Strafe siehe RIS-Justiz RS0090592 [insb auch T1], RS0090600) ist mit Blick auf die dem Schuldspruch zugrundeliegende Taten durch die nicht unbeachtliche Freiheitsstrafe in ausreichendem Ausmaß Rechnung getragen, um anderen potenziellen Tätern aufzuzeigen, dass für die Degradierung von Frauen als bloße Sexualobjekte in unserer Gesellschaft kein Raum besteht und derartige Angriffe streng geahndet werden.
Eine bedingte Nachsicht eines Teils der Freiheitsstrafe nach § 43a Abs 3 bzw Abs 4 StGB scheitert ebenso wie eine gänzliche bedingte Strafnachsicht (§ 43 StGB [siehe hier zusätzlich auch § 43 Abs 3 StGB; siehe auch RIS-Justiz RS0133833]) daran, dass die Freiheitsstrafe mehr als zwei bzw. drei Jahre beträgt.
2. Zu den privatrechtlichen Ansprüchen:
Die Berufung wegen des Ausspruchs über die privatrechtlichen Ansprüche (zur rechtzeitigen Bezifferung im Sinne § 67 Abs 3 StPO und zur Vernehmung des Angeklagten nach § 245 Abs 1a StPO vgl ON 20.2 und ON ON 48.2,19) bleibt ohne Erfolg. Das Erstgericht verpflichtete den Angeklagten, der Privatbeteiligten B* einen Betrag von EUR 2.000,00 binnen vierzehn Tagen bei sonstiger Exekution zu bezahlen.Die dagegen gerichtete (unausgeführte) Berufung des Angeklagten ist nicht berechtigt. Die infolge Rechtskraft des Schuldspruchs einzig zu prüfende Deckung des bekämpften Zuspruchs durch diesen (RIS-Justiz RS0101311) liegt vor.
Wer jemanden durch eine strafbare Handlung zu geschlechtlichen Handlungen missbraucht, hat ihm den erlittenen Schaden und den entgangenen Gewinn zu ersetzen, sowie eine angemessene Entschädigung für die erlittene Beeinträchtigung zu leisten (§ 1328 ABGB). § 1328 ABGB erfasst sowohl den materiellen Schaden, einschließlich eines entgangenen Gewinns, als auch den immateriellen Schaden. Dieser soll einen Ausgleich für die Beeinträchtigung der sexuellen Selbstbestimmung und für die mit dem Eingriff unmittelbar verbundenen oder in weiterer Folge daraus resultierenden negativen Gefühle (Angst oder Demütigung während des geschlechtlichen Missbrauchs, geistige Verarbeitung der Verletzungssituation, Unlustgefühle durch soziale Ausgrenzung, Belastung durch juristische Aufarbeitung des Delikts, psychische Folgeschäden) bieten. Sie brauchen nicht die Intensität einer Verletzung der psychischen Gesundheit erreichen ( Hintereggerin Kletečka/Schauer, ABGB-ON1.06 § 1328 Rz 8). Bei der Bemessung des immateriellen Schadens sind auch das bloße Ungemach oder Unlustgefühle zu berücksichtigen, die den immateriellen Gesamtschaden bilden. Bei der Ermittlung der Höhe dieser global zu bemessenden Entschädigung kann nach herrschender Rechtsprechung auf eine Schätzung im Sinne des § 273 ZPO zurückgegriffen werden (RIS-Justiz RS0031614, RS0111431, RS0108277). Bereits für verhältnismäßig geringfügige Eingriffe in deren geschlechtliche Sphäre („sexuelle Belästigung“) wäre Erwachsenen im Anwendungsbereich des Gleichbehandlungsrechts immaterieller Schadenersatz von zumindest EUR 1.000,00 zu gewähren (vgl. § 12 Abs 11 GlBG; § 19 Abs 3 B-GlBG; siehe auch OLG Graz, 1 Bs 86/23s).
Ausgehend davon sowie mit Blick auf die Massivität des sexuellen Übergriffs auf die damals 15-jährige B *und die damit verbundenen (körperlichen und seelischen) Schmerzen und daraus resultierende Verletzungen (US 6) samt notwendig gewordener – teils stationärer – Therapie ist der Zuspruch eines Betrags von EUR 2.000,00 nach § 273 ZPO keineswegs zu beanstanden.
Die Kostenentscheidung gründet auf § 390a Abs 1 StPO.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden