Die leichte Körperverletzung, welche vom Tatbestand der Delikte nach §§ 142 Abs 1, 201 - 204 (und 207) StGB bereits erfasst ist, bildet einen Erschwerungsgrund (hier bei § 204 StGB).
…als Erschwerungsgrund damit keine doppelte Anlastung bereits die Strafdrohung bestimmender Umstände darstellt (Ebner in WK² § 32 Rz 59 und 85; RIS-Justiz RS0090709, RS0091115). Zur amtswegigen Maßnahme: Aus Anlass der erfolglosen Nichtigkeitsbeschwerde des Selcuk T***** war allerdings der vom Nichtigkeitswerber nicht geltend gemachte und sowohl ihn als auch den…
…Abs 1 StGB konsumiert wird (RIS Justiz RS0092619), ändert daran – wie zu den diesbezüglichen Ausführungen des Beschwerdeführers bemerkt sei – nichts (RIS Justiz RS0091115). Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über…
…aber RIS-Justiz RS0091623; RS0108868). Gleiches gilt für die Kritik an der Annahme der - kein Tatbestandsmerkmal bildenden - Körperverletzung des Opfers als erschwerend (vgl RIS-Justiz RS0091115). Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher entgegen der Äußerung der Verteidigerin bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit…
…Schädigung“) bei der Strafbemessung zu berücksichtigen (Ratz in WK² StGB Vor §§ 28 bis 31 Rz 80; RIS Justiz RS0091115). Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandegerichts zur Erledigung von…
…die Berücksichtigung der Verletzung des Opfers als Erschwerungsgrund Nichtigkeit nach § 281 Abs 1 Z 11 StPO begründe, erklärt der Beschwerdeführer nicht (RIS Justiz RS0090709, RS0091115). Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher wie schon die Generalprokuratur zutreffend ausführte bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des…
…hatte, zusätzlich erschwerend zu werten. Zwar sind leichte Körperverletzungen und Gesundheitsschädigungen vom Tatbestand des § 201 Abs 1 StGB konsumiert, stellen jedoch einen Erschwerungsgrund dar (RS0091115; RS0092619). Inwiefern dem Angeklagten die starke Alkoholisierung des Opfers entgangen sein sollte bzw. er diese nicht - wie vom Erstgericht festgestellt - ausgenützt haben sollte, vermag der…
…Vaginalbereich, Angstgefühle, „Flashbacks“) erhöhen die Schuld, weil sie kein Tatbestandsmerkmal des § 201 Abs 1 StGB sind (vgl. RIS-Justiz RS0090709, RS0091115; Riffel in WK 2 StGB § 201 § 32 Rz 78). Mildernd hingegen ist, dass der Angeklagte bisher einen ordentlichen Lebenswandel geführt…
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