Das Oberlandesgericht Graz hat durch die Richter Dr. Sutter (Vorsitz), Mag a . Haas und Mag. Wieland in der Strafsache gegen A* wegen Verbrechen der Vergewaltigung nach § 201 Abs 1 StGB und weiterer strafbarer Handlungen nach öffentlicher Verhandlung am 16. April 2025 in Anwesenheit des Oberstaatsanwalts Dr. Kirschenhofer und des Angeklagten und seines Verteidigers Rechtsanwalt Mag. Lehofer sowie des Privatbeteiligtenvertreters Rechtsanwaltsanwärter Mag. Pachernegg (für B*) über die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Leoben als Schöffengericht vom 28. Oktober 2024, GZ **-53, zu Recht erkannt:
Der Berufung wird dahin Folge gegeben, dass über A* die Freiheitsstrafe von viereinhalb Jahren verhängt und der Verfallsausspruch aufgehoben wird.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des Berufungsverfahrens zur Last.
Entscheidungsgründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am ** geborene A* der Verbrechen der Vergewaltigung nach § 201 Abs 1 StGB (I./), des Verbrechens der fortgesetzten Gewaltausübung nach § 107b Abs 1 und 3 StGB (II./), der Vergehen der Tierquälerei nach § 222 Abs 1 Z 1 StGB (III./), des Vergehens des Diebstahls nach § 127 StGB (IV./), des Vergehens der Nötigung nach § 105 Abs 1 StGB (V./) und der Vergehen der Amtsanmaßung nach § 314 (zu ergänzen:) erster Fall StGB (VI./) schuldig erkannt und in Anwendung des § 28 Abs 1 StGB und des § 19 Abs 4 Z 2 JGG nach dem § 201 Abs 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt sowie gemäß § 389 Abs 1 StPO zum Ersatz der Kosten verpflichtet.
Gemäß § 38 Abs 1 Z 1 StGB wurde die erlittene Vorhaft vom 16. März 2024, 15.00 Uhr, bis 08. Juli 2024, 08.00 Uhr, und vom 08. Juli 2024, 16.00 Uhr, bis 28. Oktober 2024, 14.00 Uhr, jeweils auf die verhängte Strafe angerechnet.
Gemäß § 20 Abs 1 StGB wurde ein Betrag von EUR 600,00 und gemäß § 20 Abs 2 StGB ein Betrag von EUR 50,00 jeweils für verfallen erklärt. Der darüber hinausgehende Antrag der Staatsanwaltschaft Leoben auf Verfall wurde abgewiesen.
Gemäß § 369 Abs 1 StPO wurde der Angeklagte schuldig erkannt der Privatbeteiligten C* einen Betrag von EUR 1.000,00 und der Privatbeteiligten B* einen Betrag von EUR 5.000,00 binnen vierzehn Tagen bei sonstiger Exekution zu bezahlen.
Dem nach Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten mit Beschluss des Obersten Gerichtshofs vom 4. März 2025, GZ 15 Os 6/25h-5, in Rechtskraft erwachsenen Schuldspruch zufolge hat A* in ** und an anderen Orten des Bundesgebiets
I./ zwischen Oktober und Anfang Dezember 2023 in fünf Angriffen B* mit Gewalt zur Duldung des Beischlafs genötigt, indem er sie an den Händen erfasste, sie festhielt, auf ein Bett drückte, teils am Hals würgte und sodann mit seinem Penis in ihre Vagina eindrang;
II./ von Mitte Oktober bis 11. Dezember 2023 (US 8) gegen B* eine längere Zeit hindurch fortgesetzt Gewalt ausgeübt, indem er ihr in „zumindest zehn Angriffen“ Ohrfeigen versetzte, in den Oberarm biss, in den Bauch schlug, sie würgte, sie gegen die Wand drückte oder ihren Oberschenkel ergriff und zusammenquetschte, wodurch sie teilweise Rötungen, ein Hämatom und eine Bisswunde erlitt, und sie ferner am 9. Dezember 2023 (US 8) durch Drohung mit einer Verletzung am Körper zu einer Unterlassung, nämlich der Beendigung der Beziehung, nötigte, indem er ihr gegenüber äußerte, er werde sie umbringen, wenn sie Schluss mache, wobei er durch die Taten eine umfassende Kontrolle des Verhaltens der B* herstellte und eine erhebliche Einschränkung ihrer autonomen Lebensführung bewirkte (US 8 f);
III./ im November 2023 Tiere, nämlich zwei 12 bis 14 Wochen alte Katzen, roh misshandelt und ihnen unnötige Qualen zugefügt, indem er sie am Genick erfasste und mehrfach „mit Wucht“ gegen die Wand warf;
IV./ zu nicht näher bekannten Zeitpunkten im Jänner 2024 in zwei Angriffen fremde bewegliche Sachen, nämlich ein Mobiltelefon im Wert von EUR 1.449,00 und Autoreifen samt Felgen im unbekannten Wert, der C* mit dem Vorsatz weggenommen, sich oder einen Dritten durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern;
V./ zwischen 6. und 7. Jänner 2024 D* mit Gewalt zu einer Handlung, nämlich zum abrupten Abbremsen seines PKWs, genötigt, indem er sein Fahrzeug unmittelbar vor jenem des Genannten ohne verkehrsbedingte Notwendigkeit (US 11) mittels Vollbremsung zum Stillstand brachte;
VI./ zwischen Oktober 2023 und 7. Jänner 2024 sich die Ausübung eines öffentlichen Amtes angemaßt, indem er sich in vier Fällen gegenüber anderen Verkehrsteilnehmern als Polizist ausgab, Fahrzeuganhaltungen, teils unter Einsatz von Sirenenton und Blaulicht aus einem Video durchführte sowie daran anschließend Lenker- und Fahrzeugkontrollen vornahm bzw dies versuchte.
Gegen das Urteil richtet sich die Berufung des Angeklagten, der eine Reduktion und eine bedingte bzw. teilbedingte Nachsicht der Strafe sowie das Absehen bzw. die Reduktion des Verfallsausspruchs anstrebt (ON 55.2). Die Berufung wegen des Ausspruchs über die privatrechtlichen Ansprüche wurde in der Berufungsverhandlung zurückgezogen.
Die Oberstaatsanwaltschaft Graz und die Privatbeteiligte B* (ON 56.2) traten dem Rechtsmittel entgegen.
Der Angeklagte erstattete eine Gegenäußerung zur Stellungnahme der Oberstaatsanwaltschaft.
1. Zur Strafe:
Strafbestimmend ist – in Anwendung des § 28 Abs 1 StGB – § 201 Abs 1 StGB mit einer angedrohten Freiheitsstrafe von zwei bis zu zehn Jahren. Bei diesem gegen die sexuelle Integrität gerichteten Delikt bleibt es zufolge § 19 Abs 4 Z 2 JGG abweichend von Abs 1 leg cit auch bei Straftaten junger Erwachsener bei den Strafandrohungen der allgemeinen Strafgesetze.
Erschwerend sind das Zusammentreffen (§ 33 Abs 1 Z 1 StGB) von mehreren Verbrechen und Vergehen (konkret: Zusammentreffen der Verbrechen der Vergewaltigung nach § 201 Abs 1 StGB und des Verbrechens der fortgesetzten Gewaltausübung nach § 107b Abs 1 und Abs 3 StGB mit mehreren Vergehen der Tierquälerei nach § 222 Abs 1 Z 1 StGB, zwei Straftaten des Diebstahls nach § 127 StGB [zur rechtlichen Selbstständigkeit trotz Subsumtionseinheit siehe RIS-Justiz RS0090570 und RS0107313; Mayerhofer , StGB 6 , E 5a und 5b zu § 33], einem Vergehen der Nötigung nach § 105 Abs 1 StGB und vier Vergehen der Amtsanmaßung nach § 314 erster Fall StGB).
In Bezug auf das Urteilsfaktum I. fällt aggravierend zur Last, dass er eine vorsätzliche strafbare Handlung nach dem zehnten Abschnitt des Besonderen Teils des StGB als Volljähriger gegen eine minderjährige (§ 33 Abs 2 Z 1 StGB), ihm nahestehende (US 6 [eine Lebensgemeinschaft iSd § 72 Abs 2 StGB lag nicht vor; vgl insbesondere zum Erfordernis der Eheähnlichkeit und einer gewissen Dauerhaftigkeit: RIS-Justiz RS0021733 [T8], RS0047000 [T8, T10], RS0047035 [T4]), bislang noch keine Sexualkontakte aufweisende (US 14, siehe auch ON 2.9,7ff sowie ON 10.2,3 [zur aggravierenden Wirkung siehe auch OLG Graz, 8 Bs 306/11b]), Person begangen hat. Zusätzlich fällt schuldaggravierend ins Gewicht, dass die Tat ohne Verwendung eines Kondoms (US 6) ausgeübt wurde, zumal ein ungeschützter vaginaler Geschlechtsverkehr – neben dem Risiko einer ungewollten Schwangerschaft – aus der Opferperspektive auf Grund der Gefahr der Übertragung von Geschlechtskrankheiten und dem Ausmaß der Demütigung den Erfolgs- und Handlungsunwert erhöht ( Riffel in WK 2 StGB § 32 Rz 78; 12 Os 133/17a; OLG Graz, 10 Bs 116/24w). Die beim Opfer konstatierten Tatfolgen (US 2f, 7, 9 und 23 [Rötungen [siehe auch ON 7.20], Bisswunden [ON 2.8.,6] und psychische Folgen, wie etwa Schlafstörungen [siehe auch US 9] und Verhaltensänderung samt Therapiebedürftigkeit [ON 10.2,16 sowie ON 32.2,5]) sind zusätzlich erschwerend (§ 32 StGB), weil sie kein Tatbestandsmerkmal des § 201 Abs 1 StGB sind (vgl. RIS-Justiz RS0130193, RIS-Justiz RS0090709, RS0091115; OLG Innsbruck, 11 Bs 69/23v, Riffel, aaO § 32 Rz 78). Letztlich stellt auch das mehrfache Filmen des Tatopfers bei den durchgeführten Vergewaltigungen (US 7 [siehe auch ON 10.2,8]) eine besondere Form der Erniedrigung dar (siehe auch RIS-Justiz: RS0095320) und wirkt daher schuldsteigernd ( Riffel, aaO § 32 Rz 78).
Schuldaggravierend wirken zu Urteilsfaktum II. auch die für die Tatbestandsverwirklichung nach § 107b Abs 1 und 3 StGB nicht vorausgesetzten (vgl Fabrizy/Michel-Kwapinski/Oshidari , StGB 14 § 107b Rz 2) Verletzungen des Opfers (Hämatome, Rötungen und Bisswunden [siehe US 2 und US 8]) samt der durch den Druck des Angeklagten (mit-)ausgelösten Medikamenteneinnahme durch das Tatopfer (US 9) sowie die Erfüllung mehrerer Tatbegehungsalternativen des § 107b Abs 2 StGB (zum alternativen Mischdelikt Winkler in SbGK § 107b Rz 14 und 21) und beider Ausprägungsformen der Qualifikation (US 8 und 10) nach Abs 3 leg cit (vgl RIS-Justiz RS0126145; OLG Graz, 10 Bs 306/23k). Die Nötigung zur Aufrechterhaltung der Beziehung (US 9), mithin die Verletzung von besonders wichtige Interessen, geht in der Qualifikation des Abs 3 leg cit allerdings auf (13 Os 148/15m).
Ausgehend von den getroffenen Feststellungen (US 10) wirkt sich zu Urteilsfaktum III. zunächst erschwerend aus, dass der Angeklagte, angesichts des festgestellten mehrfachen Werfens der ca. zwölf Wochen alten Katzen gegen eine Wand, mehrere Vergehen nach § 222 Abs 1 Z 1 StGB zu verantworten hat (§ 33 Abs 1 Z 1 StGB), wobei unter dem Aspekt eines gesteigerten Handlungs- und Erfolgsunwerts (§ 32 Abs 2 und 3 StGB) auch die gezeigte Brutalität (siehe auch OLG Graz, 10 Bs 55/23y) sowie die verstärkte Tatbestandsmäßigkeit (RIS-Justiz RS0126145) im Rahmen der Schuld erschwerend zu berücksichtigen ist.
Aufgrund der beim Vorwurf der Nötigung (Urteilsfaktum V.) dem Angeklagten anzulastenden konkreten Gefährdung des D* (siehe US 11 [Vermeidung Auffahrunfall]) steigert die als rücksichtslos einzustufende Tatbegehung ebenfalls den Handlungsunwert (siehe auch OLG Wien, 18 Bs 103/17d).
Der Umstand, dass die Tathandlungen überwiegend während des zu AZ ** bzw. ** der Staatsanwaltschaft Graz anhängigen (Zeitpunkt der dortigen Beschuldigteneinvernahme: 1. Oktober 2023 [ON 26.2 sowie Einschau in die Verfahrensautomation Justiz]) Ermittlungsverfahrens begangen wurden, kann zwar auf Grund der erfolgten diversionellen Erledigung, mithin mangels ergangenem Schuldspruch (siehe RS0091048 [T6]; OLG Graz, 8 Bs 79/18f), nicht im Rahmen des § 32 Abs 2 StGB erschwerend gewertet werden, beleuchtet aber eindringlich das Charakterdefizit des Angeklagten, wonach sich dieser selbst nach Einschreiten von staatlichen Strafverfolgungsbehörden, was in der Regel eine abschreckende Wirkung hinterlässt, nicht von (anderen) Delinquenzen abhalten lässt.
Mildernd sind der bisher ordentliche Lebenswandel (§ 34 Abs 1 Z 2 StGB [zur Annahme dieses Milderungsgrundes trotz einer diversionellen Erledigung siehe RIS-Justiz RS0130150 bzw. einem Vorgehen nach § 6 JGG siehe Riffel in WK 2 StGB § 34 Rz 7 mwN]) und die Tatbegehung zwischen dem 18. und 21. Lebensjahr (§ 34 Abs 1 Z 1 erster Fall StGB), womit der in der Berufung hervorgehobenen „unreifen Persönlichkeit“ (ON 55.2,25) sowie der vom Sachverständigen festgestellten, die Taten gerade noch nicht beeinflussenden, „Persönlichkeitsakzentuierung“ (ON 40,22) damit ausreichend Rechnung getragen wird ( Birklbauer/Stiebellehner in SbGK § 34 StGB Rz 21). Dass es zu Urteilsfaktum VI.3. nur beim Versuch blieb (siehe US 12), war ebenfalls mildernd (§ 34 Abs 1 Z 13) zu berücksichtigen.
Die vom Angeklagten unter Verweis auf das angesprochene Gutachten des Sachverständigen aus dem Fachgebiet der Psychiatrie (ON 35) ins Treffen geführte akzentuierte dissoziale und narzisstische Persönlichkeit (ON 55.2,25) vermag aber darüber hinaus weder den Milderungsgrund nach § 34 Abs 1 Z 1 zweiter Fall StGB noch den nach § 34 Abs 1 Z 11 StGB zu begründen, weil es sich dabei weder um einen abnormen Geisteszustand (ON 40,21) noch um Umstände handelt, die einem Schuldausschließungs- oder Rechtfertigungsgrund nahekommen (so auch OLG Graz, 9 Bs 224/24w und 9 Bs 154/24a), beruhen die Taten doch ganz wesentlich auf normal-psychischen Motiven (ON 40,22). Auf Grund der zumindest in Ansätzen gezeigten Schuldeinsicht („ Dummheit “ und „ hirnrissig “ [ON 34.2,8]) zu Faktum VI.2 und VI.4 (siehe auch ON 34.2,3) ist der Milderungsgrund des § 34 Abs 1 Z 17 erster Fall StGB gegeben ( Riffel, aaO § 34 Rz 38 mwN), wenngleich dessen Gewicht im Kontext der gesamten Tathandlungen marginal ausgeprägt ist.
Die Befriedigung des Privatbeteiligtenzuspruchs an B* von EUR 5.000,00 (siehe Beilage der Gegenäußerung zur Stellungnahme der Oberstaatsanwaltschaft) stellt zwar den ausschließlich auf Vermögensdelikte zugeschnittenen Milderungsgrund des § 34 Abs 1 Z 14 StGB nicht her (RIS-Justiz RS0091323; Fabrizy/Michel-Kwapinski/Oshidari , StGB 14 § 34 Rz 13, OLG Graz, 10 Bs 124/23w, aA OLG Wien, 31 Bs 250/24b), mindert aber als Ausgleich der Tatfolgen zumindest das objektive Gewicht der (Folgen der) Taten (§ 32 Abs 3 StGB; Riffel , aaO § 32 Rz 40). Sehr wohl kann aber dem im Verfügungsbereich des Rechtsvertreters des Angeklagten befindlichen, mangels erfolgreicher Kontaktaufnahme zu C* jedoch bislang noch nicht auszahlbaren, Betrag von EUR 1.000,00, resultierend aus dem erfolgten Privatbeteiligtenzuspruch, eine mildernde Wirkung iSd § 34 Abs 1 Z 14 StGB zuerkannt werden, geht dies doch über eine bloße Bereitschaft zur Schadensgutmachung hinaus.
Ausgehend von diesen Strafzumessungsgründen (§ 32 Abs 2 erster Satz StGB) erweist sich auf Grundlage der Schuld des Angeklagten (§ 32 Abs 1 StGB) sowie unter Berücksichtigung spezial- und generalpräventiver Erwägungen ( Tipold in Leukauf/Steininger , StGB 4 § 32 Rz 9 [zur Berücksichtigung generalpräventiver Erwägungen bei jungen Erwachsenen im Sittlichkeitsbereich siehe auch OLG Wien 21 Bs 40/20s), insbesondere vor dem Hintergrund des bisherigen ordentlichen Lebenswandels sowie der grundsätzlich gegebenen protektiven Schutzfaktoren (ON 20.2,7) samt der erfolgten Kompensationszahlungen, die Verhängung einer Freiheitsstrafe von viereinhalb (4 ½) Jahren als tat- und schuldangemessen. Für die Ausmessung einer geringeren Freiheitsstrafe bleibt zufolge des hohen Gesinnungs- und Handlungsunwerts und der sich solcherart manifestierenden Täterpersönlichkeit (vgl dazu die Haftentscheidungshilfe [ON 20.2] und das Sachverständigengutachten [ON 40]) kein Raum. Vielmehr würde eine weitere Reduktion bei jungen erwachsenen Rechtsbrechern einen dem allgemeinen Rechtsbewusstsein widerstreitenden Bagatellisierungseffekt erzielen und sich so auf die weitere Persönlichkeitsentwicklung negativ auswirken (vgl. Jesionek/Edwards/Schmitzberger , Das österreichische Jugendgerichtsgesetz § 5 Rz 5). Eine bedingte Nachsicht eines Teils der Freiheitsstrafe nach § 43a Abs 3 bzw Abs 4 StGB scheitert ebenso wie eine gänzliche bedingte Strafnachsicht (§ 43 StGB [siehe hier zusätzlich auch § 43 Abs 3 StGB; siehe auch RIS-Justiz RS0133833]) daran, dass die Freiheitsstrafe mehr als zwei bzw. drei Jahre beträgt.
2. Zu dem Verfallsausspruch:
Nach § 20 Abs 1 StGB hat das Gericht Vermögenswerte, die für die Begehung einer mit Strafe bedrohten Handlung oder durch sie erlangt wurden, für verfallen zu erklären. Der Verfall erstreckt sich nach § 20 Abs 2 StGB auch auf Nutzungen und Ersatzwerte der nach Abs 1 für verfallen zu erklärenden Vermögenswerte. Unter Ersatzwerten sind der Verkaufserlös und der Ersatz für Zerstörung, Beschädigung oder Entziehung des Originalvermögenswertes zu verstehen (EBRV 918 der Beilagen XXIV. GP S 7). Ein Ersatzwert verkörpert den ursprünglichen Tatlohn bzw die ursprüngliche Tatbeute, wenn er durch eine geschlossene Kette von Umtauschvorgängen auf diese Vermögenswerte rückführbar ist ( Fuchs/Tipold in WK 2 StGB § 20 Rz 40). Soweit die dem Verfall nach § 20 Abs 1 oder Abs 2 StPO unterliegenden Vermögenswerte nicht sichergestellt oder beschlagnahmt sind (§§ 110 Abs 1 Z 3, 115 Abs 1 Z 3 StPO), hat das Gericht nach § 20 Abs 3 StGB einen Geldbetrag für verfallen zu erklären, der den nach Abs 1 und Abs 2 erlangten Vermögenswerten entspricht. Der Verfall nach § 20 Abs 1 StGB, der keine Strafe, sondern eine Maßnahme eigener Art ist und keine Schuld voraussetzt (vgl EBRV 918 BlgNR 24. GP 7), erfordert, dass der Täter für oder durch die Begehung einer mit Strafe bedrohten Handlung Vermögenswerte erlangt hat. Soweit diese Vermögenswerte oder ihre Nutzungen und Ersatzwerte (Abs 2) nicht sichergestellt oder beschlagnahmt sind, hat das Gericht einen Geldbetrag für verfallen zu erklären, der diesen Vermögenswerten entspricht (Abs 3). Während § 20 Abs 1 StGB somit den „Grundtyp des gegenstandsbezogenen Verfalls“ umschreibt, der sich zufolge des Abs 2 leg cit auch auf Nutzungen und Ersatzwerte erstreckt, erfasst der „Wertersatzverfall“ nach Abs 3 leg cit jene Fälle, in denen der Verfall nach § 20 Abs 1 und Abs 2 StGB nicht durchführbar ist (vgl OGH 15 Os 55/15z, 14 Os 147/14w; 11 Os 69/16f). Maßgeblich ist jener Vermögenswert, den der Täter unmittelbar durch oder für die Begehung der Straftat erlangte. Eine Bereicherung des Täters wird nicht vorausgesetzt (RIS-Justiz RS0133116). Unter Vermögenswerten im Sinne des § 20 StGB sind alle wirtschaftlichen Vorteile, die in Zahlen ausgedrückt werden können, zu verstehen (OGH 13 Os 142/14b; 13 Os 143/14z). Auf die Vermögenssituation eines Angeklagten ist bei dessen Festsetzung grundsätzlich nicht Bedacht zu nehmen (15 Os 55/22k; RIS-Justiz RS0131561), allerdings gilt für Jugendliche und junge Erwachsene (§ 19 Abs 2 JGG) die Härteklausel des § 5 Z 6a JGG.
Nach den getroffenen Feststellungen (US 11 und 22) erlangte der Angeklagte durch die Begehung der der rechtlichen Kategorie des Diebstahls subsumierbaren Taten ein ca. ein Jahr altes Mobiltelefon sowie Autoreifen und Felgen, welche in weiterer Folge für EUR 600,00 (Mobiltelefon) und EUR 50,00 (Felgen) weiterveräußert wurden, sodass die Feststellungen den ausgesprochenen Wertersatzverfall nach § 20 Abs 3 StGB iHv EUR 650,00, mangels Sicherstellung bzw. Beschlagnahme des als Ersatzwert (§ 20 Abs 2 StGB) zu qualifizierenden Verkaufserlös ( Fuchs/Tipold, aaO StGB § 20 Rz 41), tragen (siehe auch OLG Graz, 9 Bs 83/24k zur Höhe des Wertersatzverfalls bei Ersatzwerten).
Vor dem Hintergrund der Angaben des Angeklagten in der Berufungsverhandlung ist allerdings mit Blick auf die nunmehrige Haft von einer unbilligen Härte und damit vom Vorliegen der Voraussetzungen des § 5 Z 6a iVm § 19 Abs 2 JGG auszugehen (vgl zum Begriff der „unbilligen Härte“ Fuchs/Tipold in WK 2 StGB § 20a Rz 44 und 45), sodass der Verfallsausspruch zu beheben war.
Die Kostenentscheidung gründet auf § 390a Abs 1 StPO.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden