§ 1328 1a. an der geschlechtlichen Selbstbestimmung
§ 1328 1a. an der geschlechtlichen Selbstbestimmung — ABGB
§ 1328 1a. an der geschlechtlichen Selbstbestimmung — ABGB
Verknüpfungen & Referenzen
Zuerst erschienen durch
JGS Nr. 946/1811 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 759/1996
Inkrafttretungsdatum
01. Januar 1997
Außerkrafttretungsdatum
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Paragraf-ID
NOR12038990
Zuletzt nach Updates gesucht am
Wer jemanden durch eine strafbare Handlung oder sonst durch Hinterlist, Drohung oder Ausnutzung eines Abhängigkeits- oder Autoritätsverhältnisses zur Beiwohnung oder sonst zu geschlechtlichen Handlungen mißbraucht, hat ihm den erlittenen Schaden und den entgangenen Gewinn zu ersetzen sowie eine angemessene Entschädigung für die erlittene Beeinträchtigung zu leisten.