JudikaturOLG Graz

5R92/25a – OLG Graz Entscheidung

Entscheidung
31. Juli 2025

Kopf

Das Oberlandesgericht Graz hat als Berufungsgericht durch die Richter Dr. Waldner (Vorsitz), Dr. Kanduth und Mag. Schellnegger in der Rechtssache der klagende Partei A* GmbH , FN **, **, vertreten durch Mag. Gernot Götz, Mag. Martin Götz, Mag. a Gudrun Wiener, Rechtsanwälte und Rechtsanwältin in Spittal an der Drau, gegen die beklagte Partei Mag. B* , geboren am **, Steuerberater, **, vertreten durch Mag. Karl Komann, Rechtsanwalt in Villach, sowie den Nebenintervenienten auf Seiten der [richtig:] beklagten Partei C* , MSc , geboren am **, Steuerberater, **, vertreten durch Mag. Klaus Mayer, Rechtsanwalt in Premstätten, wegen (modifiziert und ausgedehnt) EUR 47.139,02 samt Anhang, über die Berufungen der beklagten Partei und des Nebenintervenienten auf Seiten der beklagten Partei (Berufungsstreitwert: jeweils EUR 47.139,02) gegen das Zwischenurteil des Landesgerichtes Klagenfurt vom 24. April 2025, **-24, zu Recht erkannt:

Spruch

Beiden Berufungen wird nicht Folge gegeben.

Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens bleibt dem Endurteil vorbehalten.

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig .

Text

Entscheidungsgründe:

Zwischen der Klägerin bzw. deren Rechtsvorgängerinnen und dem Beklagten besteht bereits seit Jahrzehnten ein steuerrechtliches Auftragsverhältnis.

Aufgrund der in Kraft getretenen Datenschutzgrundverordnung beauftragte die Klägerin am 22. Mai 2018 den Beklagten neuerlich wie folgt:

„Ich (Wir) beauftrage(n) Sie, auf Grund der Ihnen von mir (uns) zur Verfügung gestellten Unterlagen und der Ihnen von mir (uns) erteilten Auskünfte, welche vollständig und richtig sind (auch im Sinne der jeweiligen Vollständigkeits- und Richtigkeitsformel der Finanzverwaltung, wie sie auf der letzten Seite der Steuererklärungsformulare festgehalten ist), mit der Durchführung aller Tätigkeiten, welche zur Erstellung meiner (unserer) Steuererklärungen bzw. deren Einreichung und Interpretation bei den zuständigen Finanzbehörden notwendig sind.

Weiters beauftrage(n) ich (wir) Sie, alle jene Maßnahmen und Rechtshandlungen zu setzen, welche zu meiner (unserer) steuerlichen und wirtschaftlichen Vertretung erforderlich oder nützlich erscheinen, allenfalls nach Maßgabe einer weiteren Auftragsdetaillierung. Ebenso bezieht sich mein (unser) Auftrag auch auf die steuerliche Beratung sowohl im Zusammenhang mit Ihrer Vertretungstätigkeit für mich (uns) als auch die Grundzüge steuerlicher gesetzgeberischer Maßnahmen betreffend, worüber ich (wir) im Einzelfall mit Ihnen ein Einvernehmen herzustellen beabsichtige(n).

[…]

Die nähere Beschreibung des konkreten Inhaltes des Auftragsverhältnisses ist einer allfälligen Auftragsdetaillierung und der Vollmacht zu entnehmen.

Sofern nichts anderes vereinbart ist, gelten für das Auftragsverhältnis die vom Vorstand der Kammer der Steuerberater und Wirtschaftsprüfer zur Anwendung empfohlenen Allgemeinen Auftragsbedingungen für Wirtschaftstreuhandberufe in der derzeit gültigen Fassung (AAB 2018), veröffentlicht auf der Homepage der Kammer der Steuerberater und Wirtschaftsprüfer (http://www.ksw.or.at). Gemäß diesen wird, sofern nichts Anderes vereinbart ist, gemäß §§ 1004, 1152 ABGB eine angemessene Entlohnung geschuldet. Ich (Wir) anerkenne(n), dass Ihre Honorarnoten sofort nach Erhalt fällig sind.

Der Auftragnehmer haftet nur für vorsätzliche und grob fahrlässig verschuldete Verletzung der übernommenen Verpflichtungen. Im Falle grober Fahrlässigkeit beträgt die Ersatzpflicht höchstens das Zehnfache der Mindestversicherungssumme der Berufshaftpflichtversicherung gemäß § 11 Wirtschaftstreuhandberufsgesetz 2017 (WTBG 2017) in der jeweils geltenden Fassung.

Ich (Wir) bestätige(n), auf Ihre Datenschutzerklärung hingewiesen worden zu sein, und bestätige(n) weiters den Erhalt der Allgemeinen Auftragsbedingungen 2018 (AAB 2018) sowie der Auftragsdetaillierung.“

Weiters erteilte die Klägerin dem Beklagten am selben Tag folgende Vollmacht:

„Im Sinne der obigen Ausführungen bevollmächtige(n) ich (wir)

[den Beklagten]

Wirtschaftstreuhänder - Steuerberater

**

Telefon: **

mich (uns) als meinen (unseren) Vertreter in allen steuerlichen, wirtschaftlichen und sonstigen Angelegenheiten gegenüber den zuständigen Behörden und Personen rechtsgültig zu vertreten, für mich (uns) Eingaben, Steuererklärungen etc. zu unterfertigen, Akteneinsicht zu nehmen sowie alles Ihnen in meinem (unserem) Interesse zweckdienlich Erscheinende zu verfügen, Rechtsmittel und Rechtsbehelfe einzubringen und zurückzuziehen, Rechtsmittelverzichtserklärungen sowie verbindliche Erklärungen abzugeben, und überhaupt sämtliche durch die Abgabenvorschriften vorgesehenen Handlungen zu setzen, die ein Steuerpflichtiger vorzunehmen berechtigt bzw. verpflichtet ist.

[…]

Ebenso gilt diese Vollmacht auch für alle Kassenangelegenheiten, die mit den Behörden abzuwickeln sind, wie Umbuchungs- und Rückzahlungsanträge, Übernahme von Geld und Geldeswert in meinem (unserem) Namen.“

Nach den AAB 2018 gilt Folgendes:

„7. Haftung

(1) Sämtliche Haftungsregelungen gelten für alle Streitigkeiten im Zusammenhang mit dem Auftragsverhältnis, gleich aus welchem Rechtsgrund. Der Auftragnehmer haftet für Schäden im Zusammenhang mit dem Auftragsverhältnis (einschließlich dessen Beendigung) nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Die Anwendbarkeit des § 1298 Satz 2 ABGB wird ausgeschlossen“.

Per E-Mail vom 3. November 2022 informierte D*, damalige Angestellte des Beklagten, den Geschäftsführer der Klägerin [E* F*], dass die Voranmeldungen für den Energiekostenzuschuss für Unternehmungen beginnen, und fragte nach, ob eine Antragstellung wieder durch den Beklagten vorgenommen werden solle. Dies wurde vom Geschäftsführer der Klägerin bejaht und von Seiten des Beklagten in weiterer Folge auch durchgeführt.

Seitens des Beklagten wurde, wenn Leistungen oder Beihilfen als relevant für die Klägerin erachtet wurden, durch dessen Angestellte aktiv bei dieser nachgefragt, ob eine entsprechende Antragstellung für die Klägerin durchgeführt werden solle.

Aufgrund einer schweren Erkrankung beauftragte der Beklagte mit Dezember 2022 das Steuerberatungsteam [des Nebenintervenienten] als Subunternehmer. [NT1]

Aufgrund eines Newsletters der Wirtschaftskammer Österreich vom 17. Oktober 2023 über den Start der Voranmeldungen für den Energiekostenzuschuss II kontaktierte der Geschäftsführer der Klägerin den Nebenintervenienten noch am selben Tag telefonisch, um mit diesem den Energiekostenzuschuss I und II zu besprechen und nachzufragen, ob die gesamte Antragstellung und Abwicklung wieder vom Beklagten vorgenommen wird. [T1a]

Auf Nachfrage des Geschäftsführers der Klägerin zum Energiekostenzuschuss I teilte der Nebenintervenient mit, dass die Klägerin die Voraussetzungen für einen Zuschuss für Wärme und Kälte nicht erfülle.

Bezüglich den Energiekostenzuschuss II verwies er [den Geschäftsführer der Klägerin] darauf, dass er sich bei G*, damalige Angestellte des Beklagten, melden solle, weil er gerade mit dem Auto unterwegs sei. [T1b]

[Der Geschäftsführer der Klägerin] teilte G* sodann telefonisch mit, dass die Antragstellung samt Voranmeldung betreffend den Energiekostenzuschuss II vom Beklagten für die Klägerin gestellt werden möge. G* gab an, dass die Antragstellung in Ordnung ginge. [T1c]

Nicht feststellbar ist, ob eine Voranmeldung für den Energiekostenzuschuss II über den H*-Fördermanager ausschließlich persönlich vom Antragsteller durchgeführt werden konnte. [T2]

Weder der Nebenintervenient noch sonst dem Beklagten zurechenbare Angestellte klärten den Geschäftsführer der Klägerin dahingehend auf, dass eine Voranmeldung für die Antragstellung betreffend den Energiekostenzuschuss II nicht mehr durch die steuerrechtliche Vertretung durchgeführt werden könne und diese die Klägerin selbst vornehmen müsse. Dem Geschäftsführer der Klägerin oder deren Mitarbeiter war dies auch nicht bekannt.

Im Voranmeldezeitraum für den Energiekostenzuschuss II beauftragte der Nebenintervenient als Subunternehmer des Beklagten G* und weitere beim Beklagten tätige Angestellte, für sämtliche Klienten, für welche der Energiekostenzuschuss II relevant sein könnte, die Voranmeldung für Energiekostenzuschuss vorzunehmen, was diese großteils auch umsetzten. Eine Kontrolle, ob die vom Geschäftsführer der Klägerin beauftragte Voranmeldung vorgenommen wurde, erfolgte weder vom Beklagten noch vom Nebenintervenienten. [T1d]

Am 2. November 2023 hielt der Geschäftsführer der Klägerin Rücksprache mit G*, welche ihm mitteilte, dass betreffend die Anmeldung und Abwicklung des Energiekostenzuschusses II alles im Laufen sei. [T3]

Die Frist für die Voranmeldung des Energiekostenzuschusses II endete am 2. November 2023.

Eine Voranmeldung für den Energiekostenzuschuss II wurde von Seiten des Beklagten für die Klägerin nicht vorgenommen. Hiedurch entstand der Klägerin ein Schaden in noch unbestimmter Höhe.

G* kontaktierte am 14. November 2023 I* F*, Angestellte der Klägerin, und ersuchte um Übermittlung von Rechnungen für die Antragstellung des Energiekostenzuschusses II, welche diese noch am selben Tag übermittelte.

Mit der am 13. Februar 2024 beim Landesgericht Klagenfurt zu ** eingebrachten (ON 1) und mit Schriftsatz vom 27. Februar 2025 (ON 16) teilweise modifizierten (von einem mit EUR 15.000,00 bewerteten Feststellungsbegehren in ein zusätzliches Leistungsbegehren über EUR 23.115,14) und teilweise ausgedehnten (um EUR 52,01) Klage begehrt die Klägerin von der Beklagten letztlich ausschließlich die Zahlung von gesamt EUR 47.139,02 zuzüglich 8,75 % Verzugszinsen aus EUR 23.971,87 ab 1. Jänner 2024 und 8,75 % Verzugszinsen aus EUR 23.167,15 ab Klagszustellung.

Die Klägerin begründet ihren Anspruch im Wesentlichen damit, dass sie die Steuerberatungskanzlei des Beklagten mit ihrer steuerrechtlichen Vertretung beauftragt habe. Der Auftrag habe auch die Beantragung des Energiekostenzuschusses bei der Behörde umfasst. Anders als in den Vorjahren hätte der Energiekostenzuschuss für das Jahr 2023 vorangemeldet und in der Folge beantragt werden müssen. Die Kanzlei des Beklagten habe noch nach Ablauf der Voranmeldefrist von der Klägerin Belege eingefordert. Sodann habe die Klägerin jedoch erfahren, dass die Voranmeldung für das Jahr 2023 nicht fristgerecht eingebracht worden wäre, weshalb ihr kein Energiekostenzuschuss für dieses Jahr gewährt worden sei.

Der verlorene Zuschuss bei Strom für das erste Halbjahr 2023 belaufe sich auf EUR 18.306,01. Auf Grund des Treibstoffverbrauchs im Förderungszeitraum von 39.735,44 Liter Diesel belaufe sich der verlorene Zuschuss bei Treibstoff auf EUR 5.717,87 gesamt sohin EUR 24.023,88. Für das zweite Halbjahr 2023 errechne sich ein verlorener Zuschuss für Strom in Höhe von EUR 17.986,20 und für Treibstoff in Höhe von EUR 5.128,94, gesamt sohin EUR 23.115,14.

Betreffend den Energiekostenzuschuss 2022 habe die damalige Betreuerin beim Beklagten den Geschäftsführer der Klägerin von sich aus angeschrieben und auf die Frist für die Voranmeldung hingewiesen. Weder vom Nebenintervenienten auf Seiten des Beklagten noch von G* sei ein Hinweis erfolgt, dass die Voranmeldung im Jahr 2023 direkt durchzuführen und eine Voranmeldung durch den Steuerberater nicht möglich sei. Wäre eine derartige Aufklärung erfolgt, hätte die Klägerin die Voranmeldung selbst getätigt. Am 2. November 2023 habe die Klägerin die Steuerberatungskanzlei des Beklagten kontaktiert und sei ihr abermals mitgeteilt worden, dass alles im Laufen sei. Die Klägerin habe den Beklagten in allen steuerlichen wirtschaftlichen und sonstigen Angelegenheiten beauftragt, weshalb der Beklagte auf Grund der formulierten Vollmacht sogar dazu verpflichtet gewesen wäre, alle Handlungen zu setzen, die im Interesse der Klägerin zweckdienlich gewesen seien, selbst wenn kein Auftrag vorgelegen hätte. Die Allgemeinen Auftragsbedingungen für Wirtschaftstreuhandberufe (in der Folge: AAB 2018) seien nicht vereinbart worden.

Die Beklagte bestreitet das Klagsvorbringen, beantragt Klagsabweisung und bringt im Wesentlichen vor, dass sie von der Klägerin nicht mit der Voranmeldung des Energiekostenzuschusses im Jahr 2023 beauftragt worden sei. Grundlage für das Auftragsverhältnis sei der schriftliche Auftrag samt Vollmacht vom 22. Mai 2018 gewesen, worin die Parteien als Auftragsgrundlage die Allgemeinen Auftragsbedingungen für Wirtschaftstreuhandberufe in der gültigen Fassung vereinbart hätten. Auf Grund der AAB 2018 gelte eine Haftungsbeschränkung für leichte Fahrlässigkeit als vereinbart und sei ausdrücklich festgelegt, dass es zur Erbringung anderer Leistungen als jene, die in §§ 2 und 3 WTGB 2017 aufgezählt seien, einer nachweislich gesonderten Beauftragung bedürfe. Voraussetzung für die Beantragung des Energiekostenzuschuss II sei die Voranmeldung über den H*-Fördermanager bis 2. November 2023 gewesen. Auf Basis dieser Voranmeldung sei dem Antragsteller ein individuelles Antragsfenster zugeteilt worden. Die Beantragung sei nur durch den Antragsteller persönlich im Zeitraum vom 9. November bis 7. Dezember 2023 möglich gewesen. Im Jahr 2022 hätte die Beantragung noch durch einen Vertreter durchgeführt werden können. Für eine Voranmeldung durch einen Vertreter sei im Jahr 2023 die Antragsmaske nicht ausgelegt gewesen. Die Klägerin sei vom Erfordernis zur Selbstvoranmeldung von ihrer Interessenvertretung rechtzeitig informiert worden. Der Beklagte habe weder einen mündlichen noch einen schriftlichen Auftrag zur Voranmeldung erhalten. Selbst wenn eine Beauftragung erfolgt wäre, hätte der Beklagte diesen Auftrag auf Grund der Regelung in der Richtlinie zum Energiekostenzuschuss II ablehnen müssen. Ein Versäumnis des Beklagten liege nicht vor, sondern hätte die Klägerin die Voranmeldung selbst durchführen müssen, was ihr auch bekannt gewesen sei. Selbst wenn ein Verschulden am Versäumen zur Voranmeldung vorliegen würde, würde ein solches nur eine leichte Fahrlässigkeit erstellen, weshalb der Haftungsausschluss zur Anwendung kommen würde. Eine Berechtigung, ohne Auftrag Anträge zu stellen, habe nicht vorgelegen.

Mit Schriftsatz vom 5. März 2025 (ON 17) verkündete der Beklagte C*, MSc den Streit . Dieser trat mit Schriftsatz vom 1. April 2025 (ON 21) als Nebenintervenient auf Seiten der Beklagten dem Streit bei. Das Erstgericht stellte diesen Schriftsatz den Parteien wirksam zu (ON 22, Zustellnachweise vom 3. April 2025).

Mit dem angefochtenen Zwischenurteil vom 24. April 2025 (ON 24) sprach das Erstgericht zu 1. aus, dass das Klagebegehren, der Beklagte sei schuldig, der Klägerin den Betrag von EUR 47.139,02 zuzüglich 8,75 % Verzugszinsen aus EUR 23.971,87 ab 1. Jänner 2024 und 8,75 % Verzugszinsen aus EUR 23.167,15 ab Klagszustellung zu bezahlen, dem Grunde nach zu Recht besteht. Zu 2. behielt es die Kostenentscheidung der Endentscheidung vor.

Ausgehend vom eingangs wiedergegebenen Sachverhalt, der bis auf die oben fett und kursiv dargestellten Feststellungen [T1a] bis [T3] und [NT1] im Rechtsmittelverfahren unstrittig ist, begründete das Erstgericht seine Entscheidung rechtlich wie folgt:

„Steuerberater sind – ebenso wie Rechtsanwälte – Sachverständige im Sinn des § 1299 ABGB und unterliegen somit einem erhöhten Sorgfaltsmaßstab (RIS-Justiz RS0037133). Den Steuerberater treffen für seinen Mandanten Schutz-, Fürsorge- und Aufklärungspflichten. Da die Auskunfts- und Fürsorgepflichten des Steuerberaters jedoch nicht überspannt werden dürfen, können von ihm nur der Fleiß und die Kenntnisse verlangt werden, die seine Fachgenossen gewöhnlich haben. Die Auskunfts- und Fürsorgepflicht reicht nur soweit, als für den Steuerberater aus einem Fehlverhalten der Eintritt eines Schadens für seinen Mandanten bei gewöhnlichem Lauf der Dinge vorhersehbar ist (RIS-Justiz RS0026584 [T14]). Bei der Beurteilung besonderer Sorgfaltsmaßstäbe sind der konkrete Auftrag und die sonstigen Umstände des Einzelfalls maßgeblich, sie begründet daher regelmäßig keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung (RIS-Justiz RS0026584 [T17]).

Gegenständlich ergab das abgeführte Beweisverfahren, dass der Geschäftsführer der klagenden Partei mit dem Subunternehmer des Beklagten telefonisch die Antragstellung und Voranmeldung für den Energiekostenzuschuss II besprach. Dieser verwies ihn diesbezüglich an das Sekretariat des Beklagten, da er sich zu diesem Zeitpunkt im Auto befand. In einem anschließenden Telefonat beauftragte die klagende Partei über G* den Beklagten mit der Antragstellung und Abwicklung des Zuschusses, welchem Auftrag jedoch trotz Nachfrage der klagenden Partei noch im Voranmeldezeitraum nicht nachgekommen wurde.

Hierin wurde jedenfalls ein dem Beklagten nach § 1313a ABGB zurechenbares grob fahrlässiges Verhalten gesetzt, welches haftungsbegründend wirkt. Der Haftungsausschluss der AAB 2018 kommt nicht zum Zug.

Dass eine Antragstellung nur durch die klagende Partei persönlich und nicht durch die steuerrechtliche Vertretung möglich gewesen sei, war letztlich nicht feststellbar.

Selbst wenn man dies annimmt, ergibt sich, dass der Beklagte bzw. die ihm zurechenbaren Personen der den Steuerberater treffenden Aufklärungspflicht nicht nachgekommen sind. Auch hierin ist ein Sorgfaltsverstoß zu erblicken, welcher eine auffallende Sorgfaltswidrigkeit darstellt und einen Schadenseintritt als wahrscheinlich erscheinen lässt, zumal die Antragstellung des Energiekostenzuschusses II im Vorjahr nicht nur vom Beklagten vorgenommen, sondern auch aktiv von den diesem zurechenbaren Personen angeboten wurde.

Es war daher dem Klagebegehren dem Grunde nach stattzugeben.

Der Kostenvorbehalt gründet sich auf § 393 Abs 4 iVm § 52 Abs 4 ZPO.“

Gegen dieses Urteil richten sich die Berufungen des Beklagten (ON 25) und dessen Nebenintervenienten (ON 27), beide jeweils aus den Berufungsgründen der unrichtigen Tatsachenfeststellungen aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung (einschließlich sekundärer Feststellungsmängel). Sie beantragen jeweils, das angefochtene Urteil abzuändern und das Klagebegehren vollinhaltlich abzuweisen; hilfsweise stellen beide einen Aufhebungs- und Zurückverweisungsantrag.

Die Klägerin beantragt in zwei separaten Berufungsbeantwortungen (ON 29 und 30), den Berufungen jeweils keine Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Die Berufungen, über die gemäß § 480 Abs 1 ZPO in nichtöffentlicher Sitzung zu entscheiden war, sind nicht berechtigt .

1. Zur Beweisrüge:

1.1. Der Beklagte bekämpft die Feststellungen [T1a-d], [T2] und [T3] (oben Seiten 3f) und begehrt die Ersatzfeststellungen:

Zu [T1a-d]: „ Der Geschäftsführer der Klägerin erteilte weder [dem Nebenintervenienten] noch der Mitarbeiterin des Beklagten, Frau G*, den Auftrag, den EKZ II voranzumelden.

Zu [T2]: „ Die Voranmeldung für den Energiekostenzuschuss II über den [gemeint wohl:] H* Fördermanager konnte ausschließlich persönlich vom Antragsteller durchgeführt werden.

Zu [T3]: „ Nach dem 2. November 2023 und dem Ablauf der Frist zur Voranmeldung hielt der Geschäftsführer der Klägerin Rücksprache mit G*, welche ihm mitteilte, dass betreffend die Anmeldung und Abwicklung des Energiekostenzuschusses II alles im Laufen sei.

1.2. Der Nebenintervenient auf Seiten der Beklagten bekämpft die Feststellung [NT1] (oben Seite 3) und begehrt die Ersatzfeststellung:

Zu [NT1]: „ Aufgrund einer schweren Erkrankung beauftragte der Beklagte mit Dezember 2022 den [Nebenintervenienten] als Subunternehmer. [Der Nebenintervenient] war aushelfend dabei betreffend Fragen des Energiekostenzuschusses beim Beklagten tätig. Die Voranmeldung hat er nie durchgeführt. Beim Energiekostenzuschuss I hat [der Nebenintervenient] einmal einen Prüfbericht übermittelt. Beim Energiekostenzuschuss II war [der Nebenintervenient] in der Kanzlei des Beklagten gar nicht involviert. Energiekostenzuschüsse II hat [der Nebenintervenient] dort nicht bearbeitet.

1.3. Die Geltendmachung des Berufungsgrundes der unrichtigen Beweiswürdigung erfordert die bestimmte Angabe, welche konkreten Feststellungen der Rechtsmittelwerber angreift, bzw durch welche Tatsache er sich für beschwert erachtet (1.), weshalb diese Feststellung Ergebnis einer unrichtigen Wertung der Beweisergebnisse ist (2.), welche Tatsachenfeststellung statt dessen angestrebt wird (3.) und aufgrund welcher Beweise diese andere Feststellung zu treffen gewesen wäre (4.) (vgl RIS-Justiz RS0041835; Kodek in Rechberger/Klicka, ZPO 5, § 471 ZPO, Rz 15). Dementsprechend hat das Berufungsgericht die Beweiswürdigung daraufhin zu untersuchen, ob die Grenzen der freien Beweiswürdigung eingehalten und die Beweisergebnisse schlüssig gewürdigt wurden ( Kodek in Rechberger/Klicka, ZPO 5§ 482 ZPO Rz 6). Die Beweisrüge kann daher nur dann erfolgreich sein, wenn sie gegen die Richtigkeit der vom Erstgericht vorgenommenen Beweiswürdigung stichhaltige Bedenken ins Treffen führt, sodass erhebliche Zweifel an dieser Beweiswürdigung gerechtfertigt sind. Der bloße Umstand, dass nach den Beweisergebnissen allenfalls auch andere Tatsachenfeststellungen möglich gewesen wären, oder dass es einzelne Beweisergebnisse gibt, die für den Tatsachenstandpunkt der Berufungswerber sprechen, reicht nicht aus, eine unrichtige oder bedenkliche Beweiswürdigung aufzuzeigen. Maßgeblich ist vielmehr, ob für die richterliche Einschätzung im Rahmen der freien Beweiswürdigung ausreichende Gründe vorhanden sind ( Klauser/Kodek JN-ZPO 18§ 467 ZPO E 39/1; OLG Graz 3 R 122/18p, 5 R 185/18t, 5 R 7/19t, 5 R 148/19b ua). Die bekämpften Feststellungen sind ausdrücklich als unrichtig anzuführen. Dementsprechend soll die bekämpfte Feststellung durch die begehrte Ersatzfeststellung ersetzt werden, weshalb zwischen diesen ein unmittelbarer inhaltlicher Gegensatz bzw Widerspruch bestehen muss (vgl etwa OLG Graz 5 R 82/23b; OLG Wien 133 R 105/17i). Das Berufungsgericht muss bekämpfte Feststellungen auch nur dann überprüfen, wenn ihnen rechtliche Bedeutung zukommt. Sind die (bekämpften) Feststellungen für die Annahme des vom Berufungsgericht als erheblich betrachteten Sachverhaltes rechtlich ohne Bedeutung, können diese Feststellungen wegen Unerheblichkeit unberücksichtigt bleiben. Sie müssen also nicht überprüft werden und sind daher nicht zu übernehmen ( Kodek in Rechberger/Klicka, ZPO 5 § 498 Rz 1; Lovrek in Fasching/Konecny³ IV/1 § 503 ZPO Rz 71 [Stand 1.9.2019, rdb.at]; Pimmer in Fasching/Konecny³ IV/1 § 498 ZPO Rz 5 [Stand 1.9.2019, rdb.at]; RIS-Justiz RS0043190).

1.4. Im Konkreten :

1.4.1. Zu [T1a-d] :

1.4.1.1. Der Beklagte beruft sich im Wesentlichen darauf, dass die in diesem Zusammenhang bekämpften Feststellungen im Widerspruch zu den Aussagen des Geschäftsführers der Klägerin, dem als Zeugen einvernommenen Nebenintervenienten und der Zeugin G* stehen würden. Der Geschäftsführer der Klägerin habe zunächst nicht gewusst, mit wem er telefoniert habe, erst später habe er geglaubt, sich zu erinnern, dass er zunächst mit dem Nebenintervenienten und dann mit der Zeugin G* telefoniert habe. Im Gegensatz dazu habe sich der Nebenintervenient genau an das Telefonat mit dem Geschäftsführer der Klägerin erinnern und dazu präzise Angaben machen können. Auch die Zeugin G* habe sich an einen Auftrag der Klägerin nicht erinnern können und ausgeführt, keinen Auftrag von der Klägerin zur Voranmeldung des EKZ II erhalten zu haben. Daran ändere auch der Umstand nichts, dass die Kanzlei des Beklagten darum bemüht gewesen sei, die Voranmeldungen für alle Klienten durchzuführen und die Klägerin hierbei „durchgerutscht“ sei.

1.4.1.2. Der Kläger entgegnet im Kern, dass eine Beweisrüge nur dann erfolgreich sein könne, wenn zwingend den vom Rechtsmittelwerber ins Treffen geführten Beweisergebnissen gefolgt werden müsse und somit Bedenken gegen die Beweiswürdigung des Erstgerichtes vorliegen würden. Dies gelinge dem Beklagten mit seiner Berufung nicht. Dieser stütze sich lediglich auf einzelne aus dem Kontext gerissene Aussagen.

1.4.1.3. Das Berufungsgericht hat erwogen:

1.4.1.3.1. Die zu [T1a-d] bekämpften Feststellungen begründet das Erstgericht in seiner Beweiswürdigung vorbildlich ausführlich und nachvollziehbar (Urteilsseiten 7f: „Den Ausführungen des Geschäftsführers der klagenden Partei konnten im Wesentlichen gut gefolgt werden. Er schilderte nachvollziehbar, dass er über ein Schreiben der WKO, Beilage ./A, auf den Energiekostenzuschuss aufmerksam wurde und sich mit dem Nebenintervenienten in Verbindung setzte, um nachzufragen, ob eine Antragstellung wieder vom Beklagten vorgenommen werden könne. Dass er sich zunächst nicht sicher war, ob er mit dem Nebenintervenienten oder mit der Zeugin G* telefonierte, sich in der weiteren Folge jedoch erinnerte, dass es ersterer war, vermittelte einen ehrlichen Eindruck. Er legte weiters glaubwürdig dar, dass er sich sodann an die Zeugin G* wandte und die Antragstellung betreffend den Energiekostenzuschuss II in Auftrag gab. Dass diese auch die Voranmeldung umfasste, liegt anhand des zeitlichen Ablaufs auf der Hand. Seine Aussage lässt sich auch problemlos mit jener der Zeugin und dem E-Mail-Verkehr Beilage ./E und ./F in Einklang bringen. Insbesondere diese Beilagen vermitteln den Eindruck, dass von Seiten der Beklagten davon ausgegangen wurde, dass eine Voranmeldung durchgeführt wurde und die Abwicklung im Gange sei, andererseits eine Nachfrage nach den notwendigen Unterlagen wohl nicht erfolgt [wäre]. Dass der klagenden Partei durch Mitteilung ihrer Interessenvertretung bekannt gewesen sei, dass eine Voranmeldung persönlich durch den Antragsteller durchzuführen sei, ergab sich anhand der Beilage ./A nicht. Derartiges findet in der Beilage keine Erwähnung.“ […] „Der Nebenintervenient auf Seiten des Beklagten hinterließ einen nur teilweise glaubhaften Eindruck. Er gab zwar an, dass ihm gegenüber kein Auftrag zur Antragstellung erteilt worden sei, gestand jedoch ein, dass er E* F* bezüglich der Bearbeitung des Energiekostenzuschusses an die Kanzlei des Beklagten verwiesen hat. Dass eine Antragstellung zwischen diesen besprochen wurde, konnte vor dem Hintergrund der detaillierten und glaubhaften Aussage des Geschäftsführers der klagenden Partei gut nachvollzogen werden. Es erschien nicht glaubhaft, dass die Beilage ./A zwischen diesen nicht besprochen wurde, zumal E* F* den Zeugen aufgrund dieses Schreibens noch am selben Tag kontaktierte. Der Nebenintervenient gab auch an, dass seinerseits nicht angesprochen wurde, dass eine Voranmeldung nicht durch die steuerliche Vertretung durchgeführt werden kann. [Seine] Aussage, wonach er mit dem Energiekostenzuschuss II nichts zu tun gehabt hätte, steht zudem im Widerspruch zur Aussage der G*, welche glaubwürdig und detailreich schilderte, dass die Voranmeldungen für Klienten auf Anweisung des Nebenintervenienten durchgeführt wurden. Die Zeugin G* hinterließ überdies einen um die Wahrheit bemühten Eindruck. Ihren Ausführungen, wonach in der Kanzlei hinsichtlich der Voranmeldungen Chaos geherrscht habe und sie auch einer Kollegin bei den Voranmeldungen geholfen habe, war gut zu folgen. Dass sie [sich] konkret an einen Auftrag der Klägerin nicht erinnern konnte, tat der Glaubwürdigkeit des E* F* keinen Abbruch, zumal die Zeugin selbst eingestand, dass damals viel zu tun gewesen sei und es durchaus sein könne, dass sie mit diesem gesprochen habe. Diesbezüglich räumte die Zeugin selbst ein, dass eine Aussage ihrerseits, wonach für die klagende Partei alles erledigt werde, für sie durchaus schlüssig ist, zumal der Name der klagenden Partei auf einer internen Liste auch farblich markiert war, was dessen Voranmeldung für den Energiekostenzuschuss II durch den Beklagten bedeutete.“).

1.4.1.3.2. Der Beklagte geht in seiner Beweisrüge nicht auf diese überzeugenden Argumente des Erstgerichtes ein. Insbesondere äußert er sich nicht zum zeitlichen Konnex zwischen der Übermittlung der Beilage ./A am 17. Oktober 2023 und dem Telefonat des Geschäftsführers der Klägerin mit dem Nebenintervenienten am selben Tag. Der Nebenintervenient verneint in seiner Aussage im Übrigen zunächst, das Schreiben Beilage ./A mit dem Geschäftsführer der Klägerin beim Telefonat besprochen zu haben (ON 13.2, Seite 11), später gibt er jedoch an (ON 13.2, Seite 11), im Telefonat darauf verwiesen zu haben, dass alles Diesbezügliche mit der Mitarbeiterin der Klägerin G* zu besprechen sei. Der Beklagte setzt sich auch nicht mit den vom Erstgericht beweiswürdigend berücksichtigten Inhalten der Beilagen ./E und ./F auseinander und lässt die Aussage der Zeugin G* gänzlich unreflektiert, wonach in der Kanzlei hinsichtlich der Voranmeldungen „Chaos geherrscht“ habe, „viel zu tun“ gewesen sei und es durchaus sein könne, dass sie mit dem Geschäftsführer der Klägerin doch gesprochen habe (vgl auch die weiteren relativierenden Angaben der Zeugin dazu in ON 13.2, Seiten 16ff, insbesondere Seite 16: „Hinsichtlich der klagenden Partei ist keine Anmeldung vorgenommen worden, weil an zwei Tagen über hundert Anmeldungen eingegangen sind und die Klägerin hier irgendwie durchgerutscht ist.“ Seite 17: „Wenn mir nunmehr die Aussage des Geschäftsführers der klagenden Partei vorgehalten wird, wonach dieser nach einem Gespräch mit [dem Nebenintervenienten], welcher ihn an die Zeugin G* verwiesen hätte, ein Telefonat mit dieser geführt hat, und ob ich mich daran erinnern kann, so gebe ich an: Daran könnte ich mich jetzt nicht erinnern. Ab und zu habe ich aber grundsätzlich schon mit [dem Geschäftsführer der Klägerin] telefoniert. Wenn das den Energiekostenzuschuss betroffen hätte, dann hätte ich aber einen anderen gefragt und könnte ich mich daran nicht erinnern. Wenn er dies aber angibt, dann könnte das schon auch sein, immerhin war damals sehr viel zu tun.“).

1.4.1.3.3. Zumal es für eine wirksame Bekämpfung der Beweiswürdigung nicht ausreicht, aufzuzeigen, dass auch Beweisergebnisse für andere Feststellungen vorliegen, sondern darzulegen ist, dass die getroffenen Feststellungen unzweifelhaft oder zumindest überwiegend wahrscheinlich unrichtig sind, es zum Wesen der freien Beweiswürdigung gehört, dass sich die Tatsacheninstanz für eine von mehreren widersprechenden Darstellungen auf Grund ihrer Überzeugung, dass diese mehr Glaubwürdigkeit beanspruchen kann, entscheidet (RISJustiz RS0043175 [T1]) und der Beklagte in seiner Beweisrüge nur die Aussagen herausnimmt, die seinen Standpunkt stützen, auf solche, die die bekämpften Feststellungen untermauern, aber nicht eingeht, vermag die Beweisrüge keine stichhaltigen Zweifel an der Beweiswürdigung des Erstgerichtes im Zusammenhang mit den Feststellungen [T1a-d] zu wecken.

1.4.2. Zu [T2] :

1.4.2.1. Der Beklagte greift hier auf, seinem Vorbringen, dass die Voranmeldung zum Energiekostenzuschuss II vom Steuerberater nicht eingebracht hätte werden dürfen, würden keine widersprechenden Beweisergebnisse entgegen stehen.

1.4.2.2. Der Kläger vertritt den Standpunkt, das Erstgericht habe in Abwägung der vorhandenen Beweisergebnisse in der Beweiswürdigung ausgeführt, dass die Beweisergebnisse widersprüchlich seien und deshalb eine Negativfeststellung getroffen.

1.4.2.3. Das Berufungsgericht hat erwogen:

Tatsächlich hat sich das Erstgericht auch in diesem Kontext sehr wohl mit den Beweisergebnissen auseinandergesetzt (Urteilsseite 8: „Ob eine Voranmeldung nur vom Antragsteller selbst vorgenommen werden konnte und durfte, war aufgrund der widersprüchlichen Beweisergebnisse nicht feststellbar. So schilderte die Zeugin G* nachvollziehbar, dass die Voranmeldungen für Klienten der klagenden Partei über Auftrag des Nebenintervenienten ohne Auftrag der jeweiligen Klienten durchgeführt wurden. Demgegenüber gab der Beklagte an, dass eine solche Vorgehensweise nicht zulässig und möglich gewesen wäre, da man einen Account im H*-Förderungsmanager mit Zugangscode benötigt hätte. Eine behauptete gesetzliche Änderung der Förderungsrichtlinie ergab sich nicht. In der Beilage ./A wurde Derartiges ebenso wenig angeführt. Mangels anderweitiger Beweisergebnisse und -anträge war mit einer Negativfeststellung vorzugehen.“). Mit diesen Erwägungen des Erstgerichtes setzt sich die Beweisrüge nicht auseinander, weshalb sie folglich auch keine Bedenken an deren Richtigkeit aufzuzeigen vermag und im Sinne der oben dargestellten (siehe 1.3.) allgemeinen Erwägungen nicht gesetzmäßig ausgeführt ist.

1.4.3. Zu [T3] :

1.4.3.1. Der Beklagte macht geltend, dass das Erstgericht die bekämpfte Feststellung auf die insoweit widersprüchlichen Aussagen des Geschäftsführers der Klägerin gründe. Dies sei mit einer lebensnahen und ordnungsgemäßen Beweiswürdigung nicht in Einklang zu bringen. Ein Telefonat nach dem 2. November 2023 wäre jedenfalls in Ansehung der Beweisergebnisse nachvollziehbar, weil die Zeugin G* geglaubt habe, dass der EKZ II auch für die Klägerin vorangemeldet worden sei; dass die Voranmeldung „durchgerutscht“ wäre, habe die Zeugin zu diesem Zeitpunkt noch nicht gewusst. Eine Anmeldung des EKZ II wäre am 2. November 2024 nicht möglich gewesen, weil zu diesem Zeitpunkt noch die Frist für die Voranmeldung offen gewesen sei.

1.4.3.2. Nach der Klägerin übersehe der Beklagte, dass nicht nur der Geschäftsführer der Klägerin, sondern auch die Zeugin G* diesen Gesprächstermin bestätigt hätten. Die vom Erstgericht getroffene Feststellung sei in Zusammenschau aller Beweismittel, ebenso wie die sonst getroffenen Feststellungen, unbedenklich und aufgrund einer dem Gesetz entsprechenden nachvollziehbaren Beweiswürdigung erfolgt.

1.4.3.3. Das Berufungsgericht hat erwogen:

Zumal der bloße Umstand, dass nach den Beweisergebnissen allenfalls auch andere Tatsachenfeststellungen möglich gewesen wären, oder dass es einzelne Beweisergebnisse gibt, die für den Standpunkt des Berufungswerbers sprechen, unzureichend ist und es auch nicht ausreicht, den bekämpften Feststellungen lediglich Gegenbehauptungen entgegenzustellen (vgl RS0041830), ist die Beweisrüge auch insoweit nicht gesetzmäßig ausgeführt.

1.4.4. Wenn der Beklagte unter Punkt 2. seiner Berufung zum Thema der Auftragserteilung zusätzliche Feststellung dahingehend vermisst, wie die Aufträge zu erteilen waren und die ergänzende Feststellung begehrt, aufgrund der AAB 2018 sei ausdrücklich festgelegt, dass es zur Erbringung anderer Leistungen als jener, die in §§ 2 und 3 WTBG 2017 aufgezählt seien, einer nachweislichen gesonderten Beauftragung bedürfe, bekämpft er keine konkreten Feststellungen des Erstgerichtes, sondern macht tatsächlich sekundäre Feststellungsmängel geltend (dazu unten 2.4.2). Als Beweisrüge sind auch diese Ausführungen nicht gesetzmäßig dargetan.

1.4.5. Zu [NT1] :

1.4.4.1. Der Nebenintervenient bekämpft diese Feststellung nur insoweit, dass der Beklagte nicht sein Steuerberatungs team als Subunternehmerin beauftragt habe, sondern ihn als selbstständig tätigen Steuerberater. Die Unrichtigkeit dieser Feststellung ergebe sich aus dem Vorbringen des Beklagten in dessen vorbereitenden Schriftsatz vom 6. Juni 2024, und der Aussage des Nebenintervenienten in seiner zeugenschaftlichen Einvernahme vom 18. (richtig:) November 2024, Verhandlungsprotokoll (ON 13.2), Seite 10. Die Feststellung sei auch insofern unvollständig, als nicht feststehe, mit welchem Aufgabenbereich bzw. mit welchem Arbeitsumfang der Nebenintervenient in der Kanzlei des Beklagten beauftragt gewesen sei.

1.4.4.2. Der Kläger hält dem entgegen, die Ausführungen des Berufungswerber würden die vom Erstgericht unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse der gesamten Verhandlung und Beweisführung nach freier Überzeugung getroffenen Feststellungen nicht zu erschüttern vermögen. Im Übrigen sei die rechtliche Relevanz der begehrten (ergänzenden) Ersatzfeststellungen nicht ersichtlich.

1.4.4.3. Das Berufungsgericht hat erwogen:

Dass der Beklagte den Nebenintervenienten ad personam als Subunternehmer beauftragte, war zwischen den Streitteilen nie strittig und ist von der bekämpften Feststellung [NT1] auch umfasst. Wenn das Erstgericht – überschießend – davon ausgeht, dass der Beklagte den Auftrag an das „Steuerberatungsteam“ des Nebenintervenienten erteilt habe, ist diese Divergenz zum wechselseitigen Vorbringen für die Klärung der Rechtsfrage zwischen den Hauptparteien im anhängigen Verfahren ohne Relevanz. Werden Feststellungen des Erstgerichtes angefochten, die bei richtiger rechtlicher Beurteilung der Sache ohne Bedeutung sind, ist das Berufungsgericht nicht verpflichtet, dazu Stellung zu nehmen (RS0043190).

Soweit der Nebenintervenient ergänzende Feststellungen zum Aufgabenbereich und -umfang, mit dem er vom Beklagten im Dezember 2022 beauftragt wurde, begehrt, releviert er sekundäre Feststellungsmängel iSd § 496 Abs 1 Z 3 ZPO, die im Rahmen der Rechtsrüge (siehe unten 2.4.4.) zu behandeln sind ( Kodek in Rechberger/Klicka, ZPO 5 § 496 Rz 10).

1.5. Aus diesen Erwägungen legt das Berufungsgericht den vom Erstgericht als Ergebnis einer nachvollziehbar begründeten und durch den Berufungsvortrag nicht erschütterten Beweiswürdigung festgestellten Sachverhalt mit der Maßgabe zugrunde (§ 498 ZPO), dass die Feststellung zu [NT1] insoweit übernommen wird, als der Beklagte aufgrund einer schweren Erkrankung mit Dezember 2022 den Nebenintervenienten als Subunternehmer beauftragte.

2. Zur Rechtsrüge:

2.1. Der Beklagte erblickt eine unrichtige rechtliche Beurteilung zusammengefasst darin, dass sich aus der rechtlichen Beurteilung nicht ergebe, woraus auf die grobe Fahrlässigkeit des Beklagten bzw ihres Subunternehmers geschlossen werde. Der Beklagte sei im Zeitraum der Frist zur Voranmeldung schwer erkrankt gewesen. Er habe deshalb dafür vorgesorgt und einen Steuerberatungskollegen als Subunternehmer zur Weiterführung seiner Geschäfte beauftragt. Er habe alles in seiner Macht Stehende getan, damit seine Klienten aus seiner krankheitsbedingten Abwesenheit keinen Schaden erleiden würden und damit nicht fahrlässig bzw. grob fahrlässig gehandelt.

Offensichtlich sei die Voranmeldung aufgrund eines Aufmerksamkeitsfehlers im Zuge der zahlreichen Voranmeldungen nicht durchgeführt worden; dies könne nicht als grobe Fahrlässigkeit qualifiziert werden. Die vom Erstgericht festgestellten Umstände, welche dazu geführt hätten, dass die Voranmeldung nicht durchgeführt worden sei, seien höchstens als Versehen im Sinne des § 1297 ABGB zu betrachten und komme daher der Haftungsausschluss nach den AAB 2018 zur Anwendung, wonach der Beklagte als Auftragnehmer nur für eine vorsätzlich und grob fahrlässig verschuldete Verletzung der übernommenen Verpflichtungen hafte.

Auch darin, dass der Beklagte bzw die ihm zurechenbare Person der den Steuerberater treffenden Aufklärungspflicht nicht nachgekommen sei, liege keine grobe Fahrlässigkeit. Abgesehen davon, dass der Beklagte krankheitsbedingt abwesend gewesen sei und daher keine Fahrlässigkeit verantworten könne, sei dies der Klägerin bekannt gewesen. Ihr sei jedenfalls bewusst gewesen, dass der Beklagte für die Besorgung ihrer Angelegenheit nicht zur Verfügung stünde. Es wäre der Klägerin jedenfalls zumutbar bzw ihre unternehmerische Pflicht gewesen, sich über die Erfordernisse des EKZ II zu erkundigen und in Anbetracht der Abwesenheit des Beklagten selbst die Voranmeldung durchzuführen, zumal sie von ihrer Interessenvertretung, der Wirtschaftskammer, über den EKZ II informiert worden sei. Ein allfälliges Verschulden des Beklagten würde in Hinblick auf das eigene grobe Saumsal der Klägerin in den Hintergrund treten und könne jedenfalls nicht als grobe Fahrlässigkeit qualifiziert werden.

Das Erstgericht habe keine Feststellungen dazu getroffen, woraus sich die angenommene grobe Fahrlässigkeit ergeben solle. Allein aus dem Umstand, dass keine Voranmeldung durchgeführt worden sei, ergebe sich noch keine grobe Fahrlässigkeit. Dafür bedürfe es einer ungewöhnlichen, auffallenden Vernachlässigung einer Sorgfaltspflicht, und dass der Eintritt des Schadens wahrscheinlich und nicht bloß möglich voraussehbar sei. Worin nun diese ungewöhnliche auffallende Vernachlässigung begründet sein solle, lasse sich aus den Feststellungen nicht entnehmen, was auch als sekundärer Feststellungsmangel gerügt werde. Auch würden Feststellungen dazu fehlen, in welcher Form Aufträge für andere Leistungen als die, die in §§ 2 und 3 WTBG 2017 aufgezählt seien, dem Beklagten zu erteilen seien. Es stehe jedenfalls fest, dass die Voranmeldung bzw Anmeldung von Förderungen bzw. staatlicher Zuschüsse nicht in §§ 2 und 3 WTBG 2017 aufgezählt seien und es hierfür einer nachweislichen gesonderten Beauftragung bedürfe. Eine solche sei vom Erstgericht nicht festgestellt worden; die Klage hätte mangels nachweislicher Beauftragung abgewiesen werden müssen.

2.2. Der Nebenintervenient vertritt den Standpunkt, dass die Judikatur an die Qualifizierung eines Verhaltens als auffallende Sorglosigkeit bzw grobe Fahrlässigkeit strenge Voraussetzungen knüpfe. Dass das Erstgericht das (einmalige) Fehlverhalten des Nebenintervenienten bereits als grob fahrlässig einordne, schieße über das Ziel hinaus und stelle eine Überspannung der Pflichten dar. Von einer Vielzahl von Nachlässigkeiten und Unvorsichtigkeiten, von denen jede für sich die Gefahr eines Schadens erhöhe, könne nicht einmal ansatzweise die Rede sein.

Das Erstgericht lasse auch außer Acht bzw treffe keine Feststellungen dazu (= sekundärer Feststellungsmangel), dass der Nebenintervenient während seiner Subtätigkeit nicht für die Kanzleiorganisation und die Führung und Überwachung der Kanzleimitarbeiter des Beklagten verantwortlich gewesen sei. Nach dem abgeführten Beweisverfahren sei das Gericht von einem Organisationsfehler, entstanden durch die zahlreichen Voranmeldungen, ausgegangen. Für diese mangelnde Organisation der Kanzlei sei nicht der Nebenintervenient verantwortlich gewesen, sondern einzig der Beklagte als Kanzleiinhaber. Der Aufgabenbereich des Nebenintervenienten sei klar abgegrenzt und definiert gewesen. Wenn überhaupt, liege ein einmaliger Sorgfaltsverstoß des Nebenintervenienten vor, welcher Verstoß unter Berücksichtigung der Umstände als Versehen einzuordnen sei.

2.3. Der Kläger führt in seinen Berufungsbeantwortungen zusammengefasst aus, dass die Berufungswerber nicht aufzuzeigen vermögen würden, warum die rechtliche Beurteilung in der angefochtenen Entscheidung ausgehend von den getroffenen Feststellungen unrichtig sein solle.

Das Erstgericht habe überzeugend dargelegt, dass der Beklagte dem erteilten Auftrag nicht nachgekommen sei, keine Maßnahmenüberprüfung seiner Mitarbeiter und der ordnungsgemäßen Abwicklung der Aufträge betriebsintern gesetzt habe bzw – unter der Annahme, dass der Antrag nur von dieser persönlich getätigt hätte werden können – die Klägerin nicht in diesem Sinne aufgeklärt habe. Es liege somit jedenfalls ein dem Beklagten zurechenbares grob fahrlässiges und haftungsbegründendes Verhalten vor. Zu den ureigensten Aufgaben von Steuerberatern gehöre es, Sorge zu tragen, dass Fristen ordnungsgemäß vorgemerkt und in der Folge Anträge fristgerecht abgearbeitet werden. Für Steuerberater sei es bei Versäumung einer Frist nicht nur vorhersehbar, sondern geradezu zu erwarten, dass der Mandant einen Schaden erleide. Auch die Entgegennahme eines Auftrags, den der Beklagte aufgrund von ihm bekannten Vorschriften nicht ausführen könne, sei bereits grob fahrlässig. Umso mehr liege grobe Fahrlässigkeit vor, wenn der Beklagte innerhalb des Zeitraums von der Auftragsannahme bis zum Fristende seinen Kunden, mit dem er noch dazu unstrittigerweise in ständiger Geschäftsbeziehung gestanden habe, nicht darauf hinweise, dass er den Auftrag nicht ausführen könne und der Auftrag vom Kläger selbst vorzunehmen sei. Das Unterlassen einer solchen Auskunfts- und Fürsorgepflicht, noch dazu bei einer ständigen Geschäftsbeziehung, sei jedenfalls grob fahrlässig. Sekundäre Feststellungsmängel seien entgegen der Ausführungen der Berufungswerber nicht gegeben.

2.4. Das Berufungsgerichterachtet die Rechtsmittelausführungen beider Berufungswerber für nicht stichhältig, hingegen die damit bekämpften Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils für zutreffend (§ 500a ZPO), sodass es mit einer kurzen Begründung dieser Beurteilung sein Bewenden haben kann:

2.4.1. Auch Steuerberater und Wirtschaftstreuhänder müssen nach § 1299 für Kenntnisse einstehen, die für ihre Tätigkeiten erforderlich sind. Sie haften daher für einen Mangel an Fleiß und Kenntnissen, die ihre Fachgenossen üblicherweise aufweisen (8 Ob 281/70 = SZ 43/236; 3 Ob 557/83 = HS XIV/XV/7. Zur Judikatur seit 2005 E. Völkl/W. Völkl , ÖJZ 2009, 161 ff Schacherreiter in Kletečka/Schauer,ABGB-ON1.09 § 1299 Rz 48 [Stand 1.1.2023, rdb.at]) und unterliegen somit einem erhöhten Sorgfaltsmaßstab (RIS-Justiz RS0037133). Zutreffend hat das Erstgericht auch darauf verwiesen, dass den Steuerberater für seinen Mandanten Schutz-, Fürsorge- und Aufklärungspflichten treffen. Da die Auskunfts- und Fürsorgepflichten des Steuerberaters jedoch nicht überspannt werden dürfen, können von ihm nur der Fleiß und die Kenntnisse verlangt werden, die seine Fachgenossen gewöhnlich haben. Die Auskunfts- und Fürsorgepflicht reicht nur soweit, als für den Steuerberater aus einem Fehlverhalten der Eintritt eines Schadens für seinen Mandanten bei gewöhnlichem Lauf der Dinge vorhersehbar ist (7 Ob 121/13i; 6 Ob 82/99y; RS0026584 [T14]). Bei der Beurteilung besonderer Sorgfaltsmaßstäbe sind der konkrete Auftrag und die sonstigen Umstände des Einzelfalls maßgeblich (RS0026584 [T17]). Einem Steuerberater, der für seinen Mandanten jahrelang tätig war, obliegt aufgrund dieser Tätigkeit für den Mandanten eine Schutz-, Fürsorge- und Aufklärungspflicht (RIS-Justiz RS0037133). Soweit ein Steuerberater eine mangelhafte Geschäftsbesorgung zu vertreten hat, wird er gemäß §§ 1009, 1010, 1012 und 1299 ABGB schadenersatzpflichtig. Diese Schadenersatzpflicht besteht grundsätzlich gegenüber dem Mandanten als Vertragspartner (5 Ob 88/21h).

2.4.2. Hier besteht zwischen der Klägerin bzw ihren Rechtsvorgängerinnen und dem Beklagten ein jahrzehntelanges Auftragsverhältnis zur Vertretung in allen steuerlichen, wirtschaftlichen und sonstigen Angelegenheiten gegenüber den zuständigen Behörden und Personen. Davon ausgehend, dass der Beklagte im Jahr 2022 die Antragstellung hinsichtlich des Energiekostenzuschusses für die Klägerin über eigene Initiative durchgeführt hatte, der telefonischen Anweisung, dass die Antragstellung samt Voranmeldung betreffend den Energiekostenzuschuss II auch 2023 vom Beklagten für den Kläger durchgeführt werden möge und der Bestätigung der Mitarbeiterin des Beklagten, dass diese Antragstellung in Ordnung ginge, kann kein Zweifel daran bestehen, dass die gesamte Abwicklung zur Erlangung des Energiekostenzuschusses vom Auftrag der Klägerin an den Beklagten umfasst war. Zudem teilte die Mitarbeiterin des Beklagten dem Geschäftsführer der Klägerin am 2. November 2023, dem Tag, an dem die Frist für die Voranmeldung endete, mit, dass betreffend die Anmeldung und Abwicklung des Energiekostenzuschuss II alles „im Laufen“ sei, obwohl die Voranmeldung nicht vorgenommen worden war. Der vom Beklagten zunächst disloziert im Kontext seiner Beweisrüge (Punkt 2., Berufungsseiten 6f) geforderten und in seiner Rechtsrüge wiederholten (ON 23, Berufungsseite 13) zusätzlichen Feststellungen zur notwendigen Form der Aufträge für andere Leistungen als die, die in §§ 2 und 3 WTBG 2017 aufgezählt seien, bedarf es mit Blick auf den geschilderten Ablauf der bezugnehmenden Kontakte zwischen dem Geschäftsführer der Klägerin, dem Nebenintervenienten und der Mitarbeiterin des Beklagten nicht. Die Vertragsverletzung durch den Beklagten ist evident und mit Bedachtnahme auf die vereinbarte Haftungsbeschränkung auf grob fahrlässiges und vorsätzliches Verhalten (nur mehr) der Verschuldensgrad des Beklagten zu prüfen.

2.4.3. Grobe Fahrlässigkeit ist grundsätzlich eine Außerachtlassung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt, die sich über die alltäglich vorkommenden Fahrlässigkeitshandlungen erheblich und ungewöhnlich heraushebt, wobei der Eintritt eines Schadens als wahrscheinlich vorhersehbar ist. Sie ist dann gegeben, wenn ein objektiv besonders schwerer Sorgfaltsverstoß bei Würdigung aller Umstände des konkreten Falls auch subjektiv schwerstens vorzuwerfen ist (RS0030272; RS0031127). Grobe Fahrlässigkeit liegt dann vor, wenn vom Adressaten bei objektiver ex ante-Betrachtungsweise ganz einfache und naheliegende Überlegungen nicht angestellt wurden (RS0085228 [T16], [19]). Höchstgerichtlich wurde (im Zusammenhang mit der Frage von Wiedereinsetzungsanträgen nach § 146 ZPO) zwar ausgesprochen (RS0036813 [T5]), dass ein einmaliger Fehler bei Vornahme etwa eines Fristenvermerkes einer sonst verlässlichen und tüchtigen Kanzleikraft gerade noch keine grobe Fahrlässigkeit darstelle, es jedoch auch in einem solchen Fall in ganz entscheidender Weise auf das bestehende Kontrollsystem in der (dort:) Rechtsanwaltskanzlei ankomme. Wenn ein (hier:) Steuerberater die Einrichtung eines Kontrollsystems zur Überwachung von Fristen unterlässt, liegt entgegen den Berufungsausführungen des Beklagten ein Versehen minderen Grades nicht mehr vor (vgl RS0036813 [T8; T10]). Vor dem Hintergrund dieser Erwägungen ist davon auszugehen, dass jedenfalls in der unterlassenen Kontrolle, ob die vom Geschäftsführer der Klägerin beauftragte – fristgebundene – Voranmeldung vorgenommen wurde, eine grobe Fahrlässigkeit zu sehen ist. Ausreichende Feststellungen zur abschließenden Beurteilung dieses Verhaltens liegen entgegen der Meinung des Beklagten und des Nebenintervenienten in ihren Berufungen (ON 23, Berufungsseiten 12f; ON 27, Berufungsseite 3) jedenfalls vor.

2.4.4. Soweit der Beklagte sich darauf stützt, schwer erkrankt gewesen zu sein und dafür durch die Beauftragung eines Steuerberatungskollegen als Subunternehmer zur Weiterführung seiner Geschäfte vorgesorgt zu haben, ist ihm zu erwidern, dass er – sollte er den Nebenintervenienten umfassend, also zur Wahrnehmung sämtlicher der von ihm als Steuerberater gegenüber der Klägerin als Klientin wahrzunehmenden Pflichten, beauftragt haben – nach § 1313a ABGB auch für das Verschulden seines Erfüllungsgehilfen einzutreten hätte. Sollte sich der Subauftrag an den Nebenintervenienten aber nicht auf die Überprüfung der Einhaltung der Voranmeldungsfristen bezogen haben, hat er sich selbst die unterlassene Kontrolle iSd Erwägungen zu 2.4.3. vorzuhalten lassen. Den vom Nebenintervenienten vermissten Feststellungen (disloziert im Zusammenhang mit der Beweisrüge, ON 27, Berufungsseite 3) zu den ihm vom Beklagten übertragenen Aufgabenbereichen fehlt – unabhängig davon, dass ihnen das Neuerungsverbot entgegensteht, hat der Nebenintervenient entsprechendes Vorbringen vor Schluss der Verhandlung nicht erstattet – damit die Relevanz für die Entscheidung zumindest im anhängigen Rechtsstreit. Auf Grundlage des festgestellten Sachverhaltes kann auch eine Nachlässigkeit der Klägerin in eigenen Sachen nicht erkannt werden. Wenn der Beklagte schließlich damit argumentiert, dass eine nachweislich gesonderte Beauftragung für die (Vor-)Anmeldung von Förderungen bzw. staatlicher Zuschüsse vom Erstgericht nicht festgestellt worden sei, ignoriert er die Feststellungen, wonach der Geschäftsführer der Klägerin – über vorherige Anweisung durch den Nebenintervenienten – der Mitarbeiterin des Beklagten telefonisch mitteilte, dass die Antragstellung samt Voranmeldung betreffend den Energiekostenzuschuss II vom Beklagten für die Klägerin gestellt werden möge und diese erwiderte, dass die Antragstellung in Ordnung ginge. Die Rechtsrüge entfernt sich damit vom festgestellten Sachverhalt und ist insoweit nicht gesetzmäßig ausgeführt.

3. Der Berufung konnte aus diesen Erwägungen kein Erfolg beschieden sein.

4. Der Kostenvorbehalt beruht auf §§ 393 Abs 4, 52 Abs 4 ZPO, weil bei Bestätigung eines stattgebenden Zwischenurteils über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nicht zu entscheiden ist (1 Ob 52/15a; RS0035896; Obermaier, Kostenhandbuch4 Rz 1.451).

5. Bei Bestätigung eines Zwischenurteils über den Grund eines Geldleistungsanspruches entspricht der Entscheidungsgegenstand der begehrten Geldleistung, die bereits EUR 30.000,00 übersteigt, sodass ein Bewertungsausspruch zu unterbleiben hat (vgl 2 Ob 80/08s; RS0042439; RS0042277). Rechtsfragen von erheblicher Bedeutung im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO sind nicht zu beantworten, sodass kein Anlass besteht, die ordentliche Revision zuzulassen.