JudikaturOGH

RS0030272 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
29. April 2025

Grobe Fahrlässigkeit erfordert, dass ein objektiv besonders schwerer Sorgfaltsverstoß bei Würdigung aller Umstände des konkreten Falles auch subjektiv schwerstens vorzuwerfen ist.

Rückverweise