JudikaturJustiz7Ob571/95

7Ob571/95 – OGH Entscheidung

Entscheidung
22. November 1995

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Warta als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Niederreiter, Dr.Schalich, Dr.Tittel und Dr.I.Huber als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1.) Leopold D***** und 2.) Veronia D*****, beide Angestellte,***** beide vertreten durch Dr.Johannes Riedl und Dr.Gerold Ludwig, Rechtsanwälte in Haag, wider die beklagte Partei Rudolf M*****, Dienstnehmer,***** vertreten durch Dr.Josef Lindlbauer, Rechtsanwalt in Enns, wegen Feststellung eines Geh- und Fahrtrechtes, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes St.Pölten als Berufungsgericht vom 21. Februar 1995, GZ R 37/95-32, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Bezirksgerichtes Haag vom 7.Oktober 1994, GZ C 918/93-22, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der Revision wird Folge gegeben.

Die Entscheidungen der Vorinstanzen werden aufgehoben. Die Rechtssache wird zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an das Erstgericht zurückverwiesen.

Die Kosten des Berufungs- und Revisionsverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.

Text

Begründung:

Der Beklagte ist Eigentümer der Liegenschaft EZ ***** KG E*****, die unter anderem aus den Grundstücken Nr ***** und ***** besteht. Die Kläger sind je zur Hälfte Eigentümer der Liegenschaft EZ ***** KG E*****, zu der das Grundstück Nr ***** gehört. Mit ihrer am 27.7.1993 eingebrachten Klage begehren sie die Feststellung, daß ihnen als derzeitigen Eigentümern der Liegenschaft EZ ***** KG E***** ein Geh- und Fahrtrecht über die Grundstücke Nr ***** und ***** der Liegenschaft EZ ***** KG E***** des Beklagten zustehe. Sie behaupteten, daß über diese Grundstücke ein Weg führe, den sie und ihre Rechtsvorgänger seit weitaus mehr als 30 Jahren begangen und befahren hätten, sodaß sie das Wegerecht ersessen hätten. Außerdem habe der Beklagte ihr Geh- und Fahrtrecht mit Schreiben vom 27.6.1991 ausdrücklich anerkannt. Dessen ungeachtet werde dieses Recht nunmehr vom Beklagten bestritten. Das Klagebegehren beziehe sich auf den Weg in seiner ursprünglichen Ausgestaltung, doch wären die Kläger auch mit der Ausübung des Wegerechts auf dem vom Beklagten nunmehr "verlegten" Weg einverstanden, wenn die gleiche Befahrbarkeit gegeben wäre.

Der Beklagte bestritt sowohl die behauptete Ersitzung als auch das behauptete Anerkenntnis. Außerdem benötigten die Kläger das Wegerecht nicht, weil eine andere Zufahrt zu ihrem Grundstück bestehe. Dem Wegerecht stehe auch ein auf der Liegenschaft EZ ***** KG E***** einverleibtes Belastungs- und Veräußerungsverbot entgegen. Da das behauptete Wegerecht über ein ehemaliges Teilstück der Liegenschaft EZ ***** KG E***** führe, das 1977 im Zuge eines Flurbereinigungsverfahrens lastenfrei abgeschrieben und der Liegenschaft EZ ***** des Beklagten zugeschrieben worden sei, sei ein allenfalls bis dahin bestehendes Wegerecht erloschen. Der Beklagte habe sich dadurch, daß er im Jahr 1989 seine beiden Grundstücke umgeackert, einen Stacheldrahtverhau und in der Folge einen Schranken vor dem Weg errichtet habe, der Ausübung einer allenfalls ersessenen Servitut widersetzt. Die Kläger hätten sich durch drei aufeinanderfolgende Jahre nicht bemüht, ihr behauptetes Wegerecht durchzusetzen, sodaß allfällige Rechte durch Nichtgebrauch gemäß § 1488 ABGB verjährt seien.

Die Kläger bestritten all dies. 1991 habe der Beklagte die ursprüngliche Wegtrasse wiederhergestellt, indem er den seinerzeit vorhandenen Mais abgemäht habe. Ein Stacheldrahtverhau sei 1991 nicht vorhanden gewesen. Die Kläger seien bis Herbst 1992 über die gegenständlichen Grundstücke gefahren. Die Kläger hätten auf Grund des Schreibens vom 27.9.1991 davon ausgehen dürfen, daß das Geh- und Fahrtrecht nicht bestritten werde. Den Klägern sei die Bestreitung des Wegerechts erst erkennbar geworden, als sich der Beklagte geweigert habe, ihnen einen Schlüssel zum Schranken herauszugeben.

Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt. Es stellte - so weit hier wesentlich - folgenden Sachverhalt fest:

Der strittige Weg war bereits zwischen dem Beklagten und anderen Anrainern, nämlich den Eheleuten Z***** und G*****, Gegenstand eines Servitutsrechtsstreites. Er verlief bei Schluß der Verhandlung erster Instanz in jenem Verfahren über die Parzellen ***** und ***** des Beklagten. Er war - abgesehen von einem vom Beklagten umgeackerten Stück - eben und breit und deutlich sichtbar ausgebildet. Er wurde seit 1931 bis Jänner 1989 von den Anrainern und deren Rechtsvorgängern über mehr als dreißig Jahre hindurch zum Gehen und Fahren mit Wirtschaftsfuhren ohne Beanstandung benützt. Es wurde auch nie um Erlaubnis gefragt. Die Wegebenützung war für die Anrainer vielmehr selbstverständlich. Der Weg wurde von den Anrainern, und zwar oft über Ersuchen des Vaters des Beklagten, einvernehmlich beschottert.

Die Eltern des Erstklägers befuhren den Servitutsweg mit dem Traktor, mit Ladewagen und Heumaschine. Sie fuhren von ihrem Anwesen aus über die Wegparzelle ***** und dann entlang der Nordgrenze des Grundstückes ***** über den (Servituts )Weg in seiner ursprünglichen Ausgestaltung. Daneben wurde auch auf einem anderen Weg gefahren. Dies war davon abhängig, ob die Kläger bei der Familie Z***** etwas zu tun hatten oder ob Bodennässe bestand, weil in diesem Fall das Gelände im Bereich der (anderen) Zufahrt zu steil war. Infolge der Umstellung von Gras- auf Ackerwirtschaft wird der Weg seit 1985 oder 1986 auch mit einem Mähdrescher und mit einem Transport-LKW befahren, wobei "dort, wo jetzt der Schranken steht, hinein, über den ganzen Weg und über die Parzelle ***** wieder hinausgefahren wurde".

Im Jänner 1989 errichtete der Beklagte an den äußeren Grenzen des Grundstückes 1830/3 (West- und Ostgrenze) einen Stacheldrahtverhau. Deshalb brachten die Anrainer Z***** und G***** Klagen auf Feststellung des Bestehens des Servitutsweges gegen den Beklagten ein. Den Klagen wurde rechtskräftig stattgegeben. Das bestätigende Urteil des Berufungsgerichtes wurde dem Vertreter des Beklagten am 16.8.1991 zugestellt. Der Beklagte entfernte daraufhin den Stacheldraht und errichtete etwa acht Tage später einen Schranken. Ab dem Entfernen des Stacheldrahtes bis zum 24.8.1991 bestand für das Begehen und Befahren des Weges kein Hindernis. In diesem Zeitraum fuhr zumindest der Erstkläger über den Weg. Im Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung in den Verfahren der Kläger Z***** und G***** (5.2.1990) war der Wegverlauf unverändert. Seit Herbst 1991 verläuft der Weg jedoch an der Nordgrenze der Grundstücke *****, ***** und ***** und kehrt schließlich im rechten Winkel an jenen Punkt zurück, wo er in seiner ursprünglichen Ausgestaltung eingemündet hat. Wegen dieser Wegeverlegung ist beim Erstgericht ein Rechtsstreit zwischen "den Anrainern" und dem Beklagten anhängig.

Die am 19.9.1991 gegen die Ehegatten Z***** eingebrachte Wiederaufnahmsklage des Beklagten blieb erfolglos. Die Wiederaufnahmsklage wurde mit Beschluß des Erstgerichtes vom 18.10.1991, der vom Gericht zweiter Instanz am 19.2.1992 bestätigt wurde, abgewiesen.

Mit Schreiben vom 12.9.1991 ersuchte der damalige Vertreter des Beklagten die Anrainer Z***** und G***** um Zustimmung zur Verlegung des Servitutsweges an die Nordgrenze seines Grundstückes. Der Vertreter der Kläger (der auch die Familie Z***** und G***** vertrat) beantwortete dieses Schreiben am 24.9.1991. Am selben Tag richtete er ein Schreiben an Dr.L*****, den damaligen Vertreter des Beklagten, mit folgendem Inhalt: "... Ich nehme an, daß nunmehr nach Beendigung des Verfahrens beim BG Haag von Ihrer Mandantschaft das Geh- und Fahrtrecht für meine Mandantschaften Leopold und Veronika D***** nicht weiter bestritten werden wird und nunmehr eine Anerkennung dieses Geh- und Fahrtrechtes erfolgt.

Ich darf um Ihre Rückäußerung binnen Wochenfrist ersuchen, da ich ansonsten beauftragt wäre, eine Feststellungsklage bei Gericht einzubringen."

Am 27.9.1991 wurde in der Kanzlei des Dr.L***** folgendes, an den Vertreter der Kläger gerichtetes Schreiben verfaßt: "Betrifft:

M*****-D***** .... In der obigen Rechtssache beziehe ich mich auf Ihr Schreiben vom 24.9.1991 und gebe bekannt, daß das Geh- und Fahrtrecht der Ehegatten Leopold und Veronika D***** nicht bestritten wird ...".

Dieses Schreiben trägt keine Unterschrift. Es wurde von der Kanzlei des Dr.L***** irrtümlich abgesandt.

Mit Schreiben vom 8.1.1993 teilte der Vertreter des Beklagten dem Vertreter der Kläger mit, daß an D***** kein Schlüssel (zum Schranken) ausgefolgt werde, weil D***** "erstens nicht servitutsberechtigt ist und zweitens ein allfälliges Fahrtrecht durch Nichtausübung innerhalb der letzten drei Jahre jedenfalls verschwiegen hat". Daraufhin verwies der Vertreter der Kläger in zwei weiteren Schreiben auf das an ihn gerichtete Schreiben vom 27.9.1991 und begehrte nochmals die Ausfolgung von Schlüsseln für den Schranken.

Durch den vom Land Niederösterreich aufgeschütteten Dammbau und die damit verbundenen Auffahrten brauchen die Kläger für ihre zu beiden Seiten des Dammes bzw seines Beginnes gelegenen Äcker den streitgegenständlichen Weg nicht mehr, wohl aber, wenn sie die Parzelle ***** bearbeiten wollen.

Während des von 1975 bis 1977 anhängigen Agrarverfahrens wurde das Grundstück ***** des Beklagten im Osten um das Trennstück ***** der Liegenschaft EZ ***** und das nördlich anschließende Grundstück ***** der Eheleute Z***** um das Teilstück ***** der Liegenschaft EZ ***** erweitert. Die gegenständlichen Grundstücke waren jedoch in das Agrarverfahren nicht einbezogen. Mit Beschluß des Erstgerichtes als Grundbuchsgericht vom 21.4.1978 wurde die lastenfreie Abschreibung der Trennfläche ***** von der Liegenschaft EZ ***** (Eigentümer: N**********fonds) und deren Zuschreibung zur EZ ***** des Beklagten unter gleichzeitiger Vereinigung mit dem Grundstück ***** bewilligt. Sämtliche Beteiligte gingen auch nach Zustellung des Beschlusses davon aus, daß das Wegerecht auch über diese Teilfläche (wie ehedem über die Liegenschaft EZ *****) unverändert weiterbestand.

In rechtlicher Hinsicht führte das Erstgericht aus, daß die Kläger das Wegerecht infolge mehr als dreißigjähriger Ausübung ersessen hätten. Eine Verwirkung im Sinn des § 1488 ABGB sei nicht eingetreten, weil während der dreijährigen Frist im Zeitraum von mindestens acht Tagen (16. bis 24.8.1991) kein Hindernis für die Benützung des Weges bestanden habe. Außerdem sei den Klägern mit Schreiben des Dr.L***** mitgeteilt worden, daß ihr Recht vom Beklagten nicht bestritten werde. Obgleich dieses Schreiben nicht unterfertigt gewesen sei, sei für die Kläger nicht erkennbar gewesen, daß es sich der Absender nicht zurechnen lassen wolle. Die lastenfreie Ab- und Zuschreibung des Trennstückes ***** habe die unbestrittene und offenkundige Servitut nicht zum Erlöschen gebracht. Es sei auch nicht richtig, daß der Servitutsweg den Klägern infolge anderer Zufahrtsmöglichkeiten keinen Vorteil brächte.

Das Gericht zweiter Instanz verwarf die Nichtigkeitsberufung des Beklagten und bestätigte im übrigen dieses Urteil. Es sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 50.000 übersteige und die ordentliche Revision zulässig sei. Der lastenfreien Ab- und Zuschreibung des Trennstückes ***** liege der Kaufvertrag vom 5.12.1977 zwischen dem N*****fonds als Verkäufer einerseits sowie Robert und Juliana M***** als Käufern andererseits zugrunde. § 25 NÖ Flurverfassungslandesgesetz finde somit keine Anwendung, weil keine behördliche Erledigung mittels Bescheides, sondern ein privatrechtlicher Eigentumserwerb mittels Kaufvertrages erfolgt sei.

§ 3 Abs 1 LiegteilG beziehe sich nur auf bücherlich eingetragene dingliche Rechte bzw Buchberechtigte. Das bereits ersessene Servitutsrecht der Kläger sei daher ungeachtet der lastenfreien Ab- und Zuschreibung des Trennstücks ***** aufrecht geblieben. Es sei zwar richtig, daß das Erstgericht zur Behauptung des Beklagten, daß er sich der Servitutsausübung auch durch Umackern seiner Grundstücke widersetzt habe, keine Feststellungen getroffen habe und daher ungeklärt geblieben sei, ob die vom Erstgericht festgestellte Begehung und Befahrung des Weges im August 1991 nur "querfeldein" möglich gewesen sei. Dies könne aber dahingestellt bleiben. Eine allenfalls seit Jänner 1989 laufende Freiheitsersitzung sei nämlich durch das Schreiben der damaligen Rechtsvertreter des Beklagten vom 27.9.1991 unterbrochen worden. Diesem Schreiben sei ungeachtet des Umstandes, daß es nicht unterfertigt sei, Erklärungscharakter im Sinn eines Anerkenntnisses des Servitutsrechtes der Kläger beizumessen. Die Empfänger hätten im Hinblick auf ihre Anfrage vom 24.9.1991 davon ausgehen dürfen, daß es sich um das von der Gegenseite autorisierte Antwortschreiben handle. Die ordentliche Revision sei zulässig, weil keine höchstgerichtliche Judikatur zur Frage vorliege, welche Wirkung einem nicht unterfertigten anwaltlichen Schreiben zukomme.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision des Beklagten ist zulässig und im Sinn einer Aufhebung der Entscheidung der Vorinstanzen auch berechtigt.

Die geltend gemachte Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens, die darin liegen soll, daß die Vorgangsweise des Erstgerichtes, in der Begründung seines Urteiles teilweise auf Vorakten (Rechtsstreitigkeiten Z***** und G***** gegen den Beklagten) zu verweisen, vom Berufungsgericht gebilligt wurde, liegt nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO).

Mit den weiteren Ausführungen zu diesem Revisionsgrund, daß die Entscheidungen der Vorinstanzen an sekundären Feststellungsmängeln litten, macht die Revision in Wahrheit keinen Verfahrensmangel, sondern unrichtige rechtliche Beurteilung geltend, auf die noch eingegangen wird.

Wie das Gericht zweiter Instanz insoweit zutreffend ausgeführt hat, findet § 25 NÖ Flurverfassungslandesgesetz auf den Servitutsweg, soweit er über die Teilfläche ***** führt, keine Anwendung, weil die Ab- und Zuschreibung nicht im Rahmen des in diesem Gesetz geregelten Zusammenlegungsverfahren, sondern auf Grund eines privatrechtlichen Kaufvertrages erfolgte. Der Beklagte kann sich daher nicht auf das Erlöschen einer ersessenen, offenkundigen Servitut, soweit sie über diesen Grundstreifen führt, berufen. Daß die Rechtsvorgänger der Kläger auf diesen Abschnitt des Wegerechts anläßlich der Ab- und Zuschreibung verzichtet hätten, läßt sich dem festgestellten Sachverhalt nicht entnehmen. Die Frage nach ihrer Gutgläubigkeit bei der weiteren Ausübung des Wegerechtes stellt sich schon deshalb nicht, weil das Wegerecht seit 1931 ausgeübt wurde und daher im Zeitpunkt der Ab- und Zuschreibung des Trennstückes nach den getroffenen Feststellungen bereits ersessen war.

Zu Recht rügt allerdings die Revision die Ansicht des Gerichtes zweiter Instanz, daß das Wegerecht der Kläger seitens des Beklagten mit Schreiben seines anwaltlichen Vertreters vom 27.9.1991 rechtswirksam anerkannt worden sei, obwohl dieses Schreiben nicht unterfertigt gewesen sei. Diese Auffassung widerspricht der Bestimmung des § 886 ABGB, die ungeachtet ihres Bezuges auf Verträge für Willenserklärungen im allgemeinen heranzuziehen ist (vgl JBl 1994/119 mwN). Demnach erfordert die Schriftform prinzipiell die eigenhändige Unterschrift unter dem Text. Bei gewillkürter Schriftform ist § 886 zwar im Hinblick auf § 884 ABGB wohl nur Zweifelsregel (Rummel in Rummel2 I, Rz 1 zu § 886 ABGB) und kann durch den Nachweis gegenteiligen Parteiwillens, also vorliegenden Bindungswillens, entkräftet werden (Rummel und Rummel2 I, Rz 1 zu § 886 ABGB und Rz 2 zu § 884 ABGB mwN). Eine schriftlich festgehaltene Erklärung kann daher nur dann Rechtswirsamkeit entfalten, wenn sie entweder vom Erklärenden unterfertigt wurde oder wenn bewiesen wird, daß er an sie auch ohne Unterschrift gebunden sein wollte. Letzterer Nachweis ist den Klägern nicht gelungen, weil das Erstgericht insoweit unbekämpft festgestellt hat, dieses Schreiben sei "allerdings irrtümlich aus der Kanzlei des Dr.L***** an den Klagevertreter ergangen", wobei sich das Erstgericht auf die Aussage des Zeugen Dr.L***** berief. Daraus ergibt sich, daß das Schreiben zwar in der Kanzlei des Dr.L***** verfaßt wurde, daß es aber nach dem Willen des Dr.L***** dann doch nicht abgesendet werden und somit der Gegenseite nicht zugehen sollte.

Die vom Gericht zweiter Instanz zitierten Entscheidungen vermögen seine Rechtsansicht nicht zu stützen. In JBl 1974, 146 wurde bei Übermittlung der nach den Wünschen des Vertragspartners (der den Kaufpreis bereits entrichtet hatte) formulierten Kaufvertragsurkunde zur Unterschrift der Bindungswille des absendenden Vertragspartners unterstellt und die Übermittlung der Urkunde trotz fehlender Unterschrift des Absenders als bindendes Anbot gewertet. Dieser Fall unterscheidet sich vom vorliegenden dadurch, daß sowohl aus der Sicht des Empfängers als auch objektiv alles für den Bindungswillen des Absenders sprach, während im vorliegenden Fall erwiesen ist, daß kein Bindungswille vorlag und auch das Verhalten des Beklagten bzw seines Rechtsvertreters nicht dazu angetan war, bei den Klägern die Überzeugung zu erwecken, daß das Schreiben selbst ohne Unterschrift dem Willen des Beklagten bzw des von ihm bevollmächtigten Rechtsvertreters entsprach. Der Beklagte hatte ja im Gegenteil erst kurz vorher den Weg wiederum durch einen Schranken abgesperrt. Er folgte den Klägern auch keinen Schlüssel aus und brachte zudem eine Wiederaufnahmsklage ein, mit dem er die Beseitigung der Feststellung des Wegerechtes zugunsten der Eheleute Z***** anstrebte, auf deren Rechtsstreit im Schreiben des Vertreters der Kläger vom 24.9.1991 Bezug genommen wurde.

Die Entscheidung JBl 1994, 119 betraf ebenfalls einen anders gelagerten Sachverhalt und stellt im übrigen klar, daß dem Gebot der Schriftlichkeit grundsätzlich nur Rechnung getragen wird, wenn die Urkunde unterschrieben ist. Die dort behandelte Frage, ob die Übermittlung eines Telefax dem gesetzlichen Formerfordernis der Schriftlichkeit für bestimmte Erklärungen entspricht - was im übrigen verneint wurde - stellt sich hier nicht. Es geht hier auch nicht um die Frage, ob ein unterschriebenes Original wirksam mittels Fax übermittelt werden kann, weil ja die Originalurkunde gar nicht unterschrieben wurde. Daher ist hier den Grundsatz "Schriftlichkeit ist Unterschriftlichkeit" jedenfalls nicht erfüllt (vgl die Anmerkung Rummels zur zitierten Entscheidung in JBl 1994, 121).

Es ist zwar richtig, daß ein Anerkenntnis nicht der Schriftform bedarf und auch schlüssig abgegeben werden kann. Der Beklagte hat das Wegerecht der Kläger aber weder mündlich noch schlüssig anerkannt. Die einzige diesbezügliche Erklärung ist im Schreiben vom 27.9.1991 enthalten, das jedoch zu seiner Wirksamkeit mangels sonstiger Hinweise auf den Bindungswillen des Beklagten bzw des Vertreters der Unterschrift des Beklagten oder seines Vertreters bedurft hätte.

Eine Formvorschrift für Erklärungen und damit auch jene der Unterschriftlichkeit ist zwar nicht Selbstzweck. Wäre aber trotz fehlender Unterschrift generell zu unterstellen, daß ein auf einem Kanzleipapier eines Rechtsanwaltes (auf dem der Namen des Vertreters samt Adresse, Telefonnummer usw aufgedruckt ist) grundsätzlich dem Erklärungs- und Bindungswillen des Rechtsanwaltes, der dort genannt ist, entspricht, wäre dem Mißbrauch Tür und Tor geöffnet. Durch die Unterschrift soll ja jene Person, von der die schriftliche Erklärung ausgeht, hinreichend zuverlässig festgestellt werden können. Schon deshalb, weil in einer Rechtsanwaltskanzlei auch andere Personen als der von der Partei bevollmächtigte Rechtsanwalt beschäftigt sind und es im übrigen keine besondere Schwierigkeit bedeutet, an ein Briefpapier einer Rechtsanwaltskanzlei mit entsprechendem Aufdruck heranzukommen oder ein solches Briefpapier herzustellen, kann nicht ohne weiteres unterstellt werden, der Rechtsanwalt müsse jedenfalls einen auf einem solchen Papier abgedruckten Text selbst verfaßt oder jedenfalls genehmigt haben. Aber selbst wenn der Rechtsanwalt einen bestimmten Text selbst diktiert hat, kann er diesen wieder verwerfen. Sein Bindungswille wird erst mit seiner Unterschrift (und zusätzlich der Absendung des Schreibens) dokumentiert.

Es ist daher im vorliegenden Fall entgegen der Ansicht der Vorinstanzen nicht von einem rechtswirksamen Anerkenntnis des Wegerechtes der Kläger durch den Beklagten auszugehen.

Die Rechtssache ist aus mehreren Gründen noch nicht spruchreif.

Dienstbarkeiten sind dingliche, auf Privatrechtstitel beruhende oder durch Richterspruch oder Enteignung eingeräumte Rechte auf beschränkte Nutzung einer fremden Sache. Beruht der Erwerb der Dienstbarkeit auf dem Privatrechtstitel der Ersitzung, richtet sich das Ausmaß des Rechtserwerbs gemäß § 1460 ABGB nach dem Umfang des ausgeübten Besitzes durch die vom Gesetz bestimmte Zeit, sodaß die Dienstbarkeit des Geh- und Fahrtweges nur in jenen räumlichen Grenzen erworben wird, in denen sie tatsächlich ausgeübt wurde. Die Beweislast für das Vorliegen der Ersitzungsvoraussetzungen trifft grundsätzlich den Ersitzungsbesitzer. Begehrt der Ersitzungsbesitzer die Feststellung der Dienstbarkeit ohne räumliche Beschränkung in Ansehung des ganzen Grundstückes, hat er das Ausmaß des Rechtserwerbes in diesem Umfang zu beweisen (JBl 1988, 730 mwN).

Im vorliegenden Fall ergibt sich aber bereits aus dem Parteivorbringen, daß nicht das gesamte Grundstück des Beklagten begangen und befahren wurde, sondern nur ein räumlich begrenzter Teil. Daran kann auch nach den getroffenen Feststellungen kein Zweifel bestehen. Es kommt daher nur ein räumlich begrenzter Rechtserwerb der Kläger in Betracht. Aus dem Vorbringen der Kläger läßt sich erschließen, daß sie die Servitut dementsprechend nicht jeweils über das gesamte Grundstück, sondern innerhalb bestimmter, von ihnen ganz allgemein als "Weg" bezeichneter räumlicher Grenzen in Anspruch nehmen wollen und daß sich ihr Feststellungsbegehren nur auf diesen Grundstücksstreifen bezieht. Das Klagebegehren ist aber nicht diesem sich sinngemäß aus dem Vorbringen ergebenden Begehren entsprechend formuliert. Daran vermag der Umstand nichts zu ändern, daß außer Streit gestellt wurde, daß die konkrete Ausformung des Weges zwischen den Parteien nicht streitig sei (AS 41). Anders als in JBl 1988, 730 war hier jedoch nicht sofort mit einer Klagsabweisung vorzugehen, weil eindeutig aus dem Klagsvorbringen hervorgeht, daß die Kläger das Wegerecht ohnehin nur in einem - ihnen und der Gegenseite bekannten - räumlich eingeschränkten Umfang in Anspruch nehmen wollen. Das Klagebegehren ist daher nicht als sachlich verfehlt, sondern lediglich als zu unpräzise formuliert anzusehen.

Die Kläger werden im fortgesetzten Verfahren zunächst zu einer präziseren Gestaltung des Begehrens aufzufordern sein. Der behauptete Servitutsweg wird entweder objektiv nachvollziehbar zu beschreiben, oder es wird dem Begehren ein Plan beizuschließen sein (JBl 1988, 730; 3 Ob 631/79; 5 Ob 69/68; 5 Ob 220/69). Dies ist im vorliegenden Fall auch deshalb unumgänglich, weil der Weg inzwischen verlegt wurde und daher in diesem Verfahren auch klarzustellen sein wird, ob das Wegerecht - falls es bejaht wird - (noch) über den ursprünglichen Weg zusteht.

Es wird weiters zu erörtern sein, welches Fahrtrecht die Kläger seinem Inhalt nach festgestellt haben wollen, zumal im bisherigen Verfahren hervorgekommen ist, daß das Fahrtrecht offenbar nur der landwirtschaftlichen Nutzung ihres Grundstückes ***** diente und dienen soll. Bei der neuerlichen Entscheidung wird darauf Bedacht zu nehmen sein, daß sich der Umfang der ersessenen Wegedienstbarkeit darnach richtet, zu welchem Zweck das dienstbare Gut während der Ersitzungszeit verwendet wurde (MietSlg 35.049 ua; Petrasch in Rummel2 I, Rz 1 zu § 484 ABGB).

Da aus dem Plan Beilage 2, auf den das Ersturteil Bezug genommen hat, hervorgeht, daß das Grundstück ***** zwischen den Grundstücken ***** und ***** liegt, ist bislang unklar, warum die Kläger die Möglichkeit haben wollen, sowohl über das Grundstück ***** als auch über das Grundstück ***** zu ihrem Grundstück ***** zu gelangen und warum ihnen nicht eine dieser Zufahrtsmöglichkeiten genügt. In diesem Zusammenhang sind die Feststellungen des Erstgerichtes insoweit in sich widersprüchlich, weil einerseits die Eltern des Erstklägers, wenn man die Beschreibung ihrer Fahrtroute mit dem Plan Beilage 2 vergleicht, über das Grundstück ***** zu ihrem Grundstück ***** zugefahren sind, während andererseits sämtliche Anrainer den gesamten Weg benützt haben sollen, seit 1986 aber offenbar nur (?) von der anderen Seite her, nämlich über das Grundstück ***** zugefahren wurde.

Wo der Schranken errichtet wurde, ist ebenfalls unklar. Da der Weg über alle drei Grundstücke *****, ***** und ***** verläuft, ist nicht nachvollziehbar, warum ein einziger Schranken, sei es nun auf dem Grundstück ***** oder auf dem Grundstück *****, die Zufahrt zum dazwischen liegenden Grundstück gänzlich hindern sollte.

Ebenso ist nicht nachvollziehbar, warum einerseits der Stacheldrahtverhau den Weg zur Gänze unpassierbar gemacht haben soll, wo er doch nach den erstgerichtlichen Feststellungen nur im Bereich des Grundstückes Nr ***** aufgestellt war. Selbst wenn die Feststellung über den Errichtungsort des Stacheldrahtes unrichtig sein sollte, wie der Beklagte behauptet, und der Stacheldraht auch den Weg im Bereich des Grundstückes ***** abgesperrt hätte, wäre bislang nicht erklärbar, daß der Erstkläger am 25.1.1991 "im Bereich des ............. behaupteten Weges quer über das Grundstück (des Klägers; - des hier Beklagten - ) *****" gefahren sein soll, wie ihm in der am 19.2.1991 beim Erstgericht eingelangten Besitzstörungsklage und dem daraufhin ergangenen Versäumungsendbeschluß (vgl den angeschlossenen Akt C 227/91 des Erstgerichtes) vorgeworfen wurde.

Ungeprüft blieb auch die Behauptung, ob der (ursprüngliche) Weg seit Errichtung des Stacheldrahtverhaus bis zu seiner offenbar an einer anderen Stelle erfolgten Wiederherstellung umgeackert worden war, wie der Beklagte behauptet, wobei dies insbesondere für den Zeitraum zwischen der Entfernung des Stacheldrahtes und der Errichtung des Schrankens von Bedeutung ist. Sollte der Weg umgeackert gewesen sein, wird festzustellen sein, ob dies überhaupt - bejahendenfalls inwieweit - eine Behinderung der Kläger beim Zu- und Abfahren von ihrem Grundstück ***** darstellte und wie es der Erstkläger dennoch bewerkstelligt hat, mit Fahrzeugen zu seinem Grundstück zu gelangen. Erst dann wird beurteilt werden können, ob sich der Beklagte einer allenfalls ersessenen Servitut (in welchen räumlichen und inhaltlichen Grenzen? über beide Grundstücke oder über welches der beiden Grundstücke ?) wirksam widersetzt hat (vgl hiezu Schubert in Rummel Rz 2 zu § 1488 ABGB).

Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 52 Abs 1 ZPO.

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