JudikaturJustizRS0011523

RS0011523 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
19. Juni 2018

Dienstbarkeiten sind beschränkte dingliche Nutzungsrechte an fremden Sachen; dem Recht auf Nutzung steht die Pflicht des jeweiligen Eigentümers zur Duldung dieser Nutzung oder Unterlassung eigener Nutzung gegenüber.

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