JudikaturJustizRS0078937

RS0078937 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
01. April 1998

Der Bindungswille desjenigen, der eine schriftliche Erklärung übermittelt, wird erst mit seiner Unterschrift (und zusätzlich der Absendung des Schreibens) dokumentiert. Hier: Irrtümliches Absenden eines in der Kanzlei eines Rechtsanwaltes verfaßten Schreibens, das vom Rechtsanwalt nicht unterschrieben worden war und nicht hätte abgesendet werden und somit der Gegenseite nicht hätte zugehen sollen.

Entscheidungen
2