JudikaturJustizRS0034182

RS0034182 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
22. November 1995

Das Ausmaß des Rechtserwerbes gemäß § 1460 richtet sich nach dem Umfang des ausgeübten Besitzes durch die vom Gesetz bestimmte Zeit; die Dienstbarkeit des Gehweges wird daher nur in jenen räumlichen Grenzen erworben, in denen sie tatsächlich ausgeübt wurde.

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3