GBG 1955
Gliederung
ZWEITES HAUPTSTÜCK. Von den bücherlichen Eintragungen.
ERSTER ABSCHNITT. Von den Eintragungen im allgemeinen.
§ 12 b) der Dienstbarkeiten und Reallasten:
(1) Bei Dienstbarkeiten und Reallasten muß Inhalt und Umfang des einzutragenden Rechtes möglichst bestimmt angegeben werden; einer Angabe des Geldwertes bedarf es nicht.
(2) Sollen Dienstbarkeiten auf bestimmte räumliche Grenzen beschränkt sein, so müssen diese genau bezeichnet werden.
§ 24 WWSG · WWSG · Wald- und Weideservitutengesetz
§ 24 § 24
…Grundstücken haftende dingliche Lasten bleiben unberührt und sind auf das abgetrennte Abfindungsgrundstück zu übertragen. Bei Grunddienstbarkeiten, die auf bestimmte räumliche Grenzen beschränkt sind ( § 12 Abs. 2 des Allgemeinen Grundbuchsgesetzes 1955 ), entfällt die Übertragung in die neue Einlage, wenn sich diese Last auf das abzuschreibende Trennstück nicht bezieht. Grunddienstbarkeiten, die infolge der Ablösung oder der damit…
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