BundesrechtBundesgesetzeAllgemeines Grundbuchsgesetz 1955§ 12

§ 12b) der Dienstbarkeiten und Reallasten:

(1) Bei Dienstbarkeiten und Reallasten muß Inhalt und Umfang des einzutragenden Rechtes möglichst bestimmt angegeben werden; einer Angabe des Geldwertes bedarf es nicht.

(2) Sollen Dienstbarkeiten auf bestimmte räumliche Grenzen beschränkt sein, so müssen diese genau bezeichnet werden.

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