JudikaturJustiz6Ob99/99y

6Ob99/99y – OGH Entscheidung

Entscheidung
20. Mai 1999

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Mag. Engelmaier als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schiemer, Dr. Huber, Dr. Prückner und Dr. Schenk als weitere Richter in der Verlassenschaftssache nach der am 1. September 1997 verstorbenen Maria Theresia W*****, infolge des außerordentlichen Revisionsrekurses der 1. Anna P*****, und des 2. Ing. Robert B*****, beide vertreten durch Dr. Herbert Holzinger, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Beschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgerichtes vom 17. November 1998, GZ 44 R 707/98s-56, womit infolge Rekurses des eingeantworteten Erben C*****, vertreten durch Dr. Christian Kuhn und Dr. Wolfgang Vanis, Rechtsanwälte in Wien, der Beschluß des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien vom 29. Juli 1998, GZ 9 A 434/97x-40, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Die Erblasserin setzte einen Universalerben ein, dem die Verlassenschaft bereits rechtskräftig eingeantwortet wurde (ON 32). Zur Verlassenschaft gehören zahlreiche Liegenschaften. Über drei Liegenschaften hatte die Erblasserin mit notariellen Schenkungsverträgen auf den Todesfall verfügt. Diese Liegenschaften scheinen im errichteten Inventar sowohl auf der Aktivseite als auch auf der Passivseite auf. Die Einantwortungsurkunde enthält keine Verbücherungsklausel.

Der Universalerbe beantragte beim Abhandlungsgericht mangels Vorliegens einer Unbedenklichkeitsbescheinigung nur die Vormerkung seines Eigentumsrechts im Grundbuch aufgrund der Einantwortungsurkunde.

Das Erstgericht wies diesen Antrag hinsichtlich der drei Liegenschaften, die Gegenstand der Schenkung auf den Todesfall sind, ab.

Das Rekursgericht änderte diesen Beschluß auf Rekurs des Universalerben ab und bewilligte die beantragte Vormerkung.

Dagegen richtet sich der außerordentliche Revisionsrekurs der auf den Todesfall Beschenkten mit dem Antrag auf Wiederherstellung des erstinstanzlichen Beschlusses.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs ist unzulässig.

Das Rekursgericht ist der ständigen oberstgerichtlichen Rechtsprechung gefolgt, daß die Liegenschaften, an denen die Erblasserin zum Todeszeitpunkt noch Besitz hatte, in die Abhandlung fielen und in das Inventar aufzunehmen waren (1 Ob 586/92 = EFSlg

70.467 uva). Der auf den Todesfall Beschenkte ist Gläubiger des Nachlasses (SZ 59/9 mwN) und wie ein Legatar zu behandeln (SZ 69/108). Nach ständiger jüngerer oberstgerichtlicher Rechtsprechung hat der Legatar als Gläubiger im Abhandlungsverfahren nur Beteiligtenstellung (und Antragslegitimation) bei Verfügungen nach den §§ 811, 812 und 815 ABGB sowie immer dann, wenn in seine Vermögensrechte eingegriffen wurde (SZ 69/263 mwN uva). Rechte nach den zitierten Gesetzesstellen machen die Rekurswerber nicht geltend, dies wäre nach Eintritt der Rechtskraft der Einantwortungsurkunde auch verspätet. Sie haben auch keinen Antrag auf Einverleibung ihres Eigentumsrechtes aufgrund der Schenkung auf den Todesfall gestellt. Bei Strittigkeit der Zulässigkeit einer Verfügung darüber (§ 178 AußStrG) könnte ihnen ein Rekursrecht nicht abgesprochen werden (EvBl 1972/351; 2 Ob 572/91 ua). Eine Ausfolgung von Nachlaßgegenständen an den Legatar könnte aber nur im Einverständnis mit dem Erben erfolgen (7 Ob 731/83; 6 Ob 2355/96h). Bei Bestreitung des Legatsanspruchs - dem der vorliegende Anspruch der auf den Todesfall Beschenkten gleichzuhalten ist - hat der Legatar seinen Erfüllungsanspruch im Rechtsweg geltend zu machen. Der Legatserfüllungsanspruch begründet keine Beteiligtenstellung des Legatars im Abhandlungsverfahren (4 Ob 549/89). Mangels einer solchen ist der Revisionsrekurs daher als unzulässig zurückzuweisen.

Rechtssätze
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