Bundesrecht
Bundesgesetze
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
§ 685

§ 685Fälligkeit des Vermächtnisses

Das Vermächtnis ist im Zweifel sogleich mit dem Tod des Vermächtnisgebers zu erfüllen. Geldvermächtnisse und Vermächtnisse von Sachen, die sich nicht in der Verlassenschaft befinden, können erst nach Ablauf eines Jahres nach dem Tod des Vermächtnisgebers geltend gemacht werden.

Entscheidungen
37
  • Rechtssätze
    20