JudikaturJustizRS0006581

RS0006581 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
22. Oktober 2014

Dem großjährigen Legatar kommt im Verlassenschaftsverfahren lediglich die Rolle eines Gläubigers zu. Soweit es sich nicht um die Geltendmachung seiner Rechte nach § 812 ABGB handelt, hat er kein Rekursrecht.

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