Bundesrecht
Bundesgesetze
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
§ 692

§ 692Recht des Erben, wenn die Lasten die Verlassenschaft übersteigen

Reicht die Verlassenschaft nicht zur Zahlung der Schulden und anderer pflichtmäßiger Auslagen sowie zur Leistung aller Vermächtnisse aus, so erleiden die Vermächtnisnehmer bei beschränkter Haftung der Erben (§ 802) einen verhältnismäßigen Abzug. Der beschränkt haftende Erbe kann, so lange eine solche Gefahr besteht, die Vermächtnisse auch nur gegen Sicherstellung leisten.

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