JudikaturJustizRS0008113

RS0008113 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
20. Mai 1999

Die Ausfolgung eines Vermächtnisses an den Legatar kann jedenfalls nicht vor Ablauf der Ediktalfrist zur Einberufung unbekannter Erben erfolgen, auch wenn hiefür Sicherstellung geleistet würde.

Entscheidungen
3