JudikaturJustiz6Ob326/99f

6Ob326/99f – OGH Entscheidung

Entscheidung
20. Januar 2000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Mag. Engelmaier als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schiemer, Dr. Huber, Dr. Prückner und Dr. Schenk als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. Liselotte G*****, 2. Eva Maria F*****, 3. Annemarie H*****, alle vertreten durch Dr. Heimo Fürlinger und Mag. Klaus Michael Fürlinger, Rechtsanwälte in Linz, gegen die beklagte Partei Martha G*****, vertreten durch Dr. Gerald Gärtner, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen 914.020 S, über die ordentliche Revision der klagenden Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgericht vom 22. September 1999, GZ 3 R 87/99i-42, womit über Berufung der klagenden Parteien das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 22. April 1999, GZ 15 Cg 148/96h-36, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der ordentlichen Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagenden Parteien haben der beklagten Partei die mit 24.749,16 S (darin 4.124,86 S Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Der Vater der Klägerinnen verstarb am 23. 5. 1995. Er hatte seine Ehegattin Gertrud (die nicht Mutter der Klägerinnen ist) zur Alleinerbin eingesetzt und seine drei Töchter aus erster Ehe auf den Pflichtteil beschränkt. Im Verlassenschaftsverfahren wurde folgendes Hauptinventar errichtet:

"Aktivum

1) Liegenschaften

Hälfteanteil in EZ 484 GB 81101 Aldrans S 2,272.500,--

2) Guthaben bei der Raiffeisenbank Igls

und Umgebung Konto Nr. 331.637 S 35.992,05

3) sonstiges Vermögen:

Eine Münzsammlung im Wert laut Schätzung

Erich Hoffmann, Innsbruck, vom

27. 10. 1995 S 74.453,50

Summe des Aktivums S 2,382.945,55.

Passivum

1) Hypothekarschulden S 0,--

2) Korrentschulden und Todfallkosten

a) Sozialversicherungsanstalt der gewerbli-

chen Wirtschaft laut Mitteilung vom

3. 11. 1995 S 341,60

b) Bestattung Müller vom 26. 5. 1995 S 29.284,80

c) Gasthaus Stecher, Totenmahl 26. 5. 1995 S 5.500,50

d) Gärtnerei Schatterneck, Kranz,

29. 5. 1995 S 2.000,--

e) Fa Schatz, Mils, Graböffnung,

28. 5. 1995 S 3.600,--

f) Darlehensforderung der erblasserischen

Witwe Gertrud E*****, laut notarieller

Schuldurkunde vom 9. 7. 1964 des öffentli-

chen Notars Bernhard Eccher, Zahl 651 S 250.442,--

laut vereinbarten Zinsen und Wertsicherung,

Stand dieses Darlehens zum Todestag offen S 2,565.773,74

Summe des Passivums S 2,606.500,64."

Eine Tochter der Witwe hatte von ihrem Stiefvater 300.000 S erhalten. Dieser Betrag wurde nicht in das Inventar aufgenommen. Die Witwe erklärte im Verlassenschaftsverfahren am 23. 11. 1995, dass sie den Klägerinnen Pflichtteilsbeträge von je 100.000 S wertgesichert auszahlen werde. Der Witwe wurde der Nachlass des Ehegatten eingeantwortet. Noch zu Lebzeiten hatte der Erblasser seiner Frau 100.000 S geschenkt.

Die Klägerinnen begehrten mit ihrer am 1. 7. 1996 beim Erstgericht eingelangten Klage einen Pflichtteil von je 304.690 S. Der Nachlass sei nicht überschuldet. Die Darlehensforderung der Witwe sei zu Unrecht in das Hauptinventar aufgenommen worden. Bei der im Notariatsakt vom 9. 7. 1964 beurkundeten Darlehensgewährung handle es sich um ein Scheingeschäft der Eheleute zu Lasten der pflichtteilsberechtigten Töchter. Bei der Berechnung der Pflichtteile seien die Schenkung von 100.000 S und Wertpapierbestände von 300.000 S zu berücksichtigen.

Die im Zuge des Verfahrens am 20. 11. 1996 verstorbene ursprünglich beklagte Witwe (Beklagte ist nunmehr deren eingeantwortete Tochter) beantragte die Abweisung der Klagebegehren. Der Nachlass sei überschuldet. Ihre Darlehensforderung bestehe zu Recht. Der Erblasser habe einer Tochter der Beklagten 300.000 S in mehreren Teilzahlungen übergeben, womit die Pflichtteilsansprüche der Klägerinnen bezahlt werden sollten. Bei ihrer Erklärung im Verlassenschaftsverfahren, den Klägerinnen je 100.000 S auszahlen zu wollen, habe es sich nur um eine Absichtserklärung gehandelt.

Im ersten Rechtsgang wies das Erstgericht die Klagebegehren gänzlich ab. Das Berufungsgericht fasste über die Berufung der Klägerinnen einen Aufhebungsbeschluss, ohne einen weiteren Rechtszug zum Obersten Gerichtshof zuzulassen. Es behandelte die Beweisrüge gegen die Feststellungen zum Thema der Darlehensgewährung und verneinte danach das Vorliegen eines Scheingeschäfts. Die Witwe habe am 1. 1. 1954 ihrem Mann ein Darlehen gewährt. Die dem Erstgericht mit dem Aufhebungsbeschluss aufgetragene Verfahrensergänzung betraf das Thema der Einbeziehung des der Tochter der Beklagten übergebenen Geldbetrags von 300.000 S in die Pflichtteilsberechnung und das Thema der Schenkung des Erblassers an seine Gattin in der Höhe von 100.000 S (§ 785 ABGB).

Im zweiten Rechtsgang ergänzten die Klägerinnen ihr Vorbringen:

Ein dem Erblasser allenfalls gewährtes Darlehen sei durch die Einantwortung des Nachlasses an die Gläubigerin erloschen. Eine vollständige Anrechnung des Darlehens auf den Pflichtteil sei nicht möglich, weil der Erblasser seiner Gattin in weiterer Folge auch Geschäftsanteile an einem Unternehmen übertragen habe. In den Testamenten des Erblassers und seiner Frau vom 15. 1. 1991 sei ein Darlehenszinssatz von 3 % angeführt, was nur ein einvernehmliches Abgehen vom ursprünglichen Zinssatz bedeuten könne. Mehr als drei Jahre zurückliegende Zinsen seien verjährt. Die Zinsen dürften auch nicht das Kapital übersteigen. Am 4. 10. 1972 habe der Erblasser mit seiner Frau einen Baugrund in Aldrans gekauft. Die Frau sei Hausfrau gewesen und habe zum nachfolgenden Hausbau nur 300.000 S beigetragen. Wenn man die Grund- und Baukosten mit 2 Mio S ansetze, hätte die Frau nur mit 15 % zur Wertschöpfung beigetragen. 35 % des Anteils der Frau müssten aus dem Titel der Schenkung in Anrechnung gebracht werden. Bei einer Wertschöpfung von 1,5 Mio S erhöhte sich der Pflichtteil der Klägerinnen um 500.000 S. Zum Todeszeitpunkt ihres Vaters sei der Liegenschaftswert mit mindestens 5 Mio S anzusetzen. Der Verlassenschaft müsse die Hälfte dieses Betrages zugrunde gelegt werden. Unter Berücksichtigung der Legate von 300.000 S und der Schenkung an die Witwe von 100.000 S ergebe sich ein Gesamtaktivum der Verlassenschaft von 3,010.000 S. Nach Abzug der Passiva von 14.725 S verbleibe ein Nachlass von 2,969.257 S. Der Erblasser habe zum Ausdruck gebracht, dass die Klägerinnen jedenfalls einen Betrag von je 100.000 S wertgesichert erhalten sollten. Unter Zugrundelegung des Verbraucherpreisindex stünden den Klägerinnen je 120.000 S zu.

Die Beklagte räumte im zweiten Rechtsgang ein, den Klägerinnen 300.000 S samt Zinsen von 52.775 S auf das Nachlassvermögen anzurechnen. Die Schenkung von 100.000 S sei nicht in Ansatz zu bringen, weil die Schenkung einer sittlichen Pflicht gemäß § 785 ABGB entsprochen habe. Wegen der schlechten pensionsrechtlichen Versorgung der Witwe sei der Betrag zur Sicherung ihres Lebensunterhalts gedacht gewesen. Die Witwe sei auf diese geringfügige Schenkung angewiesen. Die im Testament vom 5. 1. 1991 erwähnte Darlehensverzinsung von nur 3 % sei auf eine Fehlinformation des Testamentsverfassers zurückzuführen. Mit den Testamenten hätte auch keine Änderung der vertraglich vereinbarten Verzinsung bewirkt werden können. Die Klägerinnen müssten sich ihre die Pflichtteilsdeckung übersteigenden Vermächtnisanteile gemäß § 692 ABGB kürzen lassen.

Das Erstgericht verurteilte die Beklagte, den Klägerinnen je 120.000 S samt 4 % Zinsen seit 9. 7. 1996 zu zahlen und wies die Mehrbegehren ab. Es traf die auf den S 8 bis 17 in ON 36 ersichtlichen Feststellungen, von denen Folgendes hervorzuheben ist:

Der Erblasser habe als Sudetendeutscher im Zweiten Weltkrieg sein gesamtes Vermögen verloren. Er habe auf dem Schloss seiner Ehegattin in Südtirol gelebt. Dieses sei am 2. 3. 1954 um 100.000 S verkauft worden. Im Jänner 1954 habe die Frau ihrem Gatten zur Gründung einer beruflichen Existenz ein Darlehen von 150.000 S gewährt. Am 9. 7. 1964 hätten die Eheleute einen Notariatsakt geschlossen, in dem ua Folgendes festgehalten worden sei:

"... Die Ehegatten Werner und Gertrud Rosa E***** errichten vor mit folgende

Schuldurkunde.

I.

Herr Werner E***** bekennt und bestätigt hiermit, daß er von seiner Ehegattin, Frau Gertrud E*****, geborene F*****, am 1. 1. 1954 zur Gründung einer Existenz ein Gelddarlehen von S 150.000,-- zugezählt erhalten hat. Er hat sich verpflichtet, dieses Darlehen mit 5 % zu verzinsen. Die Zinsen wurden nicht bezahlt, sondern jährlich zum Kapital zugeschlagen. Durch die Zinsen und Zinseszinsen ist das Kapital am 30. 6. 1994 auf S 250.442,-- angewachsen.

Herr Werner E***** erklärt, daß er am 1. 7. 1994 seiner Ehegattin Gertrud E***** ein Darlehen von S 250.442,-- schulde.

II.

Herr Werner E***** verpflichtet sich, dieses Darlehen mit jährlich 5 % im Nachhinein zu verzinsen. Die Zinsen werden in der Weise errichtet, daß sie jährlich am Jahresende dem Kapital zugeschlagen werden. Die Zinsen für das folgende Jahr werden dann von dem um die Zinsen vermehrten Kapital berechnet.

III.

Das Darlehen ist bis zum Ableben des Herrn Werner E***** unkündbar. Nach dem Ableben des Herrn Werner E***** ist das Darlehen innerhalb eines Jahres nach seinem Ableben zurückzubezahlen.

IV.

Für das Darlehen wird die Wertsicherung nach dem vom Österreichischen statistischen Zentralamt verlautbarten Index der Verbraucherpreise für durchschnittliche Arbeitnehmerhaushalte (Index I) vereinbart. Der Ausgangspunkt für die Berechnung ist der Index, der für Juli 1964 verlautbart wird.

Die Erben des Herrn Werner E***** haben daher im gleichen Verhältnis mehr oder weniger zu zahlen, als dieser Index bis zum Zahlungstag steigt oder fällt.

Sollte dieser Index am Zahlungstag nicht mehr verlautbart werden, dann ist die Wertänderung nach einem ähnlichen Index oder nach den Grundsätzen, nach denen der Lebenshaltungskostenindex berechnet wird, zu ermitteln. ..."

Am 15. 1. 1991 habe der Vater der Klägerinnen ein Testament verfasst, mit dem er seine Gattin zur Erbin eingesetzt habe. Darin sei Folgendes festgehalten worden:

"Ich halte fest, daß meine Gattin mir persönlich anläßlich der Geschäftsgründung im Jahre 1961 ein Darlehen in der damaligen Höhe von S 250.442, gewährt hat, wobei vereinbart wurde, daß das Darlehen mit einem festen Zinssatz von 3 % (in Worten: drei Prozent) p.a., kalenderjährlich im Nachhinein, kontokorrentmäßig zu verzinsen ist, daß hinsichtlich des Darlehensbetrages Wertsicherheit gilt, diese jeweils zum Beginn eines jeden Kalenderjahres aufgrund des zuletzt veröffentlichten Index zu berechnen ist, und der sich demnach ergebende Darlehensbetrag, - sohin unter Berücksichtigung der hinzugeschlagenen Zinsen sowie der Wertsicherung - , zu verzinsen ist. Weiters wurde vereinbart, daß das gesamte Darlehen jederzeit unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem halben Jahr fälliggestellt werden kann. Diese Darlehensforderung haftet unberichtigt aus.

...

4) Meine Hälfte der Liegenschaft EZ 484 KG Aldrans (Haus Larch Nr. 11 samt Umstand) samt Zubehör vermache ich zu gleichen Teilen meinen Stieftöchtern Freya L***** und Martha G***** mit der Belastung durch den nach angeordneten Fruchtgenuß zugunsten meiner Ehegattin, ...

6) Meinen drei Töchtern vermache ich zur Abgeltung ihrer Pflichtteilsansprüche einen Betrag von jeweils S 100.000,-- (in Worten: Schilling einhunderttausend). Hinsichtlich dieses Betrages gilt Wertsicherheit. Zur Berechnung von Geldwertänderungen ist der vom Österreichischen Zentralamt für Statistik veröffentlichte Index der Verbraucherpreise 1986 (1986), falls dieser nicht mehr erscheinen sollte, der an dessen Stelle tretende Index und, falls auch ein solcher fehlen sollte, ein ähnlicher Index nach Wahl der Erbin heranzuziehen. Im gleichen Verhältnis, in dem der heranzuziehende Index im Vergleich zu seinem Stand im Jänner 1991 (1.1991) bis zur Auszahlung steigen oder fallen sollte, sind die Zahlungsbeträge zu erhöhen oder herabzusetzen, je nachdem, ob die Vergleichszahl gestiegen oder gefallen ist. ..."

Am 15. 1. 1991 habe auch die Beklagte ein Testament verfasst, mit dem sie ihren Gatten zum Alleinerben eingesetzt habe. P 3. dieses Testaments habe gelautet:

"Ich halte fest, daß ich meinem Gatten persönlich anläßlich der Geschäftsgründung im Jahr 1961 ein Darlehen in der damaligen Höhe von S 250.442,-- (in Worten: Schilling zweihundertfünfzigtausendvierhundertzweiundvierzig) ge- währt habe, wobei vereinbart wurde, daß das Darlehen mit einem festen Zinssatz von 3 % (in Worten: drei Prozent) p.a., kalenderjährlich im Nachhinein, kontokorrentmäßig zu verzinsen ist, daß hinsichtlich des Darlehensbetrages Wertsicherheit gilt, diese jeweils zum Beginn eines jeden Kalenderjahres aufgrund des zuletzt veröffentlichten Index zu berechnen ist, und der sich demnach ergebende Darlehensbetrag, - sohin unter Berücksichtigung der hinzugeschlagenen Zinsen sowie der Wertsicherung -, zu verzinsen ist. Weiters wurde vereinbart, daß das gesamte Darlehen jederzeit unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem halben Jahr fälliggestellt werden kann. Diese Darlehensforderung haftet unberichtigt aus.

Diese meine Darlehensforderung vermache ich zu gleichen Teilen meinen beiden Töchtern Freya L***** und Martha G*****. ..."

Das Erstgericht stellte weiters fest, dass unter Zugrundelegung einer Verzinsung von 5 % p a und unter Berücksichtigung der Wertsicherung das Darlehen der Beklagten zum 23. 5. 1995 mit 2,565.773,74 S ausgehaftet habe.

Die Tochter der Beklagten und Stieftochter des Erblassers habe von diesem in der Zeit von November 1990 bis Mai 1992 insgesamt 300.000 S mit der Auflage erhalten, diesen Betrag der Beklagten zur Verfügung zu stellen, wenn sie von den Klägerinnen aus der Verlassenschaft in Anspruch genommen werde. Die Tochter der Beklagten habe die erhaltenen Geldbeträge zinsbringend angelegt.

Der Erblasser habe seiner Gattin in mehreren Teilbeträgen 100.000 S geschenkt. Die Frau sei Hausfrau ohne eigenes Einkommen gewesen und habe den Haushalt geführt. Nach dem Tod ihres Gatten habe sie eine Witwenpension von 6.000 S monatlich bezogen. Die Schenkung von 100.000 S sei deshalb erfolgt, weil er seiner Gattin eine "eiserne Reserve" verschaffen habe wollen.

Es könne nicht festgestellt werden, dass der Erblasser und seine Gattin hinsichtlich der Zinsen und der Kündbarkeit des im Jahr 1954 zugezählten und im Jahr 1964 mit Notariatsakt bekräftigten Darlehens später eine abweichende Vereinbarung getroffen hätten.

Im Jahr 1990 sei ein Unternehmen gegründet worden, an dem die Witwe mit einer Stammeinlage von 125.000 S beteiligt gewesen sei. Diese Einlage stehe in keinem Zusammenhang mit dem im Jahr 1954 gewährten Darlehen.

Der Erblasser und seine Frau seien zu Lebzeiten jeweils Hälfteeigentümer der Liegenschaft in Aldrans mit dem darauf errichteten Haus gewesen. Der Erblasser und seine Gattin hätten jeweils nach Kräften gemeinsam zum Erwerb des Grundstücks und zum Bau des Hauses beigetragen.

In rechtlicher Hinsicht beurteilte das Erstgericht den Sachverhalt im Wesentlichen dahin, dass im zweiten Rechtsgang bereits abschließend entschieden sei, dass es sich beim Darlehensvertrag vom 9. 7. 1964 um keinen Scheinvertrag gehandelt habe. Die Kapitalisierung der Zinsrückstände schließe die Rechtsfolgen des § 1335 ABGB aus. Den Nachkommen stehe als Pflichtteil die Hälfte des gesetzlichen Erbteils zu. Die Klägerinnen hätten hier zusammen einen Anspruch auf ein Drittel des Nachlasses. Dabei sei vom "reinen Nachlass" auszugehen. Erhebliche Wertveränderungen zwischen der Schätzung und der wirklichen Zuteilung seien zu berücksichtigen. Darunter sei jener Zeitpunkt zu verstehen, in dem der Anspruch ziffernmäßig festgestellt werde. Dies könne durch Vereinbarung oder gerichtliche Entscheidung geschehen. Bei der Ermittlung des Pflichtteilsanspruchs der Klägerinnen sei von Passiva in der Höhe von 2,606.500,64 S auszugehen. Auf Seiten der Aktiva sei der vom Erblasser seiner Stieftochter übergebene Betrag in Anschlag zu bringen (samt Zinsen 367.000 S). Hinsichtlich des Hälfteanteils der Liegenschaft gelte, dass die Wertsteigerung bei den Aktiva der Verlassenschaft zu berücksichtigen sei. Danach betrage der Wert der gesamten Liegenschaft 5,430.000 S.

Bei der Schenkung von 100.000 S lägen die Voraussetzungen des § 785 Abs 3 ABGB vor. Der Betrag von 100.000 S sei nicht als Verlassenschaftsaktivum zu berücksichtigen.

Die Eheleute hätten zum Erwerb der Liegenschaft und zum Bau des Hauses gleichteilig beitragen. Ein Schenkungspflichtteil komme hier nicht in Betracht. Der Pflichtteilsanspruch der Klägerinnen errechne sich mit je 67.227,21 S. Ihnen sei aber jeweils als Vermächtnis ein Betrag von 100.000 S hinterlassen worden. Wertgesichert entspreche dies 120.000 S. Eine Kürzung der drei Vermächtnisse nach § 692 ABGB komme nicht in Betracht. Mangels Nachweises einer früheren Fälligstellung könnten Zinsen nur ab der Klagezustellung zugesprochen werden.

Das Berufungsgericht gab der Berufung der Klägerinnen nicht Folge. Es übernahm die Feststellungen des Erstgerichtes und beurteilte den Sachverhalt rechtlich im Wesentlichen wie folgt:

Im ersten Rechtsgang sei der Streitpunkt, ob das strittige Darlehen ein Scheingeschäft darstelle, abschließend erledigt worden. Die Aufhebung zur Verfahrensergänzung sei nur zur Ermittlung der Höhe des Betrages erfolgt, der auf Grund der seinerzeitigen Darlehensgewährung als Passivpost des Verlassenschaftsvermögens in Abzug zu bringen sei. Die Anwendbarkeit des § 1335 ABGB sei erst im zweiten Rechtsgang releviert worden. Die Eheleute hätten im Notariatsakt vom 9. 7. 1964 einvernehmlich die Kapitalisierung der jeweils am Jahresende angefallenen Zinsen vereinbart. Damit komme § 1335 ABGB nicht mehr zum Tragen. Im Gegensatz zur Regelung des § 1502 ABGB könnten die Parteien auf das nach § 1335 ABGB zustehende Recht im Voraus verzichten. Den gegenteiligen Lehrmeinungen von Mayerhofer und Ehrenzweig sei nicht zu folgen. Die Darlehensforderung der Ehegattin sei daher vom Aktivvermögen des Erblassers in Abzug zu bringen. Die Schenkung von 100.000 S sei in Erfüllung einer sittlichen Verpflichtung erfolgt. Es habe die Gefahr der Vermögenslosigkeit der Frau bestanden. Diese habe seinerzeit ihrem Mann beim Aufbau einer beruflichen Existenz in einer über die eheliche Beistandspflicht hinausgehenden Weise geholfen.

Pflichtteilsforderungen könnten nicht vor ihrer Berechnung fällig werden. Aus § 786 ABGB ergebe sich, dass den Pflichtteilsberechtigten erst ab der wirklichen Zuteilung ihrer Ansprüche ein Zinsenanspruch zustehe. Diese Zuteilung erfolge mit der gerichtlichen Entscheidung zum Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung erster Instanz. Das Erstgericht habe (von der Beklagten unbekämpft) ohnehin Zinsen schon ab 9. 7. 1996 zuerkannt.

Das Berufungsgericht sprach aus, dass die ordentliche Revision zulässig sei, weil zur Zulässigkeit eines einvernehmlichen Abgehens von der Bestimmung des § 1335 ABGB eine oberstgerichtliche Rechtsprechung nicht vorliege.

Mit ihrer ordentlichen Revision beantragen die Klägerinnen die Abänderung dahin, dass den Klagebegehren zur Gänze stattgegeben und Zinsen schon ab 8. 12. 1995 zugesprochen werden (hilfsweise wird ein weiterer Abänderungsantrag gestellt, den Klägerinnen je weitere 113.633,43 S zuzusprechen, hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt).

Die Beklagte beantragt, die Revision als unzulässig zurückzuweisen, hilfsweise ihr nicht Folge zu geben.

Die Revision ist zulässig, aber nicht berechtigt.

Rechtliche Beurteilung

Dass die Ehegattin ihrem Mann im Jahr 1954 ein Darlehen tatsächlich gewährt hat, ist ein im ersten Rechtsgang abschließend erledigter Streitpunkt. Das Berufungsgericht hat die Beweisrüge erledigt und die Rechtssache nur zu anderen Themen an das Erstgericht zurückverwiesen.

Bei einer Aufhebung ohne Zulassung des Rechtszuges zum Obersten

Gerichtshof besteht zwar im zweiten Rechtsgang eine Bindung des

Berufungsgerichtes an seine im ersten Rechtsgang dem Erstgericht

überbundene Rechtsauffassung, nicht aber eine Bindung des Obersten

Gerichtshofs (SZ 68/123; 4 Ob 1007/96 mwN). Insoweit mit der Revision

neuerlich die Frage gestellt wird, aus welchen Mitteln die Frau ihrem

Mann ein Darlehen zur Verfügung gestellt haben könnte, wird

unzulässig eine Tatfrage releviert, die der Oberste Gerichtshof, der

nicht Tatsacheninstanz ist, auf keinen Fall behandeln darf.

Die erste von den Revisionswerberinnen zulässigerweise relevierte

Rechtsfrage ist diejenige, ob die mit dem Notariatsakt getroffene

Vereinbarung über die Stundung der Darlehensrückzahlung, die

Verzinsung des Darlehens und die jährliche Kapitalisierung der Zinsen

als rechtsmissbräuchlich zu qualifizieren ist, weil damit die

Pflichtteilsansprüche der Klägerinnen unterlaufen worden seien. In

dieser Form haben die Klägerinnen ihren Einwand eines

Scheingeschäftes nicht konkretisiert (sie gingen ja von einem

tatsächlich nicht ausgezahlten Darlehen aus). Bei einer großzügigen

Auslegung ihres Parteivorbringens haben sie den nun detailliert

ausgeführten Rechtsgrund aber geltend gemacht. Ein Rechtsmissbrauch

ist nach den getroffenen Feststellungen aber zu verneinen:

Mit dem Notariatsakt wurde zunächst nur eine tatsächlich bestehende

Rückzahlungspflicht urkundlich festgehalten. Die Gattin hat dem Mann

im Jahr 1954 den Betrag von 150.000 S nicht geschenkt. Die

Rückzahlungsverpflichtung ergibt sich aus der Rechtsnatur eines

Darlehens. Bei Fehlen einer Rückzahlungsvereinbarung kann das

Darlehen sofort zurückgefordert werden, jedoch nicht früher, als es

der Zweck der Darlehensgewährung oder die Parteienabsicht ergeben

(Schubert in Rummel, ABGB2 Rz 3 zu §§ 983, 984). Da hier das Darlehen

für den Aufbau einer neuen wirtschaftlichen Existenz des Mannes

gegeben wurde, wäre ohne besondere Vereinbarung die Fälligkeit der

Rückzahlung vom beruflichen Erfolg des Mannes abhängig gewesen.

Jedenfalls hatte die Frau als Gläubigerin das Recht, eine Stundung zu

gewähren und mit ihrem Gatten novierende Vereinbarungen zu treffen.

Dem Mann stand es frei, eine bestehende oder zweifelhafte

Zinsverpflichtung anzuerkennen oder eine solche neu zu begründen.

Wohl könnte eine derartige Vereinbarung rechtsmissbräuchlich sein,

wenn sie in ausschließlicher oder ganz überwiegender

Schädigungsabsicht geschlossen worden wäre. Dies konnten die

Klägerinnen aber nicht beweisen. Die Stundung der

Rückzahlungsverpflichtung bis zum Todesfall und die Abrede über die

Kapitalisierung der vereinbarten Zinsen, deren Höhe keinesfalls für

ein Schädigungsmotiv im Sinne des Standpunktes der

Pflichtteilsklägerinnen spricht, reichen nicht aus, das für einen

Rechtsmissbrauch nach § 1295 Abs 2 ABGB erforderliche Überwiegen des

unlauteren Motivs zu bejahen. Der Schädigungszweck müsste so

eindeutig überwiegen, dass andere Ziele der Rechtsausübung völlig in

den Hintergrund treten (SZ 63/49 uva). Die Vertragsbestimmungen des

Notariatsakts entsprechen im Wesentlichen denjenigen eines

banküblichen Kreditvertrags, was zwar für eine Kreditvereinbarung

unter Ehegatten nicht gerade üblich, deswegen aber noch nicht

missbräuchlich im Sinne der zitierten Gesetzesstelle ist. Die

gegenteilige Ansicht führte im Ergebnis dazu, dass die Gläubigerin

auf die Rückzahlung des Darlehens und (oder) auf eine Verzinsung im Interesse der pflichtteilsberechtigten Kinder des Darlehensschuldners verzichten, jedenfalls aber auf die sofortige Rückzahlung bestehen hätte müssen, ein Standpunkt, der nicht ernstlich vertreten werden kann.

Gemäß § 1335 ABGB kann der Gläubiger vom Kapital keine Zinsen mehr verlangen, sobald die bereits entstandenen Zinsen die Höhe der Hauptschuld erreicht haben. Diese gesetzliche Bestimmung ist nach der Entscheidung SZ 10/50 von Amts wegen wahrzunehmen. Zinsen verjähren in drei Jahren. Bei einer Unterbrechung oder Hemmung der Verjährung können die Rückstände auf eine für den Schuldner bedenkliche Höhe anschwellen. Dagegen soll § 1335 ABGB schützen. Nach den vom Berufungsgericht zitierten Lehrmeinungen könne der Schuldner auf die Begünstigung nicht im Voraus verzichten, wohl aber im Nachhinein, etwa durch Kapitalisierung der Zinsenrückstände (Mayerhofer, Schuldrecht, Allgemeiner Teil 63; Ehrenzweig, Privatrecht II/1). Dem setzt das Berufungsgericht das durchaus beachtliche Argument entgegen, dass ein Vorausverzicht auf den Einwand vom Gesetz - anders als bei der Verjährungseinrede nach § 1502 ABGB - nicht für unzulässig erklärt wird. Diese Frage und die weitere, ob die Klägerinnen, die ja nicht Parteien des Darlehens- oder Kreditvertrages sind, einen Anspruch darauf haben, dass der Schuldner weder im Voraus noch nachträglich auf sein Recht nach § 1335 ABGB verzichtet, braucht hier wegen der erfolgten Kapitalisierungsvereinbarung und der dadurch bewirkten Änderung der rechtlichen Qualität der Zinsenforderung nicht entschieden werden:

Es wurde schon ausgeführt, dass die von den Eheleuten mit dem Notariatsakt geschlossene Vereinbarung im Wesentlichen einem banküblichen Kredit entspricht, allerdings mit Ausnahme der in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Banken vorgesehenen Kontoführung, Saldenfeststellung und Übermittlung von Kontoauszügen an den Kreditschuldner. Ein Kontokorrent setzt nicht voraus, dass auf beiden Seiten Forderungen entstehen müssten (WBl 1990, 188 uva). Das Kontokorrentgeschäft besteht in der Gewährung eines Kredits in laufender Rechnung mit oder ohne zeitliche Begrenzung. Während der Verrechnungsperiode sind die Forderungen samt Zinsen gebunden. Die Verjährung ist gehemmt. Wird ein Saldo als neuer Rechnungsposten vorgetragen, währt die Hemmung solange, wie die Bindung durch das Kontokorrent dauert, also bis zum Ende des gesamten Kontokorrentverhältnisses. Das gilt gleichermaßen für die während der Rechnungsperiode aufgelaufenen Zinsen, die mit der Einstellung in das Kontokorrent wie jede andere Rechnungspost zu behandeln sind und ihrer Rechtsnatur als Nebengebühr entkleidet werden. Werden sie in den Saldo einbezogen, sind sie ein rechtlich nicht mehr unterscheidbarer Teil der Gesamtforderung aus dem Kontokorrent (SZ 57/66 mwN uva). Saldofeststellungen und das Anerkenntnis des Saldos führen zu einer Novation des Zinsenanspruchs in die Kreditforderung, wodurch eine gesonderte Verjährung der kapitalisierten Zinsen ausgeschlossen wird (ÖBA 1994, 315; SZ 68/93 mwN uva). Aus dieser zur Beurteilung von Bankkreditgeschäften gegebenen Begründung könnte geschlossen werden, dass es für die Entkleidung der Zinsen als Nebengebühren und ihre Einstellung in das Kapital auf ein konstitutives Anerkenntnis des bekannt gegebenen Saldos ankäme. Dies ist aber nicht der Fall. Der Rechtsgrund für die Einstellung der jährlichen Zinsen in das Kapital ist ausschließlich die Parteienvereinbarung, im vorliegenden Fall also der passus, dass die Zinsen "jährlich am Jahresende dem Kapital zugeschlagen werden", was wirtschaftlich gesehen nichts Anderes bedeutet, als dass die Gläubigerin dem Schuldner die abgereiften Zinsen als weiteres Darlehen überlässt. Eine solche Vereinbarung ist kein unzulässiger Vorausverzicht auf die Einrede der Verjährung oder auf den Einwand nach § 1335 ABGB, weil die Umwidmung der Zinsen in Kapital im Wege der Vertragsfreiheit zulässigerweise vereinbart werden darf, wodurch die Zinsen ihren Charakter als Nebenforderung verlieren. Der Grund für die Hemmung der gesonderten Verjährung von Zinsen im Rahmen eines Kontokorrents liegt darin, dass der kontokorrentgebundene Anspruch nicht früher eingeklagt werden kann. Es wurde schon ausgesprochen, dass die fehlende Bekanntgabe des Saldenstandes die Hemmung der Verjährung nicht verhindere. Entscheidend sei der Kreditvertrag (mit der vereinbarten Zinsenkapitalisierung). Dann spiele es keine Rolle, dass die einvierteljährlichen Salden nicht zugestellt wurden, weil dies nur zu einem zusätzlichen deklarativen Anerkenntnis der Saldenhöhe führen könnte (8 Ob 244/98h). Dieser Rechtsansicht stimmt der erkennende Senat voll zu. Auch die hier zu beurteilende Abrede über die Zuschlagung der Zinsen zum Kapital, die Unkündbarkeit des Darlehens und die Fälligkeit der Rückzahlungsverpflichtung erst nach dem Tod des Schuldners legt eine Verrechnungsperiode fest, bis zu deren Ablauf (Beendigung) weder das Kapital noch die Zinsen einklagbar sind, genauso wie dies bei einem Kontokorrentverhältnis über einen Bankkredit der Fall ist. Daraus ist nicht nur die Hemmung der Verjährung, sondern auch der Rechtssatz abzuleiten, dass § 1335 ABGB der Kapitalisierungsabrede nicht entgegensteht, andernfalls jede längere Stundungsvereinbarung bei etwas höheren Zinsen, wie sie entsprechend der allgemeinen Wirtschaftslage immer wieder marktüblich sind, unmöglich wäre. Der Gläubiger hätte trotz Stundung der Kapitalsrückzahlung vor Erreichen der kritischen Grenze die Zinsen einzuklagen, wenn diese nicht konstitutiv anerkannt werden.

Die Unzulässigkeit einer Zinsenkapitalisierungsvereinbarung wegen der Bestimmung des § 1335 ABGB könnte sich nur aus der analogen Anwendung der gesetzlichen Bestimmung über die Unzulässigkeit eines Vorausverzichts bei der Verjährungseinrede ergeben. Dass eine planwidrige Gesetzeslücke vorliegen sollte, ist aus den dargelegten Gründen nicht einsichtig. Die Revisionswerberinnen können für ihren Standpunkt die zitierte Gesetzesstelle daher nicht erfolgreich ins Treffen führen.

Die Klägerinnen wenden sich schließlich auch gegen die Ansicht der Vorinstanzen, die Schenkung des Erblassers von 100.000 S sei in Erfüllung einer sittlichen Pflicht erfolgt. Zu dieser nach § 785 Abs 3 ABGB zu beurteilenden Frage kann auf die zutreffende Begründung des Berufungsgerichtes verwiesen werden (§ 510 Abs 3 ZPO).

Zuletzt wird noch die Frage der Fälligkeit der zugesprochenen Pflichtteilsbeträge und ihre Verzinsung releviert. Die Revisionswerberinnen streben eine Verzinsung ab 8. 12. 1995, dem Tag der Einantwortung der Witwe, an. Auch zu diesem Thema ist die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes nicht zu beanstanden. Wohl tritt die Fälligkeit des Pflichtteilsanspruchs nach den für Schuldverhältnisse geltenden Regeln schon ab der Kundmachung des Testaments ein, die auch den Beginn der Verjährungsfrist auslöst (EFSlg 63.336 = JBl 1991, 190 ua). Da der Noterbe aber an der Änderung der Wertverhältnisse bis zur Zuteilung teilnimmt, der Pflichtteil also valorisiert wird - wie dies hier auch geschehen ist - ersetzt dieser Beteiligungsanspruch den Anspruch auf Verzinsung des schon fälligen Pflichtteils (SZ 57/90 mwN).

Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den §§ 41 und 50 ZPO.

Rechtssätze
13