RS0012933 – OGH Rechtssatz
RS0012933 – OGH Rechtssatz
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Der Pflichtteil ist wohl nach dem Werte des Verlassenschaftsvermögens am Todestage des Erblassers zu berechnen, es gebührt aber dem Noterben darüber hinaus ein verhältnismäßiger Anteil an der Werterhöhung und an den Erträgnissen des Nachlassvermögens bis zum Tage der wirklichen Zuteilung des Pflichtteiles. Da das Gericht den Wert der Liegenschaft zu bestimmen und den erhöhten Pflichtteil auszumessen hat, ist der Schluss der Verhandlung in erster Instanz maßgebend.