JudikaturJustizRS0012933

RS0012933 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
28. Juni 2016

Der Pflichtteil ist wohl nach dem Werte des Verlassenschaftsvermögens am Todestage des Erblassers zu berechnen, es gebührt aber dem Noterben darüber hinaus ein verhältnismäßiger Anteil an der Werterhöhung und an den Erträgnissen des Nachlassvermögens bis zum Tage der wirklichen Zuteilung des Pflichtteiles. Da das Gericht den Wert der Liegenschaft zu bestimmen und den erhöhten Pflichtteil auszumessen hat, ist der Schluss der Verhandlung in erster Instanz maßgebend.

Entscheidungen
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