JudikaturJustizRS0113100

RS0113100 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
20. Januar 2000

Der Rechtsgrund für die Einstellung der jährlichen Zinsen in das Kapital ist ausschließlich die Parteienvereinbarung, im vorliegenden Fall also der passus, dass die Zinsen "jährlich am Jahresende dem Kapital zugeschlagen werden", was wirtschaftlich gesehen nichts Anderes bedeutet, als dass die Gläubigerin dem Schuldner die abgereiften Zinsen als weiteres Darlehen überlässt. Eine solche Vereinbarung ist kein unzulässiger Vorausverzicht auf die Einrede der Verjährung oder auf den Einwand nach § 1335 ABGB, weil die Umwidmung der Zinsen in Kapital im Wege der Vertragsfreiheit zulässigerweise vereinbart werden darf, wodurch die Zinsen ihren Charakter als Nebenforderung verlieren.