JudikaturJustizRS0042168

RS0042168 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
18. Mai 2022

Die dritte Instanz ist an die Rechtsansicht eines unbekämpft gebliebenen Aufhebungsbeschlusses der zweiten Instanz nicht gebunden (Rkv 32/58 = EvBl 1958/291 und die dort zitierte Rechtsprechung).

Entscheidungen
28