JudikaturJustizRS0012902

RS0012902 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
19. November 2013

Der Pflichtteil ist zwar nach dem Wert am Todestag zu berechnen, doch gebührt ein verhältnismäßiger Anteil an der Werterhöhung bis zur wirklichen Zuteilung. - Der Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Streitverhandlung erster Instanz hat als jener der wirklichen Zuteilung zu gelten.

Entscheidungen
10