§ 983 Darlehensvertrag
§ 983 Darlehensvertrag — ABGB
§ 983 Darlehensvertrag — ABGB
Verknüpfungen & Referenzen
Zuerst erschienen durch
JGS Nr. 946/1811 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 28/2010
Inkrafttretungsdatum
11. Juni 2010
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR40117753
Zuletzt nach Updates gesucht am
Im Darlehensvertrag verpflichtet sich der Darlehensgeber, dem Darlehensnehmer vertretbare Sachen mit der Bestimmung zu übergeben, dass der Darlehensnehmer über die Sachen nach seinem Belieben verfügen kann. Der Darlehensnehmer ist verpflichtet, dem Darlehensgeber spätestens nach Vertragsende ebenso viele Sachen derselben Gattung und Güte zurückzugeben.