§ 984 Arten des Darlehensvertrags
§ 984 Arten des Darlehensvertrags — ABGB
§ 984 Arten des Darlehensvertrags — ABGB
Verknüpfungen & Referenzen
Zuerst erschienen durch
JGS Nr. 946/1811 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 28/2010
Inkrafttretungsdatum
11. Juni 2010
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR40117754
Zuletzt nach Updates gesucht am
(1) Gegenstand eines Darlehensvertrags können Geld oder andere vertretbare Sachen sein. Ein Darlehen kann entweder unentgeltlich oder gegen Entgelt gewährt werden. Wenn die Parteien nichts über ein Entgelt vereinbaren, gilt der Darlehensvertrag im Zweifel als entgeltlich.
(2) Ein unentgeltlicher Darlehensvertrag ohne Übergabe der Sachen ist nur wirksam, wenn der Darlehensgeber seine Vertragserklärung schriftlich abgibt.