BundesrechtBundesgesetzeAllgemeines bürgerliches Gesetzbuch§ 786

§ 786Auskunftsanspruch

Wer berechtigt ist, die Hinzurechnung bestimmter Schenkungen zu verlangen, hat in Bezug auf diese einen Auskunftsanspruch gegen die Verlassenschaft, die Erben und den Geschenknehmer.

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