JudikaturJustiz1Ob8/74

1Ob8/74 – OGH Entscheidung

Entscheidung
13. Februar 1974

Kopf

SZ 47/12

Spruch

Wird infolge Bekämpfung des Endbeschlusses die Fortsetzung des Verlassenschaftsverfahrens notwendig, ist auch die formell nicht bekämpfte, mit dem Endbeschluß jedoch eine Einheit darstellende Einantwortungsurkunde aufzuheben

Die Frage, ob eine Erklärung als eidesstättiges Vermögensbekenntnis zu gelten hat, betrifft nur den Erben; die Interessen des Noterben werden dadurch nicht berührt

Alle Entscheidungen, die im Verlassenschaftsverfahren getroffen werden, insbesondere auch solche über die Inventierung des Nachlasses und die Annahme eines eidesstättigen Vermögensbekenntnisses, können die Rechte des Noterben im Prozeß gegen den Erben auf Bezahlung des Pflichtteils nicht beeinträchtigen

OGH 13. Feber 1974, 1 Ob 8/74 (LGZ Wien 44 R 495, 50/73; BG Innere Stadt Wien 4 A 332/71)

Text

Mit Testament vom 29. Mai 1966 setzte die Erblasserin ihren Ehegatten Dipl.-Kfm. Gustav H zu ihrem Universalerben ein. Am 7. Juli 1971 (ON 4) gab dieser auf Grund des Testamentes die unbedingte Erbserklärung ab und legte gleichzeitig ein eidesstättiges Vermögensbekenntnis, wonach die Aktiven des Nachlasses 15.923.68S und die Passiven 11.910 S und damit der reine Nachlaß 4013.68 S betragen sollten. Am 17. September 1971 beantragte der erblasserische Sohn Bruno M, dem nach dem Testament ein Sparbuch als Legat zukam, in Ausübung seines Pflichtteilsrechtes die Inventierung und Schatzung des Nachlasses (ON 8), die am 4. Oktober 1971 beschlossen wurde (ON 11). Mit rechtskräftigem Beschluß des Erstgerichtes vom 17. Dezember 1971 (ON 18) wurde das errichtete Hauptinventar, das Aktiven von 195.105.27 S und Passiven von 11.910S und somit einen reinen Nachlaß von 183.198.27 S ergeben hatte, zu Gericht angenommen. Am 31. Dezember 1971 (ON 20) brachte Dipl.-Kfm. Gustav H gegen das errichtete Hauptinventar Erinnerungen vor. Er behauptete, ein Teil der inventierten Gegenstände sei immer sein persönliches Eigentum gewesen, die weiteren Einrichtungsgegenstände gebührten ihm als Vorausvermächtnis; ein in das Inventar aufgenommenes Sparbuch sei von ihm eröffnet worden und sei sein Eigentum, ebenso die dort erwähnte Münzensammlung. Als weitere Passivpost der Verlassenschaft wurden Operationskosten von 12.000 S behauptet. Es wurde beantragt, das Inventar antragsgemäß richtigzustellen.

Ohne weitere Erhebungen hiezu faßte das Erstgericht am 4. Juni 1973 (ON 43) den Beschluß, daß auf Grund der Einwendungen des Erben gegen das mit dem unbekämpften Beschluß vom 17. Dezember 1971, ON 16, angenommene Inventar, vermindert um die nach den Einwendungen Eigentum des Erben darstellende Werte, als eidesstättiges Vermögensbekenntnis angenommen werde. Daher seien die Aktiven des Nachlasses mit 152.801.45 S und die Passiven mit 23.910 S anzusetzen. Der Nachlaß werde eingeantwortet und mit Rechtskraft der Einantwortungsurkunde das Abhandlungsverfahren für beendet erklärt. Gleichzeitig (ON 44) erging die Einantwortungsurkunde, wonach die Verlassenschaft Dipl.-Kfm. Gustav H auf Grund des Testamentes vom 29. Mai 1966 ohne Beschränkung eingeantwortet wurde. Am 13. Juni 1973 (ON 45) beantragte der Erbe eine Ergänzung des Inventars.

Gegen den Beschluß vom 4. Juni 1973, ON 43, richtete sich der Rekurs des erblasserischen Sohnes und Noterben Bruno M mit dem Antrag, den Beschluß als nichtig aufzuheben oder ihn dahin abzuändern, daß die Einwendungen des Erben (gegen den rechtskräftigen Inventierungsbeschluß) als unzulässig zurückgewiesen oder als unbegrundet abgewiesen werden.

Das Rekursgericht hob den angefochtenen Beschluß ON 43 und darüber hinaus die Einantwortungsurkunde ON 44 auf und trug dem Erstgericht Verfahrensergänzung und neuerliche Entscheidung auf. Dem Pflichtteilsberechtigten komme ein Rekursrecht zu, soweit es sich um die Erfassung des Nachlaßvermögens und die damit im Zusammenhang stehende Akte, insbesondere die Inventierung und die Schätzung, handle. Die Rechtskraft der Einantwortungsurkunde heile Mängel des Verlassenschaftsverfahrens. Ein lediglich gegen den Endbeschluß mit dem Ziel, die Fortsetzung des Verfahrens zu erreichen, erhobener Rekurs müßte wegen mangelnden Rechtsschutzinteresses zurückgewiesen werden, wenn nicht auch die Einantwortung selbst bekämpft werde. Der Oberste Gerichtshof habe daher in der Anfechtung des Endbeschlusses mit dem Ziel, die Fortsetzung des Verfahrens zu erreichen, auch die Anfechtung der gleichzeitig oder vor Rechtskraft dieses Beschlusses ergangene Einantwortungsurkunde erblickt, wenn die Fortsetzung des Verfahrens als notwendig erkannt wurde. Der Rekurswerber strebe eine Beendigung der Verlassenschaftsabhandlung auf Grund des Inventars und Abweisung der vom Erben erhobenen Erinnerungen an. Es sei daher davon auszugehen, daß der Noterbe auch die Einantwortungsurkunde angefochten habe. Eine Nichtigkeit des erstgerichtlichen Beschlusses liege nicht vor, da er immerhin durch den Hinweis auf das Inventar und die Erinnerungen des Erben begrundet sei. Eine Berichtigung des Inventars trotz formell rechtskräftiger Annahme sei bis zur Einantwortungsurkunde zulässig. Nach der Entscheidung SZ 42/151 hindere die Tatsache, daß auf Begehren einer dazu berechtigten Person die Aufnahme eines Inventars erfolgte, keineswegs die Annahme des eidesstättigen Vermögensbekenntnisses durch das Abhandlungsgericht. In dem der erwähnten Entscheidung zugrundeliegenden Fall habe allerdings die Angabe der Aktiven im eidesstättigen Vermögensbekenntnis mit dem Inventar übereingestimmt. Auf die Frage, ob das eidesstättige Vermögensbekenntnis auch dann der Verlassenschaftsabhandlung zugrundegelegt werden könnte, wenn es auch hinsichtlich der Aktiven mit dem Inventar im Widerspruch stehe, brauche nicht eingegangen zu werden. Der Erbe habe vielmehr in seinem Schriftsatz ON 20 und in dem (nach Erlassung des erstgerichtlichen Beschlusses eingelangten Schriftsatz ON 45 eindeutig dargetan, daß er das eidesstättige Vermögensbekenntnis ON 4 nicht aufrecht erhalte. Dadurch, daß er sich auf Erinnerungen gegen das Hauptinventar beschränkt habe, habe er den Antrag gestellt, das Hauptinventar der Verlassenschaftsabhandlung zugrundezulegen, wobei er allerdings die Eliminierung einer Reihe von Aktivposten und die Hinzufügung einer Passivpost, demnach die Richtigstellung des Inventars, angestrebt habe. Diesen Antrag, dem Verlassenschaftsverfahren das Inventar nach Richtigstellung zugrundezulegen, habe das Erstgericht unbeachtet gelassen. Damit leide das erstinstanzliche Verfahren an Mängel, die die erschöpfende Erörterung und grundliche Beurteilung der Rechtssache verhinderten. Nach ständiger Rechtsprechung sei für die Aufnahme von Nachlaßaktiven in das Inventar nicht das Eigentum, sondern lediglich der Besitz des Erblassers am Todestage maßgebend. Das Erstgericht werde zu prüfen haben, ob die vom Erben angeführten Gegenstände im Zeitpunkt des Todes der Erblasserin in deren Besitz standen. Nur wenn dies nicht der Fall sei, werde eine Berichtigung des Inventars zu erfolgen haben.

Über den Revisionsrekurs des erblasserischen Sohnes (Noterben) Bruno M änderte der Oberste Gerichtshof den Beschluß des Rekursgerichtes dahin ab, daß dem Rekurs des Bruno M gegen den Beschluß des Erstgerichtes ON 43 nicht Folge gegeben werde.

Rechtliche Beurteilung

Aus der Begründung:

Dem Revisionsrekurswerber ist beizupflichten, daß im Außerstreitverfahren gegen einen aufhebenden Beschluß des Gerichtes zweiter Instanz, sofern das Gesetz nichts anderes bestimmt, ein Revisionsrekurs zulässig ist (JBl. 1972, 97; JBl. 1971, 138 u. v. a.). Das Anfechtungsrecht muß auch demjenigen zustehen, der selbst die Entscheidung des Gerichtes erster Instanz bekämpfte, wenn seiner Auffassung nach die Entscheidung des Rekursgerichtes nicht seinen Anträgen oder Rechtsauffassungen entspricht.

Dem Rekursgericht ist beizupflichten, daß die herrschende Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes den Standpunkt vertritt, daß der nur gegen den Endbeschluß im Verlassenschaftsverfahren mit dem Ziel, die Fortsetzung des Verfahrens zu erreichen, erhobene Rekurs auch auf die gleichzeitig oder vor Rechtskraft des Endbeschlusses ergangene Einantwortungsurkunde zu beziehen ist, weil die Trennung beider Beschlüsse nur eine formelle ist, während sie inhaltlich eine einheitliche Entscheidung bilden; wenn die Fortsetzung des Verlassenschaftsverfahrens als notwendig erkannt wird, ist auch die Einantwortungsurkunde aufzuheben (EvBl. 1971/312; EvBl. 1965/294 u. a.). Es ist nicht ganz verständlich, warum sich der Revisionsrekurs gegen diese Rechtsprechung wendet und die Rechtskraft der von ihm nicht ausdrücklich bekämpften Einantwortungsurkunde betont. Mit der Einantwortung der Verlassenschaft ist nämlich die Abhandlung für beendet zu erklären und zumindest mit der Rechtskraft der Einantwortung auch tatsächlich beendet (§ 174 Abs. 1 AußStrG). Die Einantwortung hat also eine Präklusivwirkung, die darin besteht, daß das Verlassenschaftsgericht nach Rechtskraft der Einantwortung keine Möglichkeit mehr besitzt, sich mit der konkreten Verlassenschaftssache zu befassen, weshalb auch seine Zuständigkeit zu Verfügungen und Entscheidungen, die nur im Rahmen der Verlassenschaftsabhandlung getroffen werden können, aufhört (EvBl. 1973/119; SZ 25/293 u. v. a.; Weiß in Klang,[2] 1051). Das Rekursgericht kann dann also dem Verlassenschaftsgericht auch nicht mehr Aufträge zur Ergänzung des Verfahrens geben. Die Rechtskraft der Einantwortungsurkunde heilt vielmehr allfällige Mängel des Abhandlungsverfahrens (EvBl. 1965/294 und die dort zitierte Literatur und weitere Judikatur). Die inzwischen eingetretene Rechtskraft der Einantwortungsurkunde hätte dann aber auch das Rekursgericht in der Weise beachten müssen, daß es auch eine bloße Abänderung des Endbeschlusses, wie sie der Revisionsrekurswerber erreichen wollte, nicht in Betracht ziehen hätte können; eine Anfechtung in der Weise, daß das Rekursgericht eine erstgerichtliche Entscheidung zwar noch abändern, aber nicht mehr aufheben dürfe, wäre nämlich undenkbar. Folgte man der Auffassung des Revisionsrekurses und ginge man dementsprechend von der trotz Erhebung des Rekurses vor der Entscheidung des Rekursgerichtes eingetretenen Rechtskraft der Einantwortungsurkunde aus, hätte das Rekursgericht also den Rekurs des nunmehrigen Revisionsrekurswerbers zurückweisen müssen. Da der Rekurs dies selbstverständlich nicht wollte, bestehen keine Bedenken gegen die Annahme des Rekursgerichtes, daß der Rekurs inhaltlich auch die Einantwortungsurkunde bekämpfte.

Im Ergebnis mit Recht setzt sich der Revisionsrekurs gegen die Aufhebung der erstgerichtlichen Beschlüsse zur Wehr. Es darf nämlich nicht übersehen werden, daß der Erbe sich unbedingt zum Erben erklärte. Nach § 114 Abs. 1 und 2 AußStrG hat der Erbe in einem solchen Fall ein eidesstättiges Vermögensbekenntnis abzugeben, das der Abhandlungspflege anstatt des Inventars zugrundezulegen ist. Das Gesetz sagt keineswegs, daß bei Aufnahme eines Inventars etwa dieses das eidesstättige Vermögensbekenntnis ersetze. Aus den Worten "anstatt des Inventars" kann vielmehr nur geschlossen werden, daß bei Abgabe einer unbedingten Erbserklärung jedenfalls dann, wenn Pflegebefohlene (§ 162 AußStrG) am Verfahren nicht beteiligt sind, der Abhandlungspflege immer nur das eidesstättige Vermögensbekenntnis des Erben zugrundezulegen ist. Daher hindert, wie der Oberste Gerichtshof unter Berufung auf Weiß in Klang[2] III, 981 ausgesprochen hat, die Tatsache, daß auf Verlangen einer dazu berechtigten Person die Aufnahme eines Inventars erfolgte, keineswegs die Annahme des eidesstättigen Vermögensbekenntnisses durch das Verlassenschaftsgericht (SZ 42/151). Ob das eidesstättige Vermögensbekenntnis in den Aktiven und Passiven mit dem aufgenommenen Inventar übereinstimmt, ist entgegen der Auffassung des Rekursgerichtes unerheblich. Aus dem erstgerichtlichen Beschluß ist zudem keineswegs zu entnehmen, daß dieser den Beschluß über das Inventar überhaupt abändern wollte. Er hebt vielmehr hervor, daß der Beschluß hierüber unbekämpft geblieben ist und sieht nur "das Inventar, vermindert um die nach den Einwendungen Eigentum des Erben darstellenden Werte, als eidesstättiges Vermögensbekenntnis" an. Die Frage, ob eine Erklärung als eidesstättiges Vermögensbekenntnis zu gelten hat, betrifft nur den Erben. Nur er selbst hätte sich dagegen zur Wehr setzen können. Die Interessen des Noterben werden dadurch nicht berührt. Allein über Rekurs des Noterben dürfe das Rekursgericht daher keineswegs daran zweifeln, ob das, was das Erstgericht als eidesstättiges Vermögensbekenntnis des Erben ansah, von diesem wirklich als solches gedacht gewesen war. Geradezu unverständlich ist die Darlegung des Rekursgerichtes, das Erstgericht habe den Antrag des Erben, dem Verlassenschaftsverfahren das Inventar nach Richtigstellung zugrundezulegen, unbeachtet gelassen. Abgesehen davon, daß auch eine solche Beschwerde nicht den Noterben träfe, hat das Erstgericht ohnehin die ihm damals bekannten Einwendungen des Erben anerkannt und sie bei Übernahme dessen, was es als eidesstättiges Vermögensbekenntnis ansah, berücksichtigt. Die erst nach Erlassung der Beschlüsse ON 43 und ON 44 eingelangte Ergänzung des Inventars durch den Erben (ON 45) konnte das Erstgericht natürlich nicht berücksichtigen.

Der Revisionsrekurswerber scheint im übrigen im Irrtum über die Bedeutung der von ihm bekämpften erstgerichtlichen Beschlußfassung zu sein. Der Inhalt des aufgenommenen Inventars ist nämlich - ebenso wie das eidesstättige Vermögensbekenntnis - auf den Fortgang und das Ergebnis der vom Revisionsrekurswerber erhobenen Pflichtteilsklage ohne Einfluß. Gemäß § 97 Abs. 1 AußStrG muß das Inventar nur ein genaues und vollständiges Verzeichnis alles beweglichen und unbeweglichen Vermögens, in dessen Besitz sich der Erblasser zur Zeit seines Todes befunden hat, enthalten. Maßgeblich für die Aufnahme in das Inventar ist also nur der Besitz, über den allein im Verlassenschaftsverfahren zu entscheiden ist (NZ 1969, 42; EvBl. 1967/187; SZ 26/225 u. a.). Es sind daher auch angeblich fremde Sachen (JBl. 1959, 106; RZ 1933, 240 u. a.), bestrittene Forderungen, deren Bestand bescheinigt ist (NZ 1968, 188), oder Sachen, an denen nach dem äußeren Schein (Vorhandensein in gemeinsamer Wohnung) zumindest Mitbesitz vorlag (NZ 1969, 120), in das Inventar aufzunehmen. Darüber, ob sich die inventierten Sachen wirklich im Eigentum des Erblassers befanden, besagt also die Inventierung nichts; Eigentumsfragen sind nur im Prozeßweg zu lösen (JBl. 1959, 106). Die Inventierung wird daher auch nur für die Zwecke des Verlassenschaftsverfahrens vorgenommen, die darüber ergehenden Entscheidungen haben Wirkungen nur für dieses Verfahren, nicht aber darüber hinaus (NZ 1969, 42; RZ 1933, 240; Weiß, 984). Wenn das Gesetz sagt, daß der Noterbe die Errichtung eines Inventars verlangen (§ 804 ABGB), und der Nachlaßschätzung beiwohnen kann (§ 784 ABGB), sollte damit nicht zum Ausdruck gebracht werden, daß im Verlassenschaftsverfahren bereits bindende Entscheidungen für allfällige Pflichtteilsprozesse getroffen werden. Der Pflichtteilsberechtigte kann die Inventierung vielmehr nur deswegen verlangen, um eine Grundlage für die Berechnung seines Pflichtteils zu haben (Rintelen, Grundriß des Verfahrens außer Streitsachen, 65); das Gesetz trifft also nur eine Maßnahme der besonderen Fürsorge, damit keine Verkürzung des Noterben erfolge (Schuster, Comm. zum Außerstreitgesetz, 153). Nach Möglichkeit sollen hiedurch auch Rechtstreitigkeiten zwischen den Erben und eigenberechtigten Noterben vermieden werden (Czerny in NZ 1951, 46).

Alle Entscheidungen, die im Verlassenschaftsverfahren getroffen werden, können also die Rechte des Noterben im Prozeß gegen den Erben auf Bezahlung des Pflichtteils nicht beeinträchtigen; vor allem aber konnte eine solche Beeinträchtigung nicht durch die vom Erstgericht getroffene Entscheidung über die Annahme des eidesstättigen Vermögensbekenntnisses des Erben erfolgen. Es könnte daher sogar die Auffassung vertreten werden, daß der Sohn der Erblasserin mangels Rechtsschutzinteresses nicht einmal berechtigt gewesen wäre, den erstgerichtlichen Beschluß ON 43 zu bekämpfen. Da es aber immerhin herrschende Auffassung ist, daß der Noterbe als Beteiligter des Verlassenschaftsverfahrens Rechtsmittel einlegen kann, ohne daß über deren Zulässigkeit eine Vorprüfung stattzufinden hätte, ob und inwieweit durch sie seine besonderen Interessen betroffen sind (NZ 1952, 126; SZ 24/284 u. v. a., zuletzt 4 Ob 581/73), ist der angefochtene Beschluß nicht dahin abzuändern, daß der Rekurs des Noterben zurückgewiesen wird. Der angefochtene Beschluß ist jedoch dahin abzuändern, daß dem Rekurs des nunmehrigen Revisionsrekurswerbers nicht Folge gegeben wird. Der Revisionsrekurs ist demnach nur insofern erfolgreich, als er mit Recht die Aufhebung der erstrichterlichen Beschlüsse bekämpft. Diese Erledigung hat zu erfolgen, da der Oberste Gerichtshof nach ständiger Rechtsprechung im außerstreitigen Verfahren sogleich die seiner Auffassung nach richtige Entscheidung zu treffen hat, wenn er die Aufnahme weiterer Beweise nicht für erforderlich hält (JBl. 1973, 98; JBl. 1971, 139; u. v. a.). Eine Schlechterstellung des Rechtsmittelwerbers (reformatio in peius) ist bei einer Rechtsmittelerledigung in Außerstreitsachen zulässig (JBl. 1973, 98, EvBl. 1970/225 u. a.).

Rechtssätze
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