AußStrG
Gliederung
III. Hauptstück Verlassenschaftsverfahren
2. Abschnitt Verlassenschaftsabhandlung
§ 174 Rechte der Gläubiger
(1) Wird bei Aufforderung der Verlassenschaftsgläubiger (§§ 813 bis 815 ABGB) eine mündliche Verhandlung anberaumt, so hat der Gerichtskommissär deren Termin öffentlich bekannt zu machen und die vermutlichen Erben, Pflichtteilsberechtigten sowie allenfalls bestellte Verlassenschaftskuratoren und Testamentsvollstrecker zu laden.
(2) Der Gerichtskommissär hat in der Verhandlung auf die Herstellung von Einvernehmen über die angemeldeten Forderungen hinzuwirken.
§ 174 AußStrG · AußStrG · Außerstreitgesetz
§ 174 Rechte der Gläubiger
…§ 174. (1) Wird bei Aufforderung der Verlassenschaftsgläubiger ( §§ 813 bis 815 ABGB ) eine mündliche Verhandlung anberaumt, so hat der Gerichtskommissär deren Termin öffentlich bekannt…
§ 165 Inventar
…Erklärung die Haftung darauf beschränkt. (2) In den Fällen des Abs. 1 Z 1 sind von Amts wegen die Verlassenschaftsgläubiger aufzufordern ( § 174 ).…
§ 155
…ihnen Gelegenheit zur Äußerung zu geben. (2) Übersteigt der Wert der Aktiven voraussichtlich 25 000 Euro, so sind die Verlassenschaftsgläubiger aufzufordern ( § 174 ). (3) Der Beschluss auf Überlassung an Zahlungs statt hat zu enthalten: 1. die Gegenstände, die übergeben werden; 2. Vor- und Familiennamen sowie Anschrift der Personen…
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