Spruch Der Revision wird nicht Folge gegeben. Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 2.044,35 EUR und dem Nebenintervenienten auf Seite der beklagten Partei die mit 2.453,22 EUR (darin enthalten 408,87 EUR USt) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortungen binnen 14 Tagen zu ersetz…
Text Entscheidungsgründe: Die (damals bereits volljährige) Klägerin ist die uneheliche Tochter des am 1. 9. 2004 verstorbenen H***** W*****, der weiters seine Ehefrau und eine eheliche Tochter hinterließ. In seinem Testament hatte er angeordnet, dass die Klägerin auf den Pflichtteil gesetzt werde, und ve…
Rechtliche Beurteilung 1. Auf das Verlassenschaftsverfahren nach dem am 1. 9. 2004 verstorbenen Erblasser war gemäß § 205 AußStrG 2005 noch das AußStrG 1854 anzuwenden. Die Klägerin war damals bereits volljährig. Nach § 38 AußStrG 1854 waren vom Gerichtskommissär unter anderem die Umstände, die für die Verlassenschaftsabh…