§ 162
§ 162 — AußStrG
§ 162 — AußStrG
Verknüpfungen & Referenzen
Anmerkung
ÜR: Art. 16 Abs. 5, BGBl. I Nr. 52/2009
Zuerst erschienen durch
BGBl. I Nr. 111/2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009
Inkrafttretungsdatum
01. Juli 2009
Außerkrafttretungsdatum
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Paragraf-ID
NOR40106036
Zuletzt nach Updates gesucht am
Im Verfahren über das Erbrecht ist mündlich zu verhandeln. Die Parteien können sich nur durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen; übersteigt der Wert der Aktiven der Verlassenschaft voraussichtlich 5 000 Euro, so müssen sie sich durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen. Stellt sich im Verfahren heraus, dass der Wert der Aktiven diesen Betrag übersteigt, so hat das Gericht dies den Parteien bekannt zu geben und ihnen zur Bevollmächtigung eines Vertreters eine Frist zu setzen.