§ 800 Bedingte und unbedingte Erbantrittserklärung
§ 800 Bedingte und unbedingte Erbantrittserklärung — ABGB
§ 800 Bedingte und unbedingte Erbantrittserklärung — ABGB
Verknüpfungen & Referenzen
Zuerst erschienen durch
JGS Nr. 946/1811 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2015
Inkrafttretungsdatum
01. Januar 2017
Außerkrafttretungsdatum
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Paragraf-ID
NOR40173011
Zuletzt nach Updates gesucht am
Die Erbantrittserklärung kann unbedingt oder bedingt, also unter dem Vorbehalt der Errichtung eines Inventars, abgegeben werden.