ABGB
Gliederung
Zweyter Theil des
Erste Abtheilung des Sachenrechtes.
V. Anrechnung beim Erbteil
§ 800 Bedingte und unbedingte Erbantrittserklärung
Die Erbantrittserklärung kann unbedingt oder bedingt, also unter dem Vorbehalt der Errichtung eines Inventars, abgegeben werden.
§ 800 ABGB · ABGB · Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
§ 800 Bedingte und unbedingte Erbantrittserklärung
…§ 800. Die Erbantrittserklärung kann unbedingt oder bedingt, also unter dem Vorbehalt der Errichtung eines Inventars, abgegeben werden.…
§ 178 AußStrG · AußStrG · Außerstreitgesetz
§ 178
…Tag der Geburt und Anschrift; 3. den Erbrechtstitel, die Erbquoten und den Hinweis auf ein allfälliges Erbteilungsübereinkommen; 4. die Art der abgegebenen Erbantrittserklärung ( § 800 ABGB ). (2) Weiters ist gegebenenfalls aufzunehmen: 1. jede Beschränkung der Rechte der Erben durch Nacherbschaften oder gleichgestellte Anordnungen ( §§ 707 bis 709 ABGB ); 2…
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