BundesrechtBundesgesetzeAllgemeines bürgerliches Gesetzbuch§ 800

§ 800Bedingte und unbedingte Erbantrittserklärung

Die Erbantrittserklärung kann unbedingt oder bedingt, also unter dem Vorbehalt der Errichtung eines Inventars, abgegeben werden.

Entscheidungen
70
  • Rechtssätze
    7