§ 800 Bedingte und unbedingte Erbantrittserklärung — ABGB
Die Erbantrittserklärung kann unbedingt oder bedingt, also unter dem Vorbehalt der Errichtung eines Inventars, abgegeben werden.
§ 800 ABGB · ABGB · Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
§ 800 Bedingte und unbedingte Erbantrittserklärung
…Bedingte und unbedingte Erbantrittserklärung § 800. Die Erbantrittserklärung kann unbedingt oder bedingt, also unter dem Vorbehalt der Errichtung eines Inventars, abgegeben werden.…
§ 178 AußStrG · AußStrG · Außerstreitgesetz
§ 178
…Tag der Geburt und Anschrift; 3. den Erbrechtstitel, die Erbquoten und den Hinweis auf ein allfälliges Erbteilungsübereinkommen; 4. die Art der abgegebenen Erbantrittserklärung (§ 800 ABGB). (2) Weiters ist gegebenenfalls aufzunehmen: 1. jede Beschränkung der Rechte der Erben durch Nacherbschaften oder gleichgestellte Anordnungen (§§ 707 bis 709 ABGB); 2…
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