AußStrG
Gliederung
(1) Minderjährige, die das vierzehnte Lebensjahr vollendet haben, können in Verfahren über Pflege und Erziehung oder über die persönlichen Kontakte selbständig vor Gericht handeln. Soweit die Verständnisfähigkeit des Minderjährigen dies erfordert, hat das Gericht spätestens anlässlich der Befragung dafür zu sorgen, dass dieser seine Verfahrensrechte wirksam wahrnehmen kann; auf bestehende Beratungsmöglichkeiten ist er hinzuweisen.
(2) Die Befugnis des gesetzlichen Vertreters des Minderjährigen, auch in dessen Namen Verfahrenshandlungen zu setzen, bleibt unberührt. Stimmen Anträge, die der Minderjährige und der gesetzliche Vertreter gestellt haben, nicht überein, so sind bei der Entscheidung alle Anträge inhaltlich zu berücksichtigen.
(3) Entbehrt ein Minderjähriger, der das vierzehnte Lebensjahr vollendet hat, im Revisionsrekursverfahren vor dem Obersten Gerichtshof einer Vertretung nach § 6, so ist ihm auf Antrag die Verfahrenshilfe durch Beigebung eines Rechtsanwalts ohne vorherige Prüfung der vermögensrechtlichen Voraussetzungen zu bewilligen. Nach Abschluss des Revisionsrekursverfahrens sind die Voraussetzungen für die Verfahrenshilfe zu prüfen und über eine allfällige Nachzahlung endgültig zu entscheiden.
§ 104 AußStrG · AußStrG · Außerstreitgesetz
§ 104 Siebenter Abschnitt
…Regelung der Obsorge und der persönlichen Kontakte Besondere Verfahrensfähigkeit Minderjähriger § 104. (1) Minderjährige, die das vierzehnte Lebensjahr vollendet haben, können in Verfahren über Pflege und Erziehung oder über die persönlichen Kontakte selbständig vor Gericht handeln. Soweit…
§ 207i Inkrafttreten und Übergangsbestimmung zum Bundesgesetz BGBl. I Nr. 15/2013
… 3. Abschnitts im II. Hauptstück tritt mit 1. Jänner 2016 in Kraft. (3) Die §§ 95, 101, 104, 104a, 105, 106, 107, 107a, 107b, 108, 109, 110, 111, 112, 115, 132 und…
§ 204
…dem der Kundmachung dieses Bundesgesetzes folgenden Tag in Kraft. (5) Die Bestimmungen über die Gewährung von Verfahrenshilfe an Minderjährige zur Erhebung eines Revisionsrekurses ( § 104 Abs. 3 ) sind nur dann anzuwenden, wenn das Datum der anzufechtenden Entscheidung nach dem 31. Dezember 2004 liegt. (6) Die Bestimmungen über das…
§ 90 Besondere Verfahrensbestimmungen
…der Kinder- und Jugendhilfeträger. (2) Im Verfahren über die Annahme an Kindes statt ist ein Abänderungsantrag nicht zulässig und werden Kosten nicht ersetzt. § 104 ist sinngemäß anzuwenden. (3) Das Gericht hat auf geeignete Weise zu ermitteln, ob die Annahme dem Wohl des minderjährigen Wahlkindes entspricht. Zu diesem Zweck hat…
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