RS0005992 – OGH Rechtssatz
RS0005992 – OGH Rechtssatz
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Die Frage, ob ein Gegenstand im Besitze des Erblassers war, ist im außerstreitigen Verfahren zu entscheiden. Ob ein Vermögensobjekt in das Inventarverzeichnis aufzunehmen ist oder nicht, hat das Abhandlungsgericht zu entscheiden, auch wenn ein förmliches Beweisverfahren nötig ist. Daher hat der Besitzer von Gegenständen des Nachlasses bezüglich der Inventarisierung auch dann ein Rekursrecht, wenn er selbst am Verlassenschaftsverfahren wegen einer Erbsentschlagung nicht mehr beteiligt ist.