JudikaturJustizRS0006305

RS0006305 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
21. Oktober 2010

Der (nur) gegen den Endbeschluss im Abhandlungsverfahren mit dem Ziel, die Fortsetzung dieses Verfahrens zu erreichen, erhobene Rekurs ist auch auf die gleichzeitig oder vor Rechtskraft des Endbeschlusses ergangene Einantwortungsurkunde zu beziehen; wenn die Fortsetzung des Abhandlungsverfahren als notwendig erkannt wird, ist auch die Einantwortungsurkunde aufzuheben.

Entscheidungen
15