(1) Wird dem Recurse stattgegeben, so kann das Recursgericht die infolge seines Anspruches etwa erforderlichen weiteren Anordnungen demjenigen Gerichte oder Richter übertragen, von welchem der angefochtene Beschluss erlassen war.
(2) Wird der angefochtene Beschluß in zweiter Instanz aufgehoben und dem Gericht erster Instanz eine neuerliche, nach Ergänzung des Verfahrens zu fällende Entscheidung aufgetragen, so ist ein Rekurs dagegen nur zulässig, wenn das Rekursgericht dies ausgesprochen hat. Das Rekursgericht darf dies nur aussprechen, wenn es die Voraussetzungen für die Zulässigkeit des Revisionsrekurses nach § 528 für gegeben erachtet; § 528 Abs. 2 Z 1a, Abs. 2a und 3 gilt nicht.
Rückverweise
ZPO · Zivilprozessordnung
§ 527 §. 527.
(1) Wird dem Recurse stattgegeben, so kann das Recursgericht die infolge seines Anspruches etwa erforderlichen weiteren Anordnungen demjenigen Gerichte oder Richter übertragen, von welchem der angefochtene Beschluss erlassen war. (2) Wird der angefochtene Beschluß in zweiter Instanz aufgehoben und …
§ 523 §. 523.
…Rekurse gegen Entscheidungen eines Gerichtes zweiter Instanz, die nur wegen des Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage unzulässig sind (§ 519 Abs. 2, § 527 Abs. 2 letzter Satz, § 528 Abs. 1).…
§ 526 §. 526.
…des Rekurses an die Beurteilung des Gerichtes zweiter Instanz über das Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage nicht gebunden (§ 519 Abs. 2, § 527 Abs. 2, § 528 Abs. 1). (3) Auf Rekursentscheidungen sind die §§ 500 und 500a sinngemäß anzuwenden.…