§ 527 §. 527.
§ 527 §. 527. — ZPO
§ 527 §. 527. — ZPO
Verknüpfungen & Referenzen
Beachte
Nach Art. XXXII Z 14 WGN 1997, BGBl. I Nr. 140/1997, ist die Neufassung des Abs. 2 letzter Satz anzuwenden, wenn das Datum der Entscheidung der zweiten Instanz nach dem 31. Dezember 1997 liegt.
Anmerkung
1. Zum Rechtskraftvorbehalt (Abs. 2) vgl § 519 Abs. 1 Z 2 und Abs. 2.
2. ÜR: Art. XLI Z 5 BGBl. Nr. 343/1989.
Zuerst erschienen durch
RGBl. Nr. 113/1895 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/1997
Inkrafttretungsdatum
01. Januar 1998
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR12039832
Zuletzt nach Updates gesucht am
(1) Wird dem Recurse stattgegeben, so kann das Recursgericht die infolge seines Anspruches etwa erforderlichen weiteren Anordnungen demjenigen Gerichte oder Richter übertragen, von welchem der angefochtene Beschluss erlassen war.
(2) Wird der angefochtene Beschluß in zweiter Instanz aufgehoben und dem Gericht erster Instanz eine neuerliche, nach Ergänzung des Verfahrens zu fällende Entscheidung aufgetragen, so ist ein Rekurs dagegen nur zulässig, wenn das Rekursgericht dies ausgesprochen hat. Das Rekursgericht darf dies nur aussprechen, wenn es die Voraussetzungen für die Zulässigkeit des Revisionsrekurses nach § 528 für gegeben erachtet; § 528 Abs. 2 Z 1a, Abs. 2a und 3 gilt nicht.
Entscheidungen 1.167
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Rechtssätze 116
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