JudikaturJustizRS0007784

RS0007784 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
16. Mai 2023

Der Inhalt eines aufgenommenen Inventars ist - ebenso wie ein eidesstättiges Vermögensbekenntnis des Erben - auf den Fortgang und das Ergebnis einer vom Noterben erhobenen Pflichtteilsklage ohne Einfluss. Das Inventar wird nur für Zwecke des Verlassenschaftsverfahrens aufgenommen, die darüber ergehenden Entscheidungen haben Wirkungen nur für dieses Verfahren, nicht aber darüber hinaus. Der Pflichtteilsberechtigte kann die Inventierung des Nachlasses nur verlangen, um eine Grundlage für die Berechnung seines Pflichtteils zu haben.

Entscheidungen
43