JudikaturJustizRS0005978

RS0005978 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
10. September 2003

Die Frage des Besitzes der zu inventarisierenden Gegenstände ist im Abhandlungsverfahren zu klären. Der Umstand allein, daß sich die Gegenstände am Todestag in der Wohnung, deren Hauptmieterin die Erblasserin war, befunden haben, genügt zur Lösung der Besitzfrage noch nicht, denn steht ein Raum allein in Benützung des Untermieters und verfügt dieser allein dort über Gegenstände, die er selbst mitgebracht hat, so kann von einem Besitz oder auch nur Mitbesitz des Hauptmieters an diesen Sachen wohl noch nicht gesprochen werden.

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